Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht
Am 26.1.2015 wurde das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht im Bundesgesetzblatt verkündet. Einen Überblick über wesentliche Aspekte der angestrebten gesetzlichen Neuregelung gibt Gercke, "Lex Edathy? Der Regierungsentwurf zur Reform des Sexualstrafrechts", CR 2014, 687 - 691, und geht der Frage nach, ob und inwieweit die im Regierungsentwurf vorgeschlagenen Änderungen endlich das deutsche Pornographiestrafrecht für die Herausforderungen des Internetzeitalters wappnen.
Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.
Der Bundesrat hat am 19.12.2014 beschlossen keinen Antrag auf Einberufung eines Vermittlungsausschusses gem. Art. 77 Abs. 2 GG zu stellen. ____________________________________________________________________________________________________
Am 12.11.2014 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz dem überwiegendem Teil des Gesetzesentwurfs zur Änderung des Sexualstrafrechts zugestimmt.
Der Gesetzesentwurf war zuvor noch einmal abgemildert worden, nachdem Bundesjustizminister Maas sich den Vorwurf gefallen lassen musste "übers Ziel hinausgeschossen zu sein".
Das unbefugte Fotografieren unbekleideter Personen soll nun nicht mehr generell strafbar sein, sondern nur die Herstellung von Aufnahmen nackter Kinder und Jugendlicher allerdings auch diese nur dann, wenn die Bilder gemacht werden, um sie zu verkaufen oder zu verbreiten. Außerdem soll die Verbreitung von Fotos geahndet werden, "die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen".
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und die Fraktion Die Linke lehnten die vorgeschlagenen Änderungen des § 130 StGB und § 201a StGB ab. Ein Vertreter der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen betonte, dass in der geänderten Fassung zwar erfreulicherweise auf Kritikpunkte eingegangen wurde, die Verbreitung und Weitergabe "problematischer" Bilder jedoch nach wie vor nicht eindeutig genug geregelt sei.
Aus Kreisen der Bundesregierung wurde die Kritik zurückgewiesen. In dem Gesetzesentwurf sei klar gestellt, dass Kunst, Lehre, Wissenschaft und auch der Journalismus ggf. Ausnahmeregeln unterfallen. Auch die Herstellung und Verbreitung in der geänderten Fassung seien ausreichend klar geregelt.
Beatrice Goihl - ecambria experts, Köln
Die Bundesregierung hat in dem am 22.10.2014 veröffentlichten Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht- inhaltlich im Vergleich zur Bundestagsdrucksache 18/2601 vom 23.09.2010. nichts geändert bezieht aber in Anlage 4 Stellung zu der Stellungnahme des Bundesrates.
Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes
Den in der Stellungnahme des Bundesrates geäußerten Zweifeln an der Bestimmtheit der Formulierung "unnatürlich geschlechtsbetonten Körperhaltung" in §§ 184b Abs. 1 Nr. 1b, 184c Abs.1 Nr. 1c StGB-E tritt die Bundesregierung mit der Auffassung entgegen, die Formulierung sei ausreichend und hinreichend deutlich begrenzt um der Auslegung zugänglich zu sein und genüge somit den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz. Der Begriff "unnatürlich" bezeichne vom Wortsinn her solche Körperhaltungen die naturwidrig, aufgesetzt, gezwungen oder gekünstelt wirken. Dies sei insbesondere dann der Fall wenn Genitalien "offen zur Schau" (vgl. BGHSt 43,366,368) gestellt werden, aber z.B. auch bei Abbildung eines Kindes in aufreizender Bekleidung.
Weitere Anhaltspunkte zur Konkretisierung des Tatbestandsmerkmales ergäben sich im Übrigen aus der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung.
§ 201a StGB-E erfasst nur sozial inadäquates Verhalten
Der Kritik einer möglicherweise ausufernden Tatbestandsmäßigkeit aufgrund der weiten Fassung des § 201a StGB-E begegnet die Bundesregierung mit der Feststellung § 201a StGB-E erfasse nur solche Handlungsweisen, die sozial inadäquat sind. Deswegen sei die Kritik, auch Bildaufnahmen von unbekleideten Kindern in familiären Alltagssituationen könnten von dem Straftatbestand erfasst sein, unbegründet. Solche Aufnahmen, welche regelmäßig im familiären Bereich verbleiben, seien sozialadäquat und somit nicht erfasst.
Beatrice Goihl - ecambria experts, Köln
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Am 29.09.2014 wurden die Empfehlungen der Ausschüsse zu dem Gesetzesentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches und zur Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht veröffentlicht.
Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit
Der federführende Rechtsausschuss, der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen unter anderem, die geplanten Neuregelung der §§ 184b, 184c StGB-E, insbesondere die Formulierung der "unnatürlich geschlechtsbetonten Körperhaltung" und § 201a StGB-E unter Berücksichtigung des Bestimmtheits- und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu überprüfen.
Kritisch im Hinblick auf den sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sehen die Ausschüsse die Regelung des § 201a Abs. 1 StGB-E, wonach sich strafbar macht "wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, oder unbefugt eine Bildaufnahme von einer unbekleideten anderen Person herstellt oder überträgt".
Strafrechtlich erfasst werden sollen nur Handlungsweisen die sozial inadäquat sind. Von § 201a Abs. 1 StGB-E werden aber in der derzeitigen Fassung auch sozialadäquate Verhaltensweisen, wie das fotografieren von (eigenen) Kindern am Strand erfasst (vgl. hierzu näher Gercke, "Lex Edathy? Der Regierungsentwurf zur Reform des Sexualstrafrechts", CR 10/2014, 687 ff.)
Ausdehnung des Begriffs der jugendpornographischen Schrift
Hinsichtlich des weiterhin bestehenden Defizits des Schriften-Erfordernisses (dazu ausführlich Gercke, "Defizite des "Schriften"-Erfordernisses in Internet-bezogenen Sexual- und Pornographiedelikten", CR 2010, 798 ff.) u.a. in § 184 c StGB-E stellen die Ausschüsse fest, dass die grundsätzlich zu begrüßende Ausdehnung des Begriffs der jugendpornographischen Schrift in der Entwurfsfassung noch nicht geeignet ist, alle strafwürdigen Fälle zu erfassen.
Der Gesetzesentwurf berücksichtige nicht hinreichend, dass das Posieren in unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung bereits nach der derzeitigen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2013, - 2 StR 459/13) von §§ 184b, 184c StGB erfasst wird (so auch Gercke, "Lex Edathy? Der Regierungsentwurf zur Reform des Sexualstrafrechts", CR 10/2014, 687 ff.)
Unberücksichtigt bleibe außerdem, dass die Intimaufnahme eines schlafenden Kindes dieses nicht notwendigerweise in einer unnatürlichen geschlechtsbetonten Körperhaltung zeigt.
§ 184c Abs. 1 Nr. 1b sei - um u.a. auch Fotos von schlafenden und bewusstlosen jugendlichen Opfern zu erfassen - wie folgt zu ändern:
"b) eine sexuell aufreizende Darstellung der entblößten Genitalien oder des entblößten Gesäßes einer solchen Person zum Gegenstand hat,"
Anhebung des Strafrahmens und Berücksichtigung weiterer Fallgruppen
Die Ausschüsse empfehlen außerdem die vorgesehene Anhebung des Strafrahmens für den Besitz und die Eigenbesitzverschaffung von kinderpornographischen Schriften in § 184 b Abs. 3 StGB-E auf bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (anstelle der im Entwurf vorgesehenen 3 Jahre) zu erhöhen, um dem hochrangigen Schutzgut gerecht zu werden.
Die Ausschüsse geben außerdem zu bedenken, dass einige praktische Fallgruppen möglicherweise von der derzeitigen Formulierung (insbesondere des § 201a StGB-E) nicht erfasst werden. Es soll im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sichergestellt werden, dass auch die Aufnahme von Fotos von Opfern von Gewalttaten, Unfallopfern, oder auch eine Aufnahme unter den Rock einer Frau strafrechtlich verfolgt werden kann (zum Wandel des § 201a StGB-E in ein Delikt gegen das Ansehen und die damit einhergehende weitreichende Kriminalisierung ausführlich Gercke, "Lex Edathy? Der Regierungsentwurf zur Reform des Sexualstrafrechts", CR 10/2014, 687 ff.).
Beatrice Goihl - ecambria experts, Köln
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Am 17.09.2014 hat die Bundesregierung den Gesetzesentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vorgestellt.
Die bereits im Koalitionsvertrag verankerte Neuregelung des Sexualstrafrechts dient auch der Umsetzung europäischer Vorgaben und dem Ziel, den Besitz von Kinder- und Jugendpornographie besser ahnden zu können.
Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts
Der Gesetzesentwurf sieht unter anderem eine Ausweitung der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts vor. Es soll unabhängig vom Rechts des Tatorts auf alle von Deutschen begangene Straftaten nach § 174 Abs. 1, 2 und 4 StGB-E, §§ 176 bis 179, 182, 218 Abs. 2 S. 2 Nummer 1, § 226 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m Abs. 2 bei Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit, §§ 226a und 237 StGB, hinsichtlich § 226a StGB auch dann, wenn das Opfer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD hat.
Darüber hinaus soll die Altersgrenze in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB vom 21. auf das 30. Lebensjahr des Opfers angehoben und auch Straftaten nach §§180 Abs. 3, 182 und 237 StGB in diese Vorschrift aufgenommen werden.
Die Begehung mittels Informatios- und Kommunikationstechnologie
Das bisherige Defizit des Schriften-Erfordernisses in § 176 Abs. 4 StGB wird insoweit gelöst, als dass § 176 in Abs. 4 Nr. 3 dahingehend erweitert werden soll, dass nunmehr die Begehung mittels Informations- und Kommunikationstechnologie unter Strafe gestellt wird.
Diesem auch im Rahmen der §§ 184 ff. StGB bestehenden Defizit (dazu ausführlich Gercke, "Defizite des "Schriften"-Erfordernisses in Internet-bezogenen Sexual- und Pornographiedelikten", CR 2010, 798 ff.) wird der Gesetzesentwurf nicht gerecht, da die vorgesehen Ersetzung des Plurals "Schriften" durch den Singular "Schrift" eine lediglich rein sprachliche Korrektur darstellt.
Einführung des § 184e StGB-E
Es soll ein neuer Straftatbestand § 184e StGB-E eingeführt werden, wonach sich strafbar macht, wer kinder- und kinderpornographische (Live-)Darbietungen veranstaltet oder besucht.
Erweiterung des 201a StGB
§ 201a StGB soll insofern erweitert werden, als dass er künftig auch auf Bildaufnahmen, die Personen in einer Weise zeigen, die geeignet ist, deren Ansehen erheblich zu schaden sowie Bildaufnahmen einer unbekleideten Person anwendbar ist, unabhängig davon, ob die Person sich in einer Wohnung oder in einem sonstigen gegen Einblick besonders geschütztem Raum befindet. Die Strafe für die Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung von solchen Bildaufnahmen soll mit höherer Strafe bedroht werden als bislang.
Die wohl auch dem Fall Edathy geschuldete weite Fassung dieser Vorschrift mag dazu dienen den Verkauf oder die Verbreitung von Nacktaufnahmen von Kindern - auch ohne dass sie hierfür posieren - einzudämmen, umfasst tatbestandlich allerdings wohl auch zufällige Schnappschüsse von nackten Kindern am Strand o.ä..
Beatrice Goihl - ecambria experts, Köln
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Am 28.4.2014 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Referentenentwurf zur Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vorgestellt. Mit dem Entwurf sollen Vorgaben der Konvention des Europarates zum Schutz von Kindern gegen sexuelle Ausbeutung und sexuellen Missbrauch wie auch der EU-Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der Kinderpornographie aus dem Jahr 2012 umgesetzt werden, die gemäß Art. 27 dieser EU-Richtlinie bereits bis zum 18.12.2013 in nationales Recht hätten umgesetzt werden sollen.
Die folgende Darstellung konzentriert sich auf ausgewählte Aspekte mit besonderem Bezug zum Internet, während auf Änderungen im Hinblick auf das Internationale Strafrecht (Erweiterung des Katalogs des § 5 StGB), die Verjährung (§ 79b StGB) und die Ergänzung des § 201a StGB an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden soll.
1. IKT-Technologie als Tatobjekt, § 176 Abs.4 StGB-RefE
Der Entwurf sieht eine Ergänzung des Tatobjekts um "oder mittels Informations- und Kommunikationstechnologie" vor. Hintergrund ist der Umstand, dass bislang nur die Einwirkung durch "Schriften" erfasst wird, was zur Folge hat, dass die Norm bei Internet-bezogenen Handlungen (wie etwa der Kontaktaufnahme in Chat Foren) regelmäßig nicht anwendbar ist (dazu ausführlich Gercke, "Defizite des "Schriften"-Erfordernisses in Internet-bezogenen Sexual- und Pornographiedelikten", CR 2010, 798 ff.). Auf diesen Umstand weist der Referentenentwurf ausdrücklich hin. Damit unterscheidet sich das bislang geltende Recht von den Vorgaben der Richtlinie, die ebenso wie die Konvention des Europarates zum Schutz der Kinder, eine Kontaktaufnahme durch "Informations- und Kommunikationstechnologie" erfasst. Durch die Ergänzung wird diese Lücke nunmehr geschlossen.
2. Der Öffentlichkeit Zugänglichmachen, § 184a StGB-RefE
Die Änderungen des § 184a StGB sind vorranging redaktioneller Natur. So werden die bislang in § 184a Abs.1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB erfassten Tathandlungen konsolidiert und vereinfacht. Anstatt die Tathandlungen "ausstellt, anschlägt, vorführt", die allesamt Unterfälle des sonstigen Zugänglichmachens sind, einzeln aufzuführen, wird nunmehr das der Öffentlichkeit Zugänglichmachen unter Strafe gestellt.
Die Ersetzung des Plurals des Begriffes "Schriften" durch den Singular, ist ebenfalls lediglich eine rein sprachliche Korrektur. Die drängenden Probleme der Nutzung des "Schrift"-Begriffs (dazu ausführlich Gercke, "Defizite des "Schriften"-Erfordernisses in Internet-bezogenen Sexual- und Pornographiedelikten", CR 2010, 798 ff.) werden dadurch nicht gelöst.
3. Kinderpornographie, § 184b StGB-RefE
Zunächst werden die Absätze 1 und 2 des bisherigen § 184b StGB im neu vorgeschlagenen § 184b Abs.1 StGB-RefE zusammengefasst, was vor dem Hintergrund des identischen Strafrahmens konsequent ist. Gleiches gilt für die Konsolidierung der Tathandlungen in § 184b Abs.1 StGB-RefE.
- Definition "Kind":
Anders als die UN Konvention über die Rechte des Kindes, die gerade ihr 25-jähriges Bestehen feiert, wird Kind als eine Person unter 14 Jahren definiert.
- Anwendungsbereich:
Die Reichweite der Norm wurde auf den ersten Blick erweitert, da nunmehr auch die "Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlicher geschlechtsbetonter Körperhaltung" erfasst werden soll. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine Reaktion auf den Fall Edathy, da das, was in § 184b StGB-RefE aufgenommen wurde, ohnehin der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Begriff der Kinderpornographie entspricht.
- Vom Unternehmensdelikt zur Versuchsstrafbarkeit:
Während bisher die Strafbarkeit der Besitzverschaffung in § 184b Abs.4 StGB als Unternehmensdelikt ausgestaltet ist, wird im Entwurf die Unternehmensstrafbarkeit mit dem Hinweis gestrichen, dass eine Strafbarkeit des Versuchs eingeführt wurde. Dies vermag in dogmatischer Hinsicht nicht zu überzeugen, da eine Unternehmensstrafbarkeit nicht identisch mit der Strafbarkeit des Versuchs ist.
- Keine Strafbarkeit für staatlich beauftragte Private:
§ 184b Abs. 5 StGB-RefE sieht eine Ausnahme der Strafbarkeit für Strafverfolgungsbehörden vor. Die Norm wurde lediglich um eine ausdrückliche Aufnahme einer Ausnahme für Handlungen, die auf "durch staatliche Stellen erteile Aufträge" beruht, ergänzt, was dem Umstand geschuldet ist, dass sich die Ermittlungsbehörden im zunehmenden Maße bei der Auswertung von Beweismitteln privater Dienstleister bedienen.
4. Jugendpornographie, § 184c StGB-RefE
Die Änderungen des § 184c StGB, der sich in seiner Struktur an § 184b StGB orientiert, erfolgt weitgehend analog zu § 184b StGB-RefE (siehe 3. oben).
5. Auffangtatbestand für pornographische Inhalte, § 184d StGB-RefE
§ 184d StGB-RefE wird zum Auffangtatbestand für Internet-bezogene Delikte, der ganz offensichtlich Defizite der §§ 184 ff. StGB, die aus der Verwendung des "Schrift"-Begriffs resultieren, kompensieren soll. Während sich der Anwendungsbereich des § 184d StGB bislang auf pornographische Darbietungen (also Live-Übertragungen) beschränkt, erfasst die Norm künftig sämtliche Fälle, in denen pornographische Inhalte über Telemedien zugänglich gemacht oder abgerufen werden. Damit stellt die Norm, anders als die §§ 184 ff. StGB-RefE nicht mehr auf eine "Schrift" als Tatobjekt ab, sondern auf einen pornographischen "Inhalt" und nähert sich damit internationalen Standards an.
Prof. Dr. Marco Gercke, Cybercrime Research Institute, Köln.
2015-1: BGBl. 2015 I Nr. 2, Seite 10 |
2014-12: Beschluss des Bundesrates v. 19.12.2014, Drs.: 574/14 |
2014-11: Beschlussempfehlungen des Ausschusses v.12.11.2014, Drs.: 18/3202 |
2014-10: Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 22.10.2014, Drs.: 18/2954 |
2014-9: Empfehlungen der Ausschüsse v. 29.9.2014, Drs.: 422/1/14 |
2014-9: Gesetzesentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD v. 23.9.2014, Drs.: 18/2601 |
2014-9: Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 18.9.2014, Drs.: 422/14 |
2014-9: Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 12.9.2014 |
2014-4: Referentenentwurf des BMJV zur Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht v. 28.4.2014 |
2011-12: Richtlinie 2011/92/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie v. 13.12.2011, Amtsbl. EU L 335/1 |
2007-10: Council of Europe Convention on the Protection of Children against Sexual Exploitation and Sexual Abuse, 25.10.2007 |