Entfristung des § 52a UrhG
Am 5.12.2014 wurde der als "Intranetklausel" oder auch "Wissenschaftsschranke" bezeichnete § 52a UrhG endgültig entfristet.
Zu § 52a UrhG:
- Funke, CR 2014, R4 zu § 52a UrhG als Rechtsgrundlage für das zur Verfügungstellen von bis zu 12% und max. 100 Seiten geschützter Werke für Teilnehmer universitärer Lehrveranstaltungen (BGH v. 28.11.2013, CR 2014, 686).
- Raapke, CR 2013, R 56 zur Definition des zulässigen Nutzungsumfangs nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG durch BGH v. 20.3.2013.
- Heckmann, CR 2012, R47 zur Konkretisierung der Reichweite von § 52a UrhG durch OLG Stuttgart v. 4.4.2012.
Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.
Am 28.11.2014 hat der Bundesrat die vorgesehene Änderung des Urheberrechtsgesetzes gebilligt. Der Weg zur dauerhaften Entfristung des als "Intranetklausel" bezeichneten § 52a UrhG ist frei.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
___________
Text der Vorversion(en):Am 23.9.2014 hat die große Koalition einen Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht, wonach der § 52a UrhG (Nutzung von Materialien für Forschung und Lehre im Intranet) durch Streichung des § 137k UrhG entfristet werden soll. Die Vorabfassung kann nun eingesehen werden (s. u.). Ebenso wie der Rechtsausschuss stellt der vorliegende Entwurf fest, die höchstrichterlichen Urteilen enthielten keine Hinweise darauf, dass es nötig sei, den Wortlaut der Regelung zu überarbeiten.
Mit dem vorausgehenden Gesetzesentwurf (BT-Drs. 17/11317, s. u.), der die Geltungsdauer des § 52a UrhG zuletzt bis zum 31.12.2014 verlängerte, war die Bundesregierung aufgefordert worden, spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf dieser Geltungsdauer einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem die befristete Sonderregelung in eine neu gefasste, dauerhafte Urheberrechtsschranke überführt werden sollte.
Ziel der Entfristung ist, Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen. Zudem dürfte sie zum Anlass für die Beteiligten werden, die Investionen zu tätigen, die für eine möglichst präzise und sichere Abrechnung der Nutzerdaten notwendig seien, um den geforderten Interessenausgleich durchführen zu können.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
___________
Das Bundesministrium der Justiz und für Verbraucherschutz empfiehlt in seinem Bericht Juni 2014 die Aufhebung des § 137k UrhG, um den § 52a UrhG zu entfristen.
Aus den mittlerweile ergangenen Urteilen des BGH (I ZR 84/11 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; I ZR 76/12 - Meilensteine der Psychologie) in den Rechtsstreiten für den Hochschulbereich zwischen den Ländern und der VG Wort ergäben sich keine Gründe, die gegen eine unbefristete Weitergeltung des § 52a UrhG sprächen. Vielmehr zeige sich in den Entscheidungen die Handhabbarkeit der Vorschrift in ihrer jetzigen Form für die Praxis, einschließlich eines ausgewogenen Interessensausgleichs.
Die streitigen Punkte bezogen sich vor allem auf den zulässigen Nutzungsumfang, Aufnahme einer Vorrangklausel, die Höhe und Berechnung der Vergütung sowie die Vergütung zurückliegender Nutzungen; ein weiterer bestand in der Reichweite der Schranken des § 52a UrhG.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
___________
Die Schranke des § 52a UrhG gilt nun bis zum 31.12.2014.
Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
___________
Am 14.12.2012 hat der Bundesrat beschlossen, keinen Antrag auf Einberufung eines Vermittlungsausschusses zu stellen.
Allerdings bedauert der Bundesrat, dass der Bundestag der Forderung der Länder nach einer vollständigen Entfristung des § 52a UrhG nicht gefolgt sei und dass dem Bundesrat aufgrund des Zeitdrucks keine andere Möglichkeit geblieben sei, als den Gesetzentwurf anzunehmen.
Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
___________
Am 29.11.2012 ist der Bundestag der Empfehlung des Rechtsausschusses gefolgt und hat den Gesetzentwurf unverändert angenommen.
Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
___________
Am 28.11.2012 hat der Rechtsausschuss des Bundestags dem Bundestag empfohlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung unverändert anzunehmen.
Darüber hinaus hat der Ausschuss dem Bundestag empfohlen, den Gesetzentwurf der SPD-Fraktion abzulehnen, der eine dauerhafte Entfristung des § 52a UrhG vorsieht.
Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
___________
Am 8.11.2012 hat der Bundestag in 1. Lesung über den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP über die Verlängerung der befristeten Schranke des § 52a UrhG beraten.
Gemäß § 137k UrhG wird § 52a UrhG, der die öffentliche Zugänglichmachung u.a. von kleinen Teilen eines Werkes bzw. von Werken kleinen Umfangs zum Zwecke des Unterrichts und der Forschung regelt, zum 31.12.2012 auslaufen. Der nunmehr vorliegende Gesetzentwurf sieht vor, diese Befristung um zwei weitere Jahre zu verlängern, um Zeit für eine abschließende Bewertung der Wirkung und Angemessenheit der Vorschrift zu gewinnen.
Der Gesetzesentwurf wurde in der Sitzung des Bundestags am 8.11.2012 als TOP 35 aufgerufen. Eine mündliche Debatte unterblieb. Es wurde beschlossen, den Vorschlag in die entsprechenden Ausschüsse zu überweisen. Die Reden wurden zu Protokoll gegeben.
Autor: Dipl.-Jur. Malek Barudi, M.Jur. (Oxford), Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
___________
Gesetzesentwurf zur Entfristung des § 52a UrhG (BT-Drs. 18/2602) (Stand: 23.09.2014) |
BMJV-Bericht zu § 52a UrhG (Stand: Juni 2014) |
Gesetzentwurf der SPD-Fraktion vom 26.6.2012 (BT-Drs. 17/10087) |
BT-Drucks. 17/11317 (Gesetzentwurf CDU/CSU, FDP) |
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 28.11.2012 (BT-Drs. 17/11699) |
Beschluss des Bundestags vom 29.11.2012 (BR-Drs. 737/12) |
Beschluss des Bundesrats vom 14.12.2012 (BR-Drs. 737/12) |
Verkündung im Bundesgesetzblatt vom 19.12.2012 |