Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Am 16.10.2013 wurde das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten im Bundesgesetzblatt verkündet.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Das Gesetz wird schrittweise bis zum 1. Januar 2022 in Kraft treten.

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Text der Vorversion(en):


Am 13.6.2013 hat der Bundestag das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten verabschiedet.

Anders als im Gesetzentwurf ist nun auch das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach als sicherer Übermittlungsweg anerkannt, § 130a Abs. 4 Nr. 3 ZPO. Die in § 174 ZPO vorgesehene Zustellungsfiktion wurde gestrichen.

Die Änderungen treten schrittweise bis 2022 in Kraft.

Autor: André Sabellek, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Am 19.12.2012 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten verabschiedet.   Darin ist unter anderem vorgesehen:

  • § 130a ZPO wird neu gefasst. Wie bisher können Dokumente, etwa Schriftsätze, als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden, wenn dies in einem durch das Gericht editierbaren Format geschieht. Neben die - wenig verbreitete - qualifizierte elektronische Signatur treten weitere Wege der sicheren Übermittlung: De-Mail und das elektronische Anwaltspostfach, das im neuen § 31a BRAO geregelt werden soll.

  • Gemäß § 130d ZPO wird die Übermittlung als elektronisches Dokument für Behörden und Rechtsanwälte verpflichtend. Ausnahmen sind nur bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit vorgesehen.

  • Das Zustellungsrecht wird in § 174 ZPO angepasst. Auch die Zustellung von Gerichtsdokumenten ist durch elektronische Übermittlung gegen automatische Eingangsbestätigung möglich. Das übermittelte Dokument gilt am dritten Werktag nach dem auf der Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag als zugestellt.

  • Gemäß § 371b ZPO haben nach dem Stand der Technik von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person in ein elektronisches Dokument übertragene gescannte öffentliche Urkunden dieselbe Beweiskraft wie die Originale.

  • Mit § 945a ZPO wird ein zentrales, länderübergreifendes, elektronsiches Schutzschriftenregister eingeführt.

  • Vergleichbare Regelungen zur Umstellung auf elektronische Dokumente werden im FGG, im ArbGG,im SGG, in der VwGO und der FGO getroffen.

  • § 191a GVG sieht einen barrierefreien Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten für blinde oder sehbehinderte Personen vor.

Das Inkrafttreten ist für den 1.1.2018 geplant. Den Ländern soll die Möglichkeit gegeben werden, die Einführung bis zum 1.1.2022 zu verschieben.

Autor: André Sabellek, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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verabschiedete Fassung des Gesetzes vom 13.6.2013 (BT-Drs. 17/13948)

Zehn Anmerkungen von Prof. Dr. Maximilian Herberger

Stellungnahmen aller Sachverständigen im Rechtsausschuss des Bundestages

Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs 17/12634 (Stand: 6.3.2013)

Gesetzentwurf der Bundesregierung (Stand: 19.12.2012)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.10.2013 15:17

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