Begrenzung der Störerhaftung für Betreiber offener Funknetze (WLAN)
Am 27.7.2016 ist das Zweite TMG-ÄnderungsG in Kraft getreten.
Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.
Am 26.7.2016 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes vom 21.7.2016 im Bundesgesetzblatt erschienen und gemäß seines Art. 2 am Tag nach der Verkündung, also am 27.7.2016 in Kraft getreten.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Text der Vorversion(en):
Am 17.6.2016 hat der Bundesrat das Ende der Störerhaftung gebilligt. Dabei verzichtete er darauf, die Bundesregierung zu einer Evaluierung der Gesetzesänderung bis Juli 2017 aufzufordern.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 14.6.2016 haben die Ausschüsse des Bundesrates ihre Empfehlungen abgegeben. Der federführende Wirtschaftsausschuss sowie der Rechtsausschuss sprechen sich für die Annahme aus. Zudem solle der Bundesrat eine Entschließung hinzufügen, wonach er bedauere, das Gesetz beinhalte weiterhin Aspekte, die Rechtsunsicherheit schüfen und gerichtliche Klärung erforderlich machten. Daher möge das Gesetz einem Praxistest unterworfen werden, um zu prüfen, ob in der Anwendungspraxis die mit der Gesetzesnovellierung verfolgten Ziele tatsächlich erreicht werden, insbesondere in bezug auf das zu erwartende Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-484/14 Tobias Mc Fadden gegen Sony Music Entertainment Germany GmbH. Hierüber solle ein Umsetzungsbericht bis Juli 2017 erfolgen.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 9.6.2016 hat der Bundestag den Beschluss zum zweiten Gesetz zur Änderung des TMG gefasst.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 1.6.2016 hat T-Online gemeldet, der Gesetzesentwurf sei abgeschlossen und werde für die kommenden Tage zur Veröffentlichung erwartet.
Niko Härting kommentierte am selben Tag, die große Koalition habe eine Kehrtwende vollzogen: Anbieter von WLAN-Hotspots würden nach dem jüngsten Gesetzesentwurf von einer Verantwortlichkeit für Rechtsverletzungen Dritter voraussetzungslos freigestellt, was uneingeschränkt zu begrüßen sei.
Ebenfalls am 1.6.2016 hat der Ausschuss für Wirtschaft und Energie seine Beschlussempfehlung einschließlich Bericht herausgegeben. Er empfiehlt, die Gesetzesänderung anzunehmen (dafür die Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und SPD, dagegen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN).
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 6.1.2016 hat der SPD-Arbeitskreis Urheberrecht ein Positionspapier zur Störerhaftung herausgegeben. Das Papier gibt zunächst die bekannten Ziele des Gesetzes wieder und bezeichnet es als einen "Kompromiss innerhalb der Bundesregierung, dem eine lange und schwierige Diskussion vorausgegangen" sei. Die Ziele seien auch begrüßenswert, die Regelungsvorschläge jedoch nicht geeignet, um sie zu erreichen.
Der neue § 8 TMG führe unbestimmte Rechtsbegriffe ein, schaffe daher nicht die angestrebte Rechtssicherheit und werde im Ergebnis nicht zu mehr, sondern zu weniger offenen WLAN-Angeboten führen. Die zu treffenden "zumutbaren" Maßnahmen zur Sicherung des jeweiligen Hotspots bedeuteten das Gegenteil von offenen Netzwerken und seien nicht einmal notwendig, wie ein großangelegter Versuch der Medienanstalt Berlin-Brandenburg mit Kabel Deutschland seit 2012 gezeigt habe: Seit Versuchsstart seien die öffentlichen Hotspots ohne Urheberrechtsverletzungen in Betrieb.
§ 10 TMG eigne sich nicht, um effektiv gegen illegale Plattformen vorzugehen. Die Vermutungsregelung und die Definition von "gefahrengeneigten Diensten" treffe in seiner Unklarheit nicht die "schwarzen Schafe" der Branche - also die illegalen Plattformen -, sondern ausschließlich seriöse Anbieter (wie Cloud-Speicherdienste, Foren etc.). Illegale Plattformen, deren Server in der Regel nicht in der EU stünden, erreiche man ohnehin nicht. Die Kritik habe der Bundesrat in seiner Stellungnahme von 6.11.2015 aufgegriffen, worauf die Bundesregierung eine eingehende Prüfung der Änderungsvorschläge des Bundesrates zugesagt habe.
Der SPD-Arbeitskreis Urheberrecht drängt auf die Sicherstellung, dass auf Internetseiten mit urheberrechtsverletzenden Inhalten legal keine Werbeeinnahmen generiert werden können. Möglicherweise könne das von der Rechtsprechung entwickelte Kriterium des "von der Rechtsordnung missbilligten Geschäftsmodells" zu einer materiellen Anspruchsgrundlage ausgebaut werden. Daraus erwachsende Rechtsfolgen könnten sein, dass Werbetreibende und Zahlungsdienstleister für derartige Angebote keine Werbung schalten und keine entsprechende Zahlungsdienstleistungen erbringen dürfen. Der Diensteanbieter eines solchen illegalen Geschäftsmodells könne sich nicht mehr auf die Haftungsprivilegien des TMG bzw. der e-Commerce-Richtlinie berufen, dieses nicht mehr fortführen könnte und sei im Zweifel schadensersatzpflichtig.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 14. und 15.12.2015 der Bundestag die Stellungnahmen der Sachverständigen Prof. Dr. Gerald Spindler (Georg-August-Universität Göttingen), Prof. Niko Härting (HÄRTING Rechtsanwälte), Dr. Dirk Häger (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik), Dr. Dieter Frey (FREY Rechtsanwälte), Dr. Ulrich Meier (HOTSPLOTS), Volker Tripp (Digitale Gesellschaft e.V.) und Dr. Ulf Buermeyer (Landgericht Berlin) zur 2. Änderung des TMG veröffentlicht. Darin werfen die Sachverständigen erneut Kritikpunkte am Gesetzesentwurf auf.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 18.11.2015 hat die Bundesregierung eine neue Entwurfsfassung für die Änderung des Telemediengesetzes herausgebracht. Die Stellungnahme des Bundesrats wird darin inhaltlich nur teils aufgegriffen. Demnach soll der § 8 TMG in der Tat einen dritten und vierten Absatz erhalten, wonach Anbieter drahtloser lokaler Netzwerke von der Norm ebenfalls umfasst sein sollen, allerdings bleibt das kollusive Zusammenwirken von Anbieter und Nutzer außen vor. Vielmehr dreht es sich weiterhin um die "zumutbaren Maßnahmen" des Anbieters, eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern, indem er "angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff" ergreift und vom Nutzer die Erklärung abgeben lässt, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.
Der unbestimmte Rechtsbegriff des "besonders gefahrgeneigten Dienstes" in § 10 TMG befindet sich weiterhin im Entwurf.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 6.11.2015 hat der Bundesrat eine Stellungnahme zum Änderungsentwurf des Telemediengesetzes herausgegeben, nachdem der Freistaat Thüringen am 3.11.2015 zwei Anträge zu den zu gestaltenden §§ 8 sowie 2 S. 1 TMG gestellt hatte.
Aus der Stellungnahme geht hervor, dass der Bundesrat den Antrag für § 8 TMG aufgenommen hat. Ein dritter und vierter Absatz sollen eingefügt werden, wonach öffentliche Funknetzwerke, die sich gerade dadurch auszeichnen, sich an einen nicht voraus namentlich nicht bestimmten Nutzerkreis zu wenden, von der Verantwortlichkeit im Sinne der Störerhaftung ausgeschlossen seien, es sei denn, der Diensteanbieter arbeite absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammen, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
Des weiteren forderte der Bundesrat, § 10 Abs. 1 und 2 TMG zu streichen, welcher die umstrittene Vermutungsregelung einschließlich des unbestimmten Rechtsbegriffs "gefahrgeneigte Dienste" beeinhalten. Da dieser auslegungsbedürftig sei und Einzelfallrechtsprechung nach sich ziehen werde könne damit die angestrebte Rechtsklarheit und -sicherheit nicht erreicht werden, zumal schon nicht erkennbar sei, was eine derartige Vermutungsregelung zwingend notwendig mache. Von einer solchen Haftungsverschärfung seien negativen Auswirkungen auf Medienvielfalt und Meinungsfreiheit zu erwarten, denn sie umfasse schlichtweg jede Rechtswidrigkeit. Damit könnten auch Dienste wie Meinungsforen auf Digitalangeboten etwa von Zeitungsverlagen, Fernsehsendern und Bloggern oder kollaborativ erstellte öffentliche Wissens- und Diskursplattformen wie Wikis beschränkt werden. Nach Ansicht des Bundesrates sollte das von der Rechtsprechung entwickelte Kriterium des "von der Rechtsordnung missbilligten Geschäftsmodells" die Basis für eine noch zu schaffende generelle Anspruchsgrundlage sein. Dass ein Angebot ein solches von der Rechtsordnung missbilligtes, auf Rechtsverletzung angelegtes Geschäftsmodell sei, sollte auf Antrag Betroffener in einem rechtsstaatlichen Verfahren festgestellt werden. Anbieter solcher Dienste sollten sich nicht auf Haftungsprivilegien des Telemediengesetzes berufen können. Zudem sollten weitere Ansprüche gegen solche Anbieter geschaffen werden, die Rechteinhabern wirksame Werkzeuge geben, um gegen diese nicht schutzwürdigen Geschäftsmodelle vorzugehen; denkbar seien Schadensersatzansprüche und Instrumente für den Fall, dass rechtskräftige Urteile gegen ausländische Betreiber nicht vollstreckt werden könnten. Hier könnten Werbung und Zahlungsdienstleistungen Ansatzpunkte sein. Entscheidend sei, dass diese Instrumente allein auf von der Rechtsordnung missbilligte Geschäftsmodelle abzielen und nicht Meinungsforen oder kollaborativ erstellte Wissensplattformen gefährdeten.
Die vorgeschlagene Präzisierung des Begriffs des Diensteanbieter in § 2 S. 1 Nr. 1 TMG nahm der Bundesrat nicht in auf.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 25.9.2015 hat die Bundesregierung erneut einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes herausgegeben. Die Begründung führt zum vielfach kritisierten Begriff des "gefahrgeneigten Dienstes" vier Kriterien aus, woran ein solcher Dienst zu erkennen sei:
Erfolge die Speicherung oder Verwendung der weit überwiegenden Zahl der gespeicherten Informationen rechtswidrig und liege der Anteil solcher Inhalt über 50%, so spreche die allgemeine Lebenserfahrung daß dies dem Dienstanbieter auch bekannt sei.
Fördere der Diensteranbieter durch eigene Maßnahmen vorsätzlich die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung, könne man ebenfalls Kenntnis vermuten. Ein bloßes Angebot einer Cloud-Nutzund dagegen sei nicht ausreichend für diese Vermutung.
Werbe der Dienstanbieter mit Nichtverfolgbarkeit bei Rechtsverstößen, sei ebenso davon auszugehen, dass dem Dienstanbieter bekannt sie, dass sein Dienst in erheblichen Maße für rechtswidrige Handlungen genutzt werde.
Als letztes Kriterium für der Entwurf die Situation an, wenn keine Möglichkeit bestehe, rechtswidrige Inhalte durch den Berechtigten entfernen zu lassen, da der Anbieters hierzu eigentlich sei und sich bewußt entziehen wolle, also jedenfalls Kenntnis habe.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 22.9.2015 meldete heise online, der Berliner Rechtsanwalt Meinhard Starostik, der bereits rund 35.000 Bürger bei einer Verfassungsbeschwerde gegen das vormalige, 2007 in Kraft getretene und drei Jahre später vom Bundesverfassungsgericht aufgehobene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung vertrat, halte auch die neuen Regierungspläne für unzulässig. Dr. Heide Sandkuhl vom Deutschen Anwaltverein bezeichnete zudem den geplanten Straftatbestand der Datenhehlerei als "unerfreulich" und schwammig. Er sei ein falsches Signal im Lichte des NSA-Skandals.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 21.9.2015 hat der Bundestag die Stellungnahmen der Sachverständigen bei der öffentlichen Anhörung über die TMG-Änderung veröffentlicht (siehe auch unten).
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 16.9.2015 hat die Bundesregierung den Gesetzesentwurf in unveränderter Fassung beschlossen. Dies begründete sie mit der Förderung der Ausweitung von öffentlichen WLAN-Hotspots, einer Klarstellung des Haftungsprivileg und verbesserter Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen.
Am selben Tag veröffentlichte die ZEIT eine Zusammenfassung der bisher erfolgten Kritiken und meldete, Deutschland hinke beim Ausbau der öffentlichen Internetzugänge im Vergleich zu anderen Industrieländern noch immer hinterher.
Der Handelsverband Deutschland bezeichnete die Gesetzesänderung als "verfehlt". Sie behindere die weitere Digitalisierung im Einzelhandel und mache es Händlern und Kunden "auch in Zukunft unnötig schwer". WLAN-Netze seien die Grundlage für viele Innovationen und Investitionen im Einzelhandel. Bezahlen per Handy oder andere mit dem Smartphone verbundene Services könnten nur mit einer Internet-Verbindung angeboten werden. Diese sei an vielen Standorten nur per WLAN sicherzustellen. Die Störerhaftung mache bisher den Anbieter des WLANs für Straftaten der Nutzer verantwortlich. Aufgrund der damit verbundenen hohen rechtlichen Risiken böten bisher nur wenige Händler WLAN an.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 15.9.2015 hat die Anwaltskanzlei FREY ein Rechtsgutachten zur geplanten Änderung des TMG ein Gutachten (s. u.) veröffentlicht, das im Auftrag von eco - Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. erstellt wurde. Demnach verstoße die Neuregelung des § 10 TMG unter mehreren Gesichtspunkten gegen geltendes EU-Recht.
Die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern sei bereits auf europäischer Ebene im Rahmen der E-Commerce Richtlinie (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) geregelt (Art. 12 bis 15 der Richtline) und dürfe nicht durch einzelstaatliche Regelungen modifiziert werden. Außerdem widerspreche die geplante Regelung der europäischen Strategie für den digitalen Binnenmarkt und greife gleichzeitig der Europäischen Kommission vor, die bis Ende 2015 eine umfassende Untersuchung über die Rolle von Plattformen und Intermediären im Internet einleiten wolle.
Insbesondere der neueingeführte undefinierte Begriff der "gefahrgeneigten Dienste" sei ungeeignet. Als bessere Lösung schlägt das Gutachten vor, eine Anspruchsgrundlage gegen von der Rechtsordnung missbilligte Geschäftsmodelle zu schaffen, um ein zielgerichtetes Vorgehen gegen Plattformen zur ermöglichen, deren Geschäftsmodell auf Urheberrechtsverletzungen beruht.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 15.9.2015 hat der Digitalverband Bitkom Kritik an der Änderungsplänen des Telemediengesetzes geäußert. Die "angemessenen Sicherungsmaßnahmen" eines öffentlichen WLANs sollten sich nach Ansicht des Verbandes auf eine Bestätigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränken; dieses Verfahren habe sich bewährt. Im internationalen Vergleich gebe es in Deutschland wegen der Störerhaftung deutlich weniger öffentliche WLAN-Hotspots als zum Beispiel in Großbritannien, Schweden oder Frankreich.
Kritisch bewertet der Verband auch die Verschärfung der Haftung für Host-Provider wie beispielsweise Cloud-Speicherdienste, die bald als "gefahrgeneigte Dienste" gülten und immer hafteten, mit dem Zweck, Urheberrechtsverletzungen eindämmen. Bitkom erwartet nicht, daß diese Regelung tatsächlich Urheberrechtsverstöße eindämmen oder verhindern könne, da das Problem nicht bei den geltenden Gesetzen, sondern deren Durchsetzung zu suchen sei. Zudem seien illegale Plattformen in der Regel nicht in Deutschland angesiedelt, so daß sie ohnehin schwer vom Netz zu nehmen seien, während legale Host-Provider einem enormen Aufwand entgegensähen, um ihre Gesetzestreue nachzuweisen. Es sei der falsche Weg, Host-Provider unter Generalverdacht zu stellen.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 6.7.2015 gab die Verbraucherzentrale Bundesverband bekannt, die Verschärfung der gesetzlichen Regelungen für Internetprovider als europarechtswidrig abzulehnen. Provider hafteten "mit gutem Grund" nicht für die Inhalte ihrer Nutzer, da sie ansonsten den Datenverkehr kontrollieren müßten. Für digitale Teilhabe der Verbraucher seien offene Netzwerke und Cloud-Dienste Grundvoraussetzugnen, die nicht durch überzogene Haftungsregeln im Keim erstickt werden dürften.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 15.6.2015 hat die Bundesregierung eine nachgebesserte Version des Referentenentwurfs herausgegeben und an die EU zur Notifizierung eingereicht. Darin fällt nun die Unterscheidung zwischen geschäftsmäßigen und privaten Anbietern weg. Auch die "anerkannten Verschlüsselungsverfahren" nennt der Entwurf nicht mehr explizit als Maßnahme, um den unberechtigten Zugriff auf ein WLAN-Netzwerk zu verhindern. Da aber immer noch "angemessene Sicherungsmaßnahmen" verlangt werden, um nicht auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden zu können, ist nach Ansicht der Freifunker der Entwurf "kein wirklicher Fortschritt".
Niko Härting kritisierte die Änderungen als verschärfend für jeden Inhaber eines privaten WLAN-Anschluses: Entgegen der Golem-Überschrift solle eine "Verschlüsselungspflicht" sowohl im Privathaushalt als auch beim öffentlichen Hotspot oder beim Freifunk die Regel bleiben. Vielmehr werfe der neue Entwurf "freiwillige Registrierung" als Alternative zum Paßwortschutz auf, obwohl sich diese Arten der Sicherung allein nicht zur Abwendung der Störerhaftung reichten, zumal der aktuelle Entwurf verlange, daß man "Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen" (§ 8 Abs. 4 Satz Nr. 2 TMG-RefE). In erster Linie erleichterte der Gesetzesentwurf dem Rechteinhaber das Abmahnen, bringe aber keine Erleichterungen für Betreiber öffentlicher WLANs, Freifunker und Verbraucher.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 1.4.2015 haben das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Ministerien für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien eine Stellungnahme zum 2. Telemendienänderungsgesetz in Bezug auf den Referentenentwurf veröffentlicht.
Demnach werde der Referentenentwurf die Rahmenbedingungen für freies WLAN in NRW verschlechtern. Freifunk-Initiativen, derzeit mit über 3500 Zugangspunkten in NRW registriert, seien nach der Überarbeitung kaum mehr vorstellbar. Die Befreiung vom Haftungsprivileg werde an Sicherheitsmaßnahmen geknüpft, die auf ein geschlossenes WLAN hinauslaufen, ganz im Widerspruch zum Freifunk-Prinzip, öffentliche Zugänge zu schaffen. Auch für Hotspot-Betreiber wie Cafés und Einzelhändler knüpfe sich das Providerprivileg an interpretationsbedürftige Bedingungen.
Die Stellungnahme fordert:
- Privatleute nicht schlechter zu stellen als andere Dienstleister,
- klarzustellen, dass Hotspots von Bürgerinitiativen wie Freifunk als geschäftsmäßige Anbieter gelten,
- eindeutig zu regeln, wann das Haftungsprivileg gilt,
- den § 8 Abs. 4 S. 1 TMG zu streichen und durch eine Klarzustellung zu ersetzen, wie eine angemessene Sicherungsmaßnahme bei Hotspots in Fußgängerzonen, Ladengeschäften, Wohnungen und anderen Orten aussieht, die sich an die Öffentlichkeit richten, die gleichzeitig Freifunk ermöglicht.
Zudem lehnen die stellungnehmenden Ministerien die Vermutungsregelung des § 10 Abs. 2 TMG-E zum "gefahrgeneigten Dienst" ab. Es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen eine solche Regelung zwingend notwenidg sein sollte, zumal sie einen unbestimmten Rechtsbegriff zur Grundlage nehme und so mehr Rechtsunsicherheit als -klarheit schaffe. Dessen Auslegung unterliege wiederum der im Zweifel einzelfallsbezogenen Rechtsprechung, so dass die gesetzliche Regelung gerade nicht zur Rechtssicherheit beitrage.
Am 28.4.2015 hat der Deutsche Anwaltverein (DAV) durch den Ausschuss Informationsrecht ebenfalls eine Stellungnahme veröffentlicht. Nach Ansicht des DAV ist der Referentenentwurf nicht geeignet, das im Koalitionsvertrag angestrebte Ziel zu erreichen, sondern vielmehr verschärfe er die Haftung und führe zu zusätzlichen juristischen Unsicherheiten.
Der Entwurf gehe von einer unsicheren Rechtslage in Sachen Störerhaftung aus; inzwischen seien aber gerichtliche Entscheidungen ergangen, aus denen zu entnehmen ist, dass die Instanzgerichte keine nennenswerten Haftungsrisiken sehen, sofern ein bereitgestellte WLAN-Zugang passwortgeschützt war und gegebenenfalls der Nutzer darüber belehrt wurde, den Zugang nicht illegal zu nutzen. In zwei Fällen über Freifunk und einen Hotspot wurde selbst ohne Passwortschutz die Haftung abgelehnt. Solche technischen Ablauffragen bedürften keiner gesetzlichen Regelung; insofern verkenne der Referentenentwurf die Ausgangslage.
Tatsächlich seien die geforderten Voraussetzungen für das angestrebte Ziel, mehr freies WLAN zu verbreiten, ungeeignet. Während Verschlüsselungsverfahren darauf zielen, unerlaubte Nutzung durch beliebige Personen für ein gerade nicht für jeden zugängliches WLAN zu verhindern, ist dies bei Hotspots und Freifunk widersinnig.
Von den Nutzern eine Versicherung zu verlangen, sie wollten das WLAN nicht rechtswidrig nutzen, stelle alle Nutzer unter verfassungswidrigen Generalverdacht, sei untauglich und unzumutbar. Wer tatsächlich rechtswidrige Nutzung beabsichtige, werde sich von einer solchen Versicherung ohnehin nicht abhalten lassen.
Der DAV lehnt zudem die Verpflichtung ab, der WLAN-Inhaber müsse die Namen der Nutzer kennen. Nur, wenn er die Namen jedesmal aufschreibe, was eine Datenerhebung im Sinne des BDSG sei, sei sichergestellt, dass sie im Fall von Unterlassungsanspruchstellung, oft Monate später, noch verfügbar seien. Dies sei eine faktische Speicherpflicht, die der DAV als unverhältnismäßig ablehnt und zu strikteren Anforderungen für private als öffentlliche WLAN-Nutzung führe. Der Referentenentwurf unterstelle höhere Gefahren im Privatraum, ohne empirische Belege vorzuweisen.
Unpassend sei auch die Ergänzung des § 10 TMG zur Regelung des "gefahrgeneigten Dienstes"; die Rechtsprechung könne die auftretenden Fälle lösen und flexibler auf Entwicklungen reagieren. Außerdem sei die Privilegierung der Hostprovider europarechtlich durch die E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG) vorgegeben. Letztendlich interpretiere das Gesetz Art. 14 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie. Ob die Interpretation zutreffe, bleibt der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs überlassen.
Der DAV lehnt den Referentenentwurf mit Ausnahme der Einfügung des § 8 Abs. 3 TMG zur Gleichstellung von Betreibern offener WLANs mit Access-Providern ab.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Anfang April 2015 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) 20 häufig gestellte Fragen zur Störerhaftung gemäß des Referententwurfs der Bundesregierung mit Antworten versehen. Am 7.4.2015 nahm der Bundesverband der Verbraucherzentrale hierzu Stellung; am 8.4.2015 folgte eine weitere Stellungnahme von eco - Verband der deutschen Internetwirtschaft e. V.; am 10.4.2015 erschien zudem ein Kommentar von Prof. Härting.
Der Bundesverband der Verbraucherzentrale erachtet demnach den Gesetzesentwurf für verfehlt: Er greife zu kurz und orientiere sich nicht an den Anforderungen des digitalen Zeitalters. Es sei nicht nachvollziehbar und überhaupt inakzeptabel, daß Verbraucher in die Störerhaftung genommen, während kommerzielle Anbieter davon befreit werden. Eine plausiblere Lösung wäre vielmehr gewesen, an jene Akteure höhere Anforderungen zu stellen, die aus etwaigen Rechtsverletzungen einen kommerziellen Vorteil ziehen.
Ebenso laufe die haftungsbefreiende Maßnahme, Nutzer versprechen zu lassen, keine Rechtsverletzungen zu begehen, komplett leer, da die Zugänge entweder ohne anonym erfolgen oder, wenn mit Namen registriert, nur dann sinnvoll sein könne, wenn eine Speicherung der Bestands- und Kommunikationsdaten erfolgen würde. Dies würde
nach derzeitiger Rechtslage gegen § 88 TKG (Fernmeldegeheimnis) sowie § 13 (6) TMG (Möglichkeit der anonymen Nutzung) verstoßen. Es wäre zudem mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Vorratsdatenspeicherung unvereinbar.
Wenn nun sog. "besonders gefahrgeneigte" Provider in die über die weit über die bisherige Rechtsprechung hinausgehende Haftung genommen werden könnten, würde sie noch weit mehr als heute dazu übergehen, Inhalte in "vorauseilendem Gehorsam" aufgrund des bloßen Verdachts etwaiger Rechtsverletzungen zu entfernen.
Die Stellungnahme von eco warnt vor der Verabschiedung des Gesetzesentwurf als unbedachten gesetzgeberischen Eingriff in das sorgsam austarierte Haftungsgefüge des TMG und den dort enthaltenen Grundsätze, die damit aus dem Gleichgewicht gebracht würden. Es bestehe erheblicher Nachbesserungsbedarf.
Der Entwurf gieße lediglich die BGH-Entscheidung vom 15.5.2010, Az. I ZR 121/08 ("Sommer unseres Lebens") in Gesetzesform, bezieht diese aber auf im Grundsatz andersartige Sachverhaltskonstellationen, nämlich das geschäftsmäßige bzw. private Bereitstellen von Internetzugang mittels eines lokalen Funknetzwerks. Insbesondere inakzeptabel seien die geplanten Änderungen der Haftungsregelungen für die Speicherung von Informationen (§ 10 TMG). Die Formulierung des Gesetzesentwurfes sprenge die europarechtlichen Rahmenbedingungen, die Einführung einer gesetzlichen Vermutung im Hinblick auf die Kenntnis rechtswidriger Inhalte widerspreche diametral den Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG). Der zur Begründung dieser Regelungen angeführte Interessenausgleich finde nicht statt, vielmehr werden Haftungsrisiken einseitig auf Speicherdienste übertragen.
Prof. Härting erwartet neuen Auftrieb für Abmahnungen der Musikindustrie in der Konstellation, wenn ein Privatanschluß für einen Freund oder Nachbar freigibt, ohne dessen Namen genau zu kennen, da der Anbieter sonst in die Haftung gerät. Die bloße Namenkenntnis nachzuweisen, ohne den Namen aber faktisch doch zu erfassen, sei aber im Nachhinein schwierig.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 11.3.2015 hat die Bundesregierung eine weiterbearbeitete Fassung des alternativen Referentenentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes in Sachen Störerhaftung veröffentlicht. Warum der Referentenentwurf v. 11.3.2015 die Verbreitung von WLANs nicht fördern wird, erläutern Mantz/Sassenberg, "Die Neuregelung der Störerhaftung für öffentliche WLANs - Eine Analyse des TMG-RefE v. 11.3.2015", CR 2015, 298 - 306.
Der § 8 TMG wird demnach um drei Absätze erweitert. Der Dienstanbieter eines drahtlosen lokalen Netzes, das er geschäftsmäßig oder öffentlich eingerichtet hat, haftet nicht als Störer, wenn er "zumutbare
Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern", § 8 Abs. 4 TMG. Zumutbare Maßnahmen sind im weiteren Wortlaut wie folgt spezifiziert:
- Angemessene Sicherungsmaßnahmen durch anerkannte Verschlüsselungsverfahren oder vergleichbare Maßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Funknetz durch außenstehende Dritte ergriffen hat und
- Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) geht davon aus, daß geschäftsmäßige und öffentliche Netzanbieter sich hierbei schützen können, indem sie von ihren Nutzern per Klick bei der Einwahl eine Zusicherung verlangen, keine Rechtsverletzungen begehen zu wollen.
"Sonstige", d. h. private Dienstanbieter, deren lokales Drathlosnetzwerk weder geschäftsmäßig noch öffentlich ist, sind von der Störerhaftung ausgenommen, wenn sie ebenfalls zumutbare Maßnahmen i. S. d. Absatzes 4 ergriffen haben und Namen der Nutzer kennen, denen sie den Zugang gewährt haben (§ 8 Abs. 5 TMG). Laut BMWi seien private Anbieter aber nicht dazu verpflichtet, Verbindungsdaten der Nutzer zu speichern.
Um das Haftungsprivileg nicht den Hostprovider zugute kommen zu lassen, deren Geschäftsmodell ganz überwiegend in der Verletzung von Urheberrechten bestehe, definiert der neue § 10 TMG des Referentenentwurfes den "besonders gefahrgeneigten Dienst". Ein solcher liege in der Regel vor, wenn:
- a) die Speicherung oder Verwendung der weit überwiegenden Zahl der gespeicherten Informationen rechtswidrig erfolgt oder
- b) der Diensteanbieter durch eigene Maßnahmen gezielt die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert oder
- c) in vom Diensteanbieter veranlassten Werbeauftritten mit der Nichtverfolgbarkeit bei Rechtsverstößen geworben wird oder
- d) keine Möglichkeit besteht, rechtswidrige Inhalte durch den Berechtigten entfernen zu lassen.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 17.2.2015 hat die Bundesregierung einen alternativen Referentenentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes in Sachen Störerhaftung veröffentlicht. Zumindest § 8 Abs. 5 TMG ist noch nicht abgestimmt und erscheint daher in eckigen Klammern. Dieser Absatz enthielte die Regelung, daß ein Dienstanbieter nur dann nicht als Störer hafte, wenn er zumutbare Maßnahmen, insbesondere solche im Sinne der Absätze 4 a) und b), getroffen habe und den Namen des Nutzers kenne.
Kritisiert wird die Gesetzesbegründung: Der Entwurf diene dazu, Schaden von der Abmahindustrie fernzuhalten. Zudem werde die Neuregelung entgegen der Intention der Bundesregierung nicht zur Rechtssicherheit beim Haftungsprivileg für Hostprovider führen, sondern gerade Unsicherheit schaffen für andere Branchen mit Upload-Plattformen, deren Geschäftsmodell auf User-Generated-Content (Youtube, Dropbox, Wikipedia, etc.) und eben nicht auf Urheberrechtsverletzungen basiert.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Im Verlauf der Beratung trug die Fraktion CDU/CSU vor, dass bei einem flächendeckenden Ausbau von WLAN-Netzen insbesondere auch der Sicherheitsaspekt zu beachten sei. Dieser fehle in dem hier zur Debatte stehenden Gesetzesentwurf vollständig, so dass dieser schon deshalb abzulehnen sei.
Seitens der SPD wurde sich vor allem auf den eigenen Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu dieser Problematik bezogen, mit welchem im Frühjahr gerechnet werden könne, weshalb die jetzige Vorlage auch von dieser Fraktion abgelehnt wird.
DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN forderten die Koalitionsfraktionen weiter zur Zustimmung auf, da die vorgeschlagenen Änderungen bereits in der vergangenen Wahlperiode von der Enquete Kommission gefordert wurden.
Mit Hinblick auf den von der Bundesregierung angekündigten Entwurf, welcher den Sicherheitsaspekt genügend einbeziehen werde, empfiehlt der federführende Ausschuss den vorliegenden Entwurf abzulehnen.
Beatrice Goihl- ecambria experts, Köln
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Am 5.11.2014 haben die Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes vorgelegt, der der Lockerung der Störerhaftung für öffentliche WLAN-Netzewerke dient.
Die Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE haben am 5.11.2014 einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes vorgelegt, um die bestehende Rechtsunsicherheit über den Status der Störerhaftung für öffentliche WLAN-Netzewerke zu beseitigen (§ 8 Absatz 3 und 4 TMG-E).
Private und gewerbliche WLAN-Betreiberinnen und -Betreiber soll diese Änderung darin bestärken, ihre Netze für die Mitnutzung durch Dritte zu öffnen. Es sei politischer Handlungsauftrag, Hürden zu beseitigen, die einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung der Zugang zum Internet unnötig erschwert.
Durch die gegenwärtigen Haftungsregeln entspreche es dem natürlichen Interesse von WLAN-Betreiberinnen und -Betreiber, ihre Netze vor dem Zugriff Dritter zu schützen, um kein
unkalkulierbares Haftungsrisiko einzugehen. Diese verschlüsselten Netze stünden dann für die kostenfreie Mitnutzung durch Dritte nicht zur Verfügung, obwohl in vielen Regionen praktisch flächendeckender Empfang möglich wäre und in weniger stark besiedelten Regionen die Situation erheblich verbessert werden könnte. Zudem könnten Gewerbetreibende auf diese Weise ihren Kundinnen und Kunden einen zusätzlichen Service bieten, der heute oftmals von den Gästen verlangt, aber aufgrund der geschilderten rechtlichen Unsicherheit nicht bereitgestellt wird.
Der Gesetzesentwurf übernimmt explizit maßgebliche Anteile eines "Muster-Gesetzesentwurfes", den der Digitalen Gesellschaft e.V. zur Verfügung gestellt hat.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Bundeswirtschaftsminister Gabriel will offenbar im August einen Gesetzesentwurf zur Lockerung der Störerhaftung für öffentliche WLAN-Netzwerke einbringen.
Urherberrechtsverletzungen würden durch freie WLAN-Netze nur unwesentlich zunehmen, sei die einhellige Meinung der Experten in einer Anhörung des Bundestagsausschusses Neue Medien zur Störerhaftung gewesen.
Die Digitale Gesellschaft halte den Vorschlag jedoch nicht für ausreichend, da auch und vor allem private Personen von der Störerhaftung betroffen seien und daher für alle aufgehoben werden müsse, so Sprecher Markus Beckedahl.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Der Wirtschaftsausschuss teilt damit ganz offensichtlich die ablehnende Haltung der Bundesregierung gegenüber dem Bestreben der Oppositionsfraktion(en), die Störer-Haftungsausschlüsse des TMG von den Telekommunikationsdiensteanbietern auch auf private und gewerbliche Betreiber offener WLAN-Netze auszuweiten.
Unter Stimmenthaltung der Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen, war die SPD-Fraktion der einzige Fürsprecher zum eigenen Antrag und konnte sich damit nicht gegenüber den Gegenstimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP durchsetzen.
Die seitens der SPD-Fraktion mit ihrem Antrag verfolgte Schaffung von Rechtssicherheit, etwa für Betreiber von Gaststätten, die ihren Gästen als zusätzlichen Service einen drahtlosen Internetzugang zur Verfügung stellen möchten, konnte damit - zumindest vorerst - nicht verwirklicht werden. Eine der Empfehlung des Wirtschaftsauschusses entsprechende Entscheidung des Bundestages steht zwar derzeit noch aus, dürfte jedoch in Kürze folgen.
Autor: Christian Klügel, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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Am 23.10.2012 hat die Fraktion DIE LINKE einen Gesetzentwurf zur Änderung der Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) über die Störerhaftung für Betreiber offener Funknetze (WLAN) in den Deutschen Bundestag eingebracht.
Der Deutsche Bundestag hat am 25.10.2012 bereits in erster Lesung über die Initiative beraten. Die Debatte wurde in den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie überwiesen, wo die Diskussion um die Initiative nun fortgeführt wird.
Der Gesetzentwurf - der im Wesentlichen identisch mit einem vorgefertigten Entwurf des Digitale Gesellschaft e.V. ist --zielt primär auf eine Haftungsfreistellung privater und gewerblicher Betreiber offener WLAN-Netze (drahtlose lokale Netzwerke). Nach derzeit geltender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 12.5.2010, I ZR 121/08 - "Sommer unseres Lebens") können Betreiber offener Funknetzwerke nach den Grundsätzen der Störerhaftung verschuldensunabhängig für rechtswidrige Handlungen in Anspruch genommen werden, die Dritte unter Nutzung ihres Funknetzes im Internet begehen.
Die wesentlichen Kritikpunkte der Fraktion DIE LINKE an der derzeitigen Handhabe durch die Rechtsprechung sind zum einen, dass es paradox erscheine, dass private und gewerbliche Betreiber, die Dritten die Nutzung ihrer Funknetzwerke ausdrücklich gestatten oder zumindest keine (hinreichenden) Vorkehrungen treffen um eine solche Nutzung zu unterbinden, haftbar gemacht werden können. Dagegen die Internet Service Provider (also die großen Telekommunikationsunternehmen wie bspw. die Deutsche Telekom), die schließlich den Nutzern ebenso den Internetzugang über die eigene Netzinfrastruktur ermöglichen, vor einer derartigen Störerhaftung bewahrt werden. Zum anderen werde durch die gegenwärtige rechtliche Situation ferner dem rechtsanwaltlichen "Abmahnunwesen" Vorschub geleistet.
Der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE will dieser als unbillig empfundenen Sach- und Rechtslage dadurch entgegenwirken, dass § 8 TMG - der die Haftungsfreistellung der Internet Service Provider regelt - um zwei Absätze erweitert wird, in denen explizit eine Haftungsfreistellung auch für private und gewerbliche Betreiber von Funknetzen normiert wird. Diese soll erstens auch vorsätzliches und fahrlässiges Handeln umfassen und zweitens eine Störerhaftung für Unterlassen ausschließen.
Als Ziel ihres Gesetzentwurfs benennt die Fraktion DIE LINKE die Schaffung weiterreichender sozialer Gerechtigkeit durch weitergehende Gewährleistung demokratischer Teilhabe und Schaffung äquivalenter Informations- und Bildungschancen für Mitbürger aus sozial schwächeren Verhältnissen. Durch die angestrebte Haftungsfreistellung werde, so die Fraktion DIE LINKE, einer Aufspaltung der Gesellschaft in Bürger erster bzw. zweiter Klasse entgegengewirkt und der Netzzugang in weniger versorgten Regionen verbessert. Schließlich könne dadurch auch die Bereitstellung öffentlicher WLAN-Netze durch Kommunen und öffentliche Einrichtungen angeregt werden. Auch diese setzen sich nach derzeitiger Rechtslage ansonsten der Gefahr aus, als Störer für Vergehen Dritter in Anspruch genommen zu werden.
Im politischen Diskurs um die Haftungsfreistellung steht die Fraktion DIE LINKE nicht allein mit Ihrem Begehr. Auch die Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen bemängeln die Rechtsunsicherheiten für die Betreiber offener Funknetze nach der derzeitigen Rechtslage. Zeitgleich zu dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE richtete sich die Fraktion SPD mit einem entsprechenden Antrag an das Parlament.
Autor: Christian Klügel, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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Ein Nebenschauplatz ist nunmehr aufgrund der Unterrichtung durch die Bundesregierung vom 26.2.2013 eröffnet. In ihrer Stellungnahme zu der Entschließung des Bundesrates zur Beschränkung des Haftungsrisikos für Betreiber lokaler Netzwerke vom 12.9.2012 (BR-Drs. 545/12) erklärt die Bundesregierung, eine gesetzlich normierte Haftungsbeschränkung sei weder für private, noch für gewerbliche WLAN-Betreiber erforderlich. Zur weiteren Begründung für sie insbesondere aus, dass eine Haftung des WLAN-Betreibers für Rechtsverletzungen die Dritte unter Nutzung seines Funknetzes begehen durch die Rechtsprechung auf hinreichend konkrete Sachverhalte eingegrenzt worden sei.
Zum Nachweis stellt die Bundesregierung, hinsichtlich privat genutzter WLAN-Netze, primär auf die bereits erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung "Sommer unseres Lebens" (BGH, Urteil vom 12.5.2010, I ZR 121/08) ab.
Bezüglich der Störerhaftung beim gewerblichen Betrieb von WLAN-Netzen (etwa durch Gastronomen), sei dagegen zwar noch nicht höchstrichterlich entschieden, jedoch in Anbetracht der o.g. BGH-Entscheidung davon auszugehen, "dass die Rechtsprechung diese Fragen -wie schon im Falle privat genutzten WLANs-praxisgerecht entwickeln und hierbei einen Interessenausgleich zwischen den WLAN-Betreibern und den durch Rechtsverletzungen Betroffenen vornehmen wird, der auch das allgemeine Interesse an der Verfügbarkeit von WLAN im öffentlichen Raum angemessen berücksichtigen wird..." (Unterrichtung d. d. BReg, S. 5).
Autor: Christian Klügel, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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2016_07_BGBl. I Nr. 36_26.7. |
2016_06_Beschluss des BRats_Drs. 309/16 (Beschluss)_17.6. |
2016_06_Empfehlung der Ausschüsse des BRats_Drs. 309/1/16_14.6. |
2016_06_Entschließung zuum Beschluss BTag_zu Drs. 309/16_9.6. |
2016_06_Beschluss BTag_Drs. 309/16_9.6. |
2016_06_Beschlussempfehlung und Bericht des Wirtschaftsausschusses des BRAtes_Drs. 18/8645_1.6. |
Stellungnahme Ulf Buermeyer zur TMG-Änderung v. 15.12.2015 |
Stellungnahme Volker Tripp zur TMG-Änderung v. 15.12.2015 |
Stellungnahme Ulrich Meier zur TMG-Änderung v. 15.12.2015 |
Stellungnahme Dieter Frey zur TMG-Änderung v. 15.12.2015 |
Stellungnahme Dirk Häger zur TMG-Änderung v. 15.12.2015 |
Stellungnahme Niko Härting zur TMG-Änderung v. 14.12.2015 |
Stellungnahme Gerald Spindler zur TMG-Änderung v. 14.12.2015 |
Gesetzesentwurf der BReg zur Abschaffung der Störerhaftung v. 18.11.2015 |
Stellungnahme des BRat zur Abschaffung der Störerhaftung v. 6.11.2015 |
Antrag Thüringen zum 2 TMG v. 3.11.2015 |
Antrag Thüringen zum 8 TMG v. 3.11.2015 |
Referentenentwurf zum Telemediengesetz v. 25.09.2015 |
Stellungnahme Störerhaftung Meinhard Starostik v. 21.09.2015 |
Stellungnahme Störerhaftung Frank Thiede v. 21.09.2015 |
Stellungnahme Störerhaftung Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger v. 17.09.2015 |
Gutachten zur Hostprovider-Haftung der Kanzlei FREY v. 15.09.2015 |
Stellungnahme Störerhaftung Dr. Nikolaus Berger v. 09.2015 |
Referentenentwurf zur WLAN-Störerhaftung v. 15.06.2015 |
Stellungnahme Störerhaftung Dr. Heide Sandkuhl v. 05.2015 |
Stellungnahme Störerhaftung Christoph Frank v. 05.2015 |
Stellungnahme DAV v. 28.04.2015 |
Stellungnahme eco v. 08.04.2015 |
Stellungnahme Verbraucherzentrale v. 07.04.2015 |
Stellungnahme Landesministerien NRW v. 01.04.2015 |
Referentenentwurf v. 11.03.2015 |
Referentenentwurf v. 17.02.2015 |
Bericht und Beschlussempfehlung des 9. Ausschusses vom 28.01.2015 |
Gesetzesentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes – Störerhaftung (BT-Drs. 18/3047) v. 05.11.2014 |
Empfehlung des Wirtsschaftsausschusses vom 5. Juni 2013 |
Unterrichtung durch die Bundesregierung vom 26. Februar 2013 |
Antrag auf Entschließung des Budesrates vom 12. September 2012 |
Antrag der Fraktion SPD vom 23. Oktober 2012 |
Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE vom 23. Oktober 2012 |