Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)
Am 7.2.2020 haben Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern beantragt, Spieleplattformen vom NetzDG erfassen zu lassen.
Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.
Am 7.2.2020 haben die Länder Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern einen Änderungsentwurf als Gesetzesantrag veröffentlicht. Hiernach solle der Anwendungsbereich auf Spieleplattformen, insbesondere im Zusammenhang mit deren Messenger-Funktion, ausgeweitet werden.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Text der Vorversion(en):Am 30.1.2020 hat der Rechtsausschuss des Bundestages seine Beschlussempfehlung und seinen Bericht zu den vier Entwürfen zur Modifikation des NetzDG vorgelegt. Erfasst sind die Entwürfe der AfD (Drs. 19/81), der FDP (Drs. 19/204), der LINKEN (Drs. 19/218) und der Grünen (19/5950). Der Rechtsausschuss empfiehlt in allen Fällen, den jeweiligen Entwurf abzulehnen.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 10.12.2019 hat der Rechtsausschuss des Bundestages seinen Bericht zum Gesetzesentwurf der Fraktion der LINKEN (Drs. 19/218) vorgelegt. Erfragt worden war der Stand der Beratungen. Der Innenausschuss habe die Ablehnung empfohlen, die restlichen Ausschüsse bislang keine Stellungnahme abgegeben.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 04.11.2019 hat der Rechtsausschuss des Bundestages seinen Bericht zum Gesetzesentwurf der Fraktion der AfD (Drs. 19/81) vorgelegt. Erfragt worden war der Stand der Beratungen. Der Innenausschuss habe die Ablehnung empfohlen, die restlichen Ausschüsse bislang keine Stellungnahme abgegeben.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 23.10.2019 hat der Rechtausschus des Bundestages seinen Bericht zum Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drs. 19/5950) vorgelegt. Gefordert worden war eine Überarbeitung des Gesetzes. Der Innenausschuss habe die Ablehnung empfohlen, die restlichen Ausschüsse bislang keine Stellungnahme abgegeben.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 29.12.2017 hat die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD geantwortet. Die Kleine Anfrage betrifft die operative Umsetzung, Straftatbestände und den Datenschutz im Rahmen des NetzDG.
Demnach entscheidet das Bundesamt für Justiz gemäß § 4 IV 1 NetzDG, ob ein soziales Netzwerk in den sachlichen Anwendungsbereich des NetzDG fällt. Zahlreiche konkrete Zustellungsbevollmächtigte werden benannt. Die Bundesregierung habe keine Erkenntnisse über Qualifaktion oder Anzahl der Mitarbeiter, die Inhalte auf den sozialen Medien moderieren, diese Zahlen würden sich in Zukunft jedoch aus den regelmäßigen Berichten ergeben. Zu Whistleblowern über inoffizielle Löschregeln gebe es keine Erkenntnisse, die Bundesregierung schlägt hierzu jedoch auch nichts proaktiv vor. Nach Auffassung der Regierung bestehe keine Besorgnis über Overblocking und auch keine Kollision mit Art. 5 GG.
Die Bundesregierung bestätigt, dass eine Beschwerde über einen rechtswidrigen Inhalt von jedermann, also nicht nur dem Betroffenen, an das jeweilige soziale Netzwerk gerichtet werden kann. Fehle es bei Antragsdelikten an einem Strafantrag, möge eine strafrechtliche Verfolgung ggf. ausscheiden, das NetzDG bleibe aber anwendbar. Die Auswahl der Straftatbestände, die den Anwendungsbereich des NetzDG eröffnen, seien nach ihrer "Netzrelevanz" ausgewählt worden, das heißt, "inwiefern diese typischerweise auch durch Inhalteverbreitung in sozialen Netzwerken verwirklicht werden".
Einen Zielkonflikt mit der informationellen Selbstbestimmung sieht die Bundesregierung nicht; das NetzDG regele, wie mit strafbaren Äußerungen umgegangen werden sollw, die gerade nicht privat bleiben sollen, sondern für die Öffentlichkeit bestimmt seien.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 7.9.2017 wurde das NetzDG im Bundesgesetzblatt ausgegeben.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 7.7.2017 hat der Bundesrat beschlossen, keinen Antrag gemaß Art. 77 II GG zu stellen.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 3.7.2017 hat der Rechtausschuss des Bundesrates empfohlen, keinen Antrag gemaß Art. 77 II GG zu stellen.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 30.6.2017 hat der Bundestag das NetzDG beschlossen. Zudem hat der Bundestag den Bundesrat darüber unterrichtet, der Entwurf zur Drucksache 18/12727 habe sich erledigt.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 28.6.2017 hat der Bundestagsausschus für Recht und Verbraucherschutz Beschlussempfehlung und Bericht abgegeben zu den beiden gleichlautenden Gesetzesentwürfen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Drs. 18/12356) sowie der Bundesregierung (Drs. 18/12727) und zum Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN "Transparenz und Recht im Netz" (Drs. 18/11856).
Empfohlen wird die Annahme des zeitlich früheren Gesetzesentwurfs, Erledigterklärung des zweiten sowie die Ablehnung des Antrags.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 27.6.2017 meldete reporter-ohne-grenzen.de, die erzielte Einigung über das NetzDG beinhalte weiterhin "eklatante Mängel". Zwar sei positiv zu bewerten, dass die Möglichkeit einer Co- und Selbstregulierung eingeführt wurde; jedoch reiche die kurze Restzeit der laufenden Legislaturperiode nicht aus, um einen schlüssigen und verfassungskonformen Gesetzentwurf auszuarbeiten. Man appelliere an die Abgeordneten des Deutschen Bundestags, den Gesetzesvorschlag abzulehnen.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 19.6.2017 hat der Bundestag eine öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss abgehalten. Die Sachverständigen vertraten stark unterschiedliche Auffassungen über den Gesetzesentwurf, wie des Bundestag meldete.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 14.6.2017 hat die Bundesregierung einen neuen Gesetzesentwurf zum NetzDG herausgebracht.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 12.6.2017 hat der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags ein Gutachten zur Vereinbarkeit des NetzDG mit der Meinungsfreiheit abgegeben. Ein zumindest mittelbarer Eingriff sei durch § 3 NetzDG gegeben, da die Vorgaben zahlreiche und nachhaltige Anreize für Diensteanbieter gäben, als private zwischengeschaltete Instanz vorsorglich Inhalte zu löschen oder zu sperren, welche sich in einer gerichtlichen Überprüfung als rechtmäßig erweisen könnten. Damit sei eine dem Staat zurechenbare Grundrechtsbeeinträchtigung zu erwarten.
Hinsichtlich anderer Straftatbestände als ohnehin von §§ 184b, 185-187 StGB erfasst, kommt das NetzDG als allgemeines Gesetz und somit als Schranke des Art. 5 I GG in Frage. Allerdings äußert das Gutachten Zweifel an der Verhältnismäßigkeit. Bereits auf der Ebene der Erforderlichkeit nimmt das Gutachten an, dass mildere Mittel zur Verfügung stünden, die angemessen schnell reagieren könnten, nämlich die regulierte Selbstregulierung durch beispielsweise Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) und unabhängige Meldestellen. Auf Ebene der Angemessenheit kritisiert das Gutachten die unklare Zielsetzung des Gesetzes. Die Abgrenzung zwischen rechtmäßiger und rechtswidriger Meinungsäußerung sei oftmals sehr schwierig und der objektive Tatbestand von Hasskriminalität und falsche Nachrichten ("Fake News") im Sinne der in § 1 Absatz 3 NetzDG-E genannten Strafrechtsnormen ebenfalls definitorisch umstritten. Mangels allgemeingültige Definition lasse sich deren Wirkung und Gefahrenpotential kaum nachweisen.
Obgleich das Bußgeld, das Dienstanbietern auferlegt wird, nicht an die einzelnen nicht vorgenommenen Löschungen anknüpfe, sondern an Fälle, in denen beispielsweise ein Verfahren nicht oder nicht
richtig zur Verfügung gestellt wurde oder bei fehlender oder nicht richtiger Überwachung des
Umgangs mit Beschwerden, sei nichtsdestotrotz ein verstärkter Anreiz für Unternehmen zu befürchten,
Inhalte ohne genaue vorherige Prüfung zu entfernen.
Insgesamt sieht der Wissenschaftliche Dienst keine hinreichende Rechtfertigung für den Eingriff in die Meinungsfreiheit durch das NetzDG.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Seit März 2017 sind insgesamt sechs Stellungnahmen zum Entwurf des NetzDG erfolgt (siehe Material).
Im März 2017 hat der Deutsche Richterbund geäußert, die geplante Einführung einer Vorabentscheidung des Amtsgerichts über die Rechtswidrigkeit nicht entfernter oder nicht gesperrter Inhalte im Bußgeldverfahren nach § 4 Abs. 5 NetzDG-E abzulehnen.
Im Mai 2017 hat der DAV eine Stellungnahme herausgebracht, laut der es unzutreffend sei, dass das NetzDG nur bestehende Sperr- und Löschpflichten durchgesetze; vielmehr führe es zahlreiche neue ein. Nicht vereinbar mit Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie sei die Haftungsverschärfung zu Lasten von Internet-Host-Providern; auch verletze es das Herkunftslandsprinzip gemäß Art. 2 und 3, indem es Diensteanbieter reguliere, die in anderen EU-Mitgliedsstaaten niedergelassenen seien.
Am 17.5.2017 hat Bitkom ein Gutachten von Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Heinz Ladeur und Prof. Dr. Tobias Gostomzyk veröffentlicht. Die Gutachter identifizieren insbesondere erhebliche Verstößte gegen die Berufsfreiheit, das Eigentum, die Meinungs- und Pressefreiheit sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das Gesetze führe zu einer Ungleichbehandlung der Medien.
Am 29.5.2017 hat der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages eine Ausarbeitung aus der Unterabteilung Europa angefertigt. Darin werden Zweifel darin geäußert, ob das NetzDG unionsrechtskonform ausgelegt werden könne, da es nicht als Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 3 Abs. 4 der E-Commerce Richtlinie zu betrachten sei. Eine solche Auslegung müsse ermöglichen, dass das NetzDG für Netzwerkbetreiber aus anderen Mitgliedstaaten nur greife, wenn die Normen des betreffenden Mitgliedstaats vergleichbare Vorgaben postulierten und das deutsche Recht nicht strenger als das Recht des Sitzmitgliedstaats sei. Derzeit spräche die Formulierung des Entwurfs jedoch für eine Anwendung auf Betreiber aus anderen Mitgliedsstaaten, ohne vergleichbaren Regelungen im Sitzmitgliedstaat vorzusehen.
Am 1.6.2017 hat der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Meinungs- und Ausdrucksfreiheit einen Brief über das NetzDG veröffentlicht. Darin kritisiert er, Zensurmaßnahmen dürften nicht an Private delegiert werden; der Staat sollte den privaten Sektor nicht zu Maßnahmen zu verpflichten, die unnötig oder unverhältnismäßig in die Meinungsfreiheit eingriffen. Kriterien wie "Beleidigung" oder "Diffamierung" seien zu vage und doppeldeutig, um mit Art. 19 des UN-Zivilpaktes vereinbar zu sein, noch dazu erforderten nicht alle Verstöße, die das Gesetze aufgreife, die gleichen Schutzmaßnahmen. Als besonders problematisch stuft der Sonderberichterstatter die sehr kurzen Fristen in Kombination mit den hohen Bußgeldern ein, die soziale Netzwerke dazu verleiten würden, zu überregulieren und auch rechtmäßige Aussagen zu löschen.
Am 2.6.2017 hat der Bundesrat sich zum NetzDG gemäß der Empfehlungen der Ausschüsse geäußert und davor gewarnt, Doppelstrukturen auszubilden, da bereits § 59 RStV in Verbindung mit § 20 Absatz 4 JMStV ein Instrumentarium biete, das die Verbreitung unzulässiger Inhalte erfasse und diese unmittelbar mit einem Bußgeld belege, in das soziale Netzwerke schon jetzt einbezogen seien.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 23.5.2017 haben die Ausschüsse des Bundesrates ihre Empfehlungen zum NetzDG abgegeben.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 16.5.2017 haben die Fraktionen CDU/CSU und SPD einen weiteren Gesetzesentwurf für das NetzDG veröffentlicht.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 3.5.2017 hat die Bundesregierung eine kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE bezüglich der Löschpraxis und Rechtsdurchsetzung bei Facebook beantwortet. Die Anfrage greift eine Recherche des Magazins der Süddeutschen Zeitung von Mitte Dezember 2016 auf, worin zahlreiche Mängel bei Arvato aufgedeckt und beanstandet werden. Arvato ist eine Tochter der Bertelsmann-Gruppe, die von Facebook beauftragt sei, beanstandete Inhalte zu prüfen und ggf. zu löschen. Auch weise das NetzDG selbst nach Ansicht der Fraktion gravierende Mängel auf, da es proaktive Löschpraxis der Netzwerkanbieter fördere. Der geplante Auskunftsanspruch über Bestandsdaten gegenüber Online-Diensten mache anonyme und pseudonyme Nutzung praktisch unmöglich und führe ein Klarnamen-Internet durch die Hintertüre ein. Diese Auffassung teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort nicht.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 21.4.2017 hat die Bundesregierung wiederum einen Gesetzesentwurf veröffentlicht.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 5.4.2017 hat das BMJV erneuten Gesetzesentwurf veröffentlicht. Ein Vergleich mit der Version vom 27.3. kann hier eingesehen werden.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 4.4.2017 hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Antrag mit dem Titel "Transparenz und Recht im Netz - Maßnahmen gegen "Hass-Kommentare", "Fake News" und Missbrauch von "Social Bots"" gestellt. Demnach seien die bestehenden Straftatbestände (zum Beispiel hinsichtlich Beleidigung, übler Nachrede, Verleumdung, Volksverhetzung, falscher Verdächtigung, Bedrohung, Aufforderung zu und Billigung von Straftaten) ausreichend. Das gelte grundsätzlich auch für die Rechtsschutzmöglichkeiten bei Verletzungen der Persönlichkeitsrechte (zum Beispiel Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche, Störer- und Verbreiterhaftung), wobei stets die Abwgägung mit Art. 5 GG erforderlich sei. Die könne nicht den Diensteanbietern überlassen werden, sondern sei im Streitfall Sache der Gerichte. Allerdings fehle es an Informationspflichten bei der Verwendung von Computerprogrammen, die menschliche Identität und Kommunikation vortäuschen ("Social Bots") und zu Zwecken der Manipulation oder Desinformation eingesetzt werden können.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 3.4.2017 hat die Bundesrechtsanwaltskammer eine Stellungnahme veröffentlicht, beschränkt auf die Regelungen, die die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als solche im Besonderen beträfen. Das in § 4 Abs. 5 des Entwurfs vorgesehene Verfahren, bei dem Teile der inhaltlichen Prüfung vorab dem zuständigen Amtsgericht übertragen werden, sei dem deutschen Verwaltungsverfahren fremd. § 5 NetzDG sehe die Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten durch den Anbieter sozialer Netzwerke, es fehle dabei allerdings an einer Bevollmächtigung für außergerichtliche Zustellungen, Bisher scheiterten Zustellungen über die europäischen Zustellungsregeln in der Praxis daran, dass Einschreiben nach Irland z. B. von Facebook nicht quittiert werden. Das Gesetz sehe für Behörden verschiedene Auskunftspflichten vor. Rechtsanwälte im Zivilverfahren hätten jedoch keine Möglichkeit, von einem Plattformbetreiber Angaben zu einem rechtsverletzenden Nutzer zu erhalten.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 27.3.2017 hat das BMJV einen neuen Referentenentwurf für das NetzDG herausgebracht. Ein Vergleich zwischen den Entwürfen kann hier eingesehen werden.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 14.3.2017 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Entwurf für ein Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) vorgestellt. Das Gesetz diene der Bekämpfung von Hasskriminalität und strafbaren Falschnachrichten, indem es verbindliche Standards für ein wirksames und transparentes Beschwerdemanagement für Betreiber sozialer Netzwerke setze. Die Betreiber müssten darüber vierteljährlich berichten; ließen sie ein wirksames Beschwerdemanagement vermissen, könnten Bußgelder bis zu 50 Millionen Euro auferlegt werden. Weiterhin sei der Betreiber verpflichtet, einen rechtswidrigen Inhalt unverzüglich zu löschen, sobald er von diesem Kenntnis erlangt habe.
netzpolitik.org verlinkte auf den Entwurf (siehe unten) und bot eine Analyse an. Die Definition eines sozialen Netzwerks sei so weit, dass Messengerdienste, Webmailer, Datenspeicher- und Austauschdienste und One-Klick-Hoster davon erfasst sein könnten. Auf Anfrage schloss ein Sprecher des Ministeriums Webmailer von der Regelung in der Folge aus. Als weitere Kritikpunkte wurde genannte, die Rechtsdurchsetzung werde Privaten überlassen. Zudem sei die Liste der Straftatbestände, die "Hate Speech" und "Fake News" juristisch greifbar machten, nicht nachvollziehbar; hierbei bezog sich netzpolitik.org auf den Blogbeitrag von Niko Härting, der den Gesetzesentwurf bereits kritisierte.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
2020_02_Gesetzesantrag Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern_BR-Drs. 70/20_7.2. |
2020_01_Bericht des BT-Rechtsausschusses zu vier Gesetzesentwürfen_BT-Drs. 19/16919_30.1. |
2019_12_Bericht des BT-Rechtsausschusses zum Gesetzesentwurf der LINKEN_BT-Drs. 19/15780_10.12. |
2019_11_Bericht des BT-Rechtsausschusses zum Gesetzesentwurf der AfD_BT-Drs. 19/14723_4.11. |
2019_10_Bericht des BT-Rechtsausschusses zum Antrag der GrÜNEN_BT-Drs. 19/14350_23.10. |
2017_12_Antwort der BReg auf Kleine Anfrage der AfD_BT-Drs. 19/355_29.12. |
2017_09_Ausfertigung des NetzDG im Bundesgesetzblatt_BGBl. Jg. 2017 Teil 1 Nr. 61, S. 3352_7.9.2017 |
2017_07_Beschluss des BRats_BR-Drs. 536/17 (Beschluss)_7.7. |
2017_06_Erledigungserkärung des BTags_zur BR-Drs. 315/17_30.6. |
2017_06_Gesetzesbeschluss des BTags_BR-Drs. 536/17_30.6. |
2017_06_Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses_BT-Drs. 18/13013_28.6. |
2017_06_Gesetzesentwurf der BReg zum NetzDG_BT-Drs. 18/12727_14.6. |
2017_06_Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des BT zur Vereinbarkeit des NetzDG mit der Meinungsfreiheit_Drs. WD 10 - 3000 - 037/17_12.6. |
2017_06_Stellungnahme des BRates_BR-Drs. 315/17 (Beschluss)_2.6. |
2017_06_Brief des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Meinungs- und Ausdrucksfreiheit_Referenznr. OL DEU 1/2017_1.6. |
2017_05_Gutachten für Bitkom von Ladeur und Gostomzyk |
2017_05_Stellungnahme DAV zum NetzDG_Nr. 41/2017 |
2017_05_Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des BTags zur Vereinbarkeit mit dem Herkunftslandprinzip_PE 6 - 3000 - 32/17_29.5. |
2017_05_Empfehlungen der BRat-Ausschüsse_BR-Drs. 315/1/17_23.5. |
2017_05_Gesetzesentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD für das NetzDG_BT-Drs. 18/12356_16.5. |
2017_05_Antwort der BReg auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE zum NetzDG_BT-Drs. 18/12220_3.5. |
2017_04_Gesetzesentwurf der BReg zum NetzDG_BR-Drs. 315/17_21.4. |
2017_04_Referentenentwurf des NetzDG_5.4. |
2017_04_Antrag der Frakion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN_BT-Drs. 118/11856_4.4. |
2017_04_Stellungnahme BRAK zum NetzDG_Stellungnahme Nr. 20/2017_3.4. |
2017_03_Stellungnahme Deutscher Richterbund_Nr.14/17 |
2017_03_Referentenentwurf des NetzDG_27.3. |
2017_03_Geleakter Referentenentwurf des BMJV eines Netzwerkdurchsuchungsgesetzes_14.3. |