Heft 10 / 2012
In der aktuellen CR Ausgabe (Heft 10, Erscheinungstermin: 15. Oktober 2012) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.
Computerrecht
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Hilty, Reto M., Die Rechtsnatur des Softwarevertrages, Erkenntnisse aus der Entscheidung des EuGH UsedSoft vs. Oracle, CR 2012, 625-637
Ziel dieses Beitrages ist es, die für die Rechtsnatur des Softwarevertrags maßgeblichen Elemente der Entscheidung des EuGH herauszuarbeiten bzw. im größeren Kontext zu analysieren. Für eine rechtsvergleichende Analyse besteht an dieser Stelle zwar kein Raum, auch wenn sie gerade deswegen aufschlussreich wäre, weil die Rechtsnatur des Softwarevertrages in den verschiedenen Rechtsordnungen keineswegs einheitlich gesehen wird. Geht man davon aus, dass in Europa nicht jedes Land seine eigene Suppe wird kochen können, reicht es aber auch, einfach aus deutscher Perspektive einen Schritt zurückzutreten und die Frage nochmals aufzurollen, worin eigentlich der Sinn der Debatte um die Rechtsnatur des Softwarevertrags liegt bzw. welche Probleme mit der einen oder andern Subsumtion dieser besonderen Parteivereinbarung gelöst werden sollen. Dabei beschränkt sich die Betrachtung auf die Standardsoftware, weil sich die hier interessierende Frage bei jener quasi in ihrer “unverfälschtesten” Form stellt, während bei Individualsoftwareverträgen weitere Elemente hinzutreten, die ihrerseits zu spezifischen Leistungsstörungen führen können, für die Frage der Rechtsnatur des Basisverhältnisses – das Überlassen von Software zum Gebrauch – aber nicht relevant sind.Der Beitrag rekapituliert zunächst die Ausgangslage (I.) zur Beurteilung der Rechtsnatur des Softwarevertrags und präsentiert die insoweit wesentlichen Elemente der UsedSoft-Entscheidung des EuGH (II.). Sodann werden die Aussagen des EuGH einer eigenen Würdigung (III.) unterzogen und deren Verallgemeinerungsfähigkeit (IV.) diskutiert, bevor abschließend die Erkenntnisse für die Rechtsnatur des Softwarevertrags (V.) herausgearbeitet werden.
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Hornung, Gerrit / Sädtler, Stephan, Europas Wolken, Die Auswirkungen des Entwurfs für eine Datenschutz-Grundverordnung auf das Cloud Computing, CR 2012, 638-645
Reformvorschlag prallt auf technische Innovation: So könnte man die Situation zwischen dem Entwurf der EU-Kommission vom 25.1.2012 und den von großen Hoffnungen begleiteten Anwendungen des Cloud Computings beschreiben. Datenschutzrechtliche Unsicherheiten sind eines der größten Umsetzungshindernisse dieser Technologie – werden diese durch den Reformvorschlag beseitigt? Die Analyse zeigt, dass dies nur unzureichend der Fall ist.
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BGH v. 5.6.2012 - X ZR 161/11, BGH: Kein Anspruch auf Unterlassung vermeintlicher Verstöße in künftigen Vergabeverfahren, CR 2012, 645-647
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BGH v. 9.2.2012 - I ZR 43/11, BGH: Widerlegliche Vermutung für Betreibervergütung – Digitales Druckzentrum, CR 2012, 647
Telekommunikationsrecht
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Stelter, Christian, Die Novellierung der marktregulatorischen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, CR 2012, 647-654
Das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 3.5.2012 (BGBl. I 2012, 958) führt zu wesentlichen Änderungen des gesamten Telekommunikationsgesetzes (TKG). Gegenstand des vorliegenden Aufsatzes sind die auf die Marktregulierung und damit auf die Vorleistungserbringung bezogenen Änderungen des Teils 2 des TKG (§ § 9–43 TKG). -
BVerwG v. 9.5.2012 - 6 C 3.11, BVerwG: Einordnung der Entgeltgenehmigung gegenüber reguliertem Unternehmen und Leistungsnachfragern, CR 2012, 654-660
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BGH v. 9.2.2012 - I ZR 178/10, BGH: Call-by-Call, CR 2012, 660-662
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BGH v. 12.6.2012 - VI ZB 54/11, BGH: Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax, CR 2012, 662
Medienrecht
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Wimmers, Jörg, Leistungsschutzrecht im Leerlauf? – Suchmaschinen als Dienste rein technischer, automatischer und passiver Art, Das Spannungsverhältnis des vorgeschlagenen Leistungsschutzrechts für Presseverlage insbesondere zur Richtlinie 2000/31/EG, CR 2012, 663-670
Auf eine lange “entwurfslose” Diskussion zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage folgten in diesem Sommer in einem Staccato zwei Referentenentwürfe des Bundesministeriums der Justiz vom 13.6. und 27.7.2012, sowie der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 27.8.2012. Mit dem Regierungsentwurf sind nun Suchmaschinen und andere Dienste im Netz, die Inhalte entsprechend aufbereiten, als Verpflichtete des vorgeschlagenen Rechts benannt. Dies wirft die Frage auf, wie sich dieses Leistungsschutzrecht zu den Haftungsprivilegierungen der sog. E-Commerce-Richtlinie verhält. Diesem Spannungsverhältnis widmet sich dieser Beitrag, indem zunächst der durch den Regierungsentwurf verpflichtete Adressat ermittelt (I.) und sodann das Verhältnis eines solchen Leistungsschutzrechts zur E-Commerce-Richtlinie untersucht (II.) wird.
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EuGH v. 6.9.2012 - Rs. C-190/11, EuGH: Europäischer Gerichtsstand für Verbraucher bei parallelem Online-Angebot, CR 2012, 670-672
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EuGH v. 19.7.2012 - Rs. C-376/11, EuGH: Treuhänderische Domainregistrierung unter .eu, CR 2012, 672-675
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BGH v. 19.7.2012 - I ZR 2/11, BGH: Schleichwerbung in der Presse – GOOD NEWS, CR 2012, 675-677
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BGH v. 12.7.2012 - IX ZB 42/10, BGH: Bekanntmachung im Internet als Fristbeginn für sofortige Beschwerde, CR 2012, 677-678
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BGH v. 27.3.2012 - KZR 108/10, BGH: Elektronischer Programmführer, CR 2012, 678-681
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OLG Bremen v. 21.6.2012 - 3 U 1/12, OLG Bremen: Kein Anscheinsbeweis für Urheberschaft an über eBay-Mitgliedskonto abgegebenen Erklärungen, CR 2012, 681-682
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LG Frankfurt/M. v. 18.7.2012 - 2–06 S 3/12, LG Frankfurt/M.: Fliegender Gerichtsstand gegen das Einstellen geschützter Werke in Filesharing-System, CR 2012, 682-685
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AG Winsen v. 28.6.2012 - 22 C 1812/11, AG Winsen: Widerrufsfrist erst ab Zugang – nicht schon durch Abgabe beim Nachbarn, CR 2012, 685-686
Report
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Schulz, Sebastian, Halbwertzeit bei Bestandskundenwerbung?, Zur (fehlenden!) zeitlichen Beschränkung von Bestandskundenwerbung nach UWG und BDSG, CR 2012, 686-691
Die letzte Stufe der im Jahr 2009 verabschiedeten BDSG-II-Novelle trat am 1.9.2012 in Kraft. Seither gelten auch für solche personenbezogenen Daten, die vor dem 1.9.2009 erhoben wurden, die novellierten und verschärften Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes. Als wesentliches Ergebnis der Reform gilt die Modifikation des Listenprivilegs. Listenmäßig zusammengefasste Daten sind nach neuem Recht nur noch in enumerativ abgeschlossenen Fallgruppen zu Werbezwecken nutzbar. Die in der Praxis wohl relevanteste Fallgruppe ist die der Bestandskundenwerbung. Außerhalb des Vorliegens einer Einwilligung ist adressierte Briefwerbung an Betroffene, zu denen eine Kundenbeziehung besteht, weiterhin zulässig. Der Frage, ob ein solches Bestandskundenmarketing einer in zeitlicher Hinsicht wirkenden Einschränkung unterliegt, will sich dieser Aufsatz zuwenden (I.). Dabei sollen sowohl die zweifelhafte, wohl aber herrschende Ansicht zu dieser Frage im Bereich elektronischer Mailings (II.) als auch zeitliche Befristungen von postalischer Bestandskundenwerbung (III.) diskutiert werden.
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Gerlach, Carsten, Vergaberechtsprobleme bei der Verwendung von Open-Source-Fremdkomponenten, CR 2012, 691-696
Kaum ein Software-Hersteller entwickelt seine Produkte von Grund auf selbst. Fast alle Hersteller greifen im Entwicklungsprozess auf Fremdkomponenten zurück. Im Vergabeverfahren kann dies zu rechtlichen Problemen führen – insbesondere, wenn bei der Verwendung und Unterlizenzierung der Fremdkomponenten Vorgaben (z.B. Rechtebeschränkungen) des Komponenten-Herstellers beachtet werden müssen. Dies betrifft auch Entwickler proprietär lizenzierter Software, die in ihren Produkten – in lizenzrechtlich zulässiger Art und Weise – auf Open-Source-Komponenten zurückgreifen.Unter dem Stichwort “Open-Source-Beschaffung” wird vorrangig diskutiert, ob und wie in Ausschreibungen das Angebot von Open Source vorgeschrieben werden kann. Der Regelfall ist aber ein ganz anderer: dem Beschaffer ist das Lizenzmodell weitgehend gleichgültig, solange das Endprodukt seine Mindestanforderungen an die Nutzungsrechte erfüllt. Gerade bei diesem “vergaberechtlichen Normalfall” ist jedoch fraglich, ob ohne eine besondere Gestaltung der Vergabeunterlagen Software überhaupt vergaberechtskonform angeboten werden kann, wenn sie Fremdkomponenten und vor allem Open-Source-Komponenten enthält. Der Beitrag zeigt zunächst die Kollision zwischen der Verwendung von Fremdkomponenten (I.) mit den vergaberechtlichen Rahmenbedingungen (II.) auf. Sodann werden die typischen Pflichten bei der Verwendung von Open-Source-Komponenten auf ihre vergaberechtliche Relevanz hin untersucht (III.). Schließlich werden nicht nur die Rechtsfolgen einer solchen Kollision aufgezeigt (IV.), sondern auch praktische Lösungsmöglichkeiten für Bieter und Beschaffer gleichermaßen diskutiert (V.).
Computer und Recht aktuell
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Sturm, Fabian, EuGH: Zur Zulässigkeit von Klage im Inland bei ausländischem Verkäufer, CR 2012, R099
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Krauß, Friederike, BGH: EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken, CR 2012, R099-R100
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Hasenstab, Sven, LG Essen: Kein Online-Pranger bei Erotik-Downloads, CR 2012, R100-R101
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Heliosch, Alexandra, EU-Parlament: Annahme der Richtlinie zu verwaisten Werken, CR 2012, R101-R102
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Nietsch, Thomas, Berlin/Hamburg: Neues zur Reform der WLAN-Haftung, CR 2012, R102
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Lachenmann, Matthias, DSRI-Herbstakademie, CR 2012, R102-R103
Sanktionen und Abmahnungen im Datenschutz, Nürnberg, CR 2012, R103
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Vogel, Rupert, Sitzung FA Schlichtung vor DGRI-Jahrestagung, CR 2012, R103
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 08.10.2012 12:37