Digital-Gesetz Gesundheit (DigiG)
Am 2.2.2024 hat der Bundesrat beschlossen, keinen Antrag gemäß Art. 77 II GG zu stellen.
Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.
Am 2.2.2024 hat der Bundesrat beschlossen, keinen Antrag gemäß Art. 77 II GG zu stellen.
Autorin: Dipl.-Psych. Ass. iur. Alica Mohnert, Mag. iur., LL.M. (CUPL)
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Text der Vorversion(en):Am 12.1.2024 hat der Bundesrat den Gestzesbeschluss des Bundestages vom 14.12.2023 veröffentlicht. Er aufgrund des Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit angenommen.
Autorin: Dipl.-Psych. Ass. iur. Alica Mohnert, Mag. iur., LL.M. (CUPL)
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Am 01.11.2023 hat die Bundesregierung erneut einen Gesetzesentwurf veröffentlicht.
Autorin: Dipl.-Psych. Ass. iur. Alica Mohnert, Mag. iur., LL.M. (CUPL)
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Am 20.10.2023 hat der Bundesrat eine Stellungnahme entsprechend der Empfehlungen der Ausschüsse beschlossen.
Autorin: Dipl.-Psych. Ass. iur. Alica Mohnert, Mag. iur., LL.M. (CUPL)
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Am 06.10.2023 haben die Ausschüsse des Bundesrates Empfehlungen zu einer Stellungnahme herausgegeben. Neben den überwiegend technischen Anmerkungen führten sie eine Reihe von Anmerkungen zum Gesetzesentwurf allgemein an.
Besonders begrüßenswert sei der Systemwechsel von der Opt-in- zur Opt-out-ePA (elektronischen Patientenakte). Allerdings seien die Maßnahmen zur Einführung nicht ausreichend; es dürfe intensiver kommunikativer Begleitung durch des Bundesministerium für Gesundheit beziehungsweise die Digitalagentur/gematik. Nicht ausreichend konkret seien die Definitionen von Zugriffsbefugnissen, Datenweitergabe und Datenverwendung in der ePA.
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren solle auf gesetzlicher Ebene Klarheit darüber geschaffen werden, ob der Vollständigkeit des Medikationsplans Vorrang vor dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Versicherten eingeräumt werden solle, zumal Versicherte über die Folgen potenziell stigmatisierende oder diskriminierende Folgen bei Speicherung und Übertragung von Gesundheitsdaten aufgeklärt werden sollten. Befüllung der ePA mit Altbefunden durch die gesetzlichen Kranken-versicherungen oder durch einen kassenseitig beauftragten Dienstleister widdrspreche dem Grundgedanken der Digitalisierung diametral.
Die digitale Transformation werde von den Leistungserbringern bereits heute als Zusatzbelastung empfunden, daher soll ein an ein digitales Reifegradmodell gekoppeltes Anreizsystem analog zum Krankenhauszukunftsgesetz in Form eines Pflege- und Praxiszukunftsgesetzes gestaltet werden.
Zu bemängeln sei, dass weder die Langzeitpflege noch die Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase vom Gesetzesentwurf erfasst würden.
Grds. zu begrüßen sei die Ausdehnung der Digitalen Gesundheitsanwendungen über die bisherigen Medizinprodukteklassen auf weitere Medizinprodukteklassen; es brauche aber objektiv therapeutische Erfolgskriterien. Ebenso bedürfe es klarer Qualitätsvorgaben für die geplante Ausweitung telemedizinischer Versorgung.
Zu fordern sei der zeitnahe Übergang der gematik zu einer nationalen Gesundheitsagentur für Digitalisierung in Gesundheit und Pflege, was bis jetzt im Gesetzesentwurf gänzlich ausgespart geblieben sei.
Die Umsetzungsfrist zum 01.01.2027 sei als zu knapp zu kritisieren. Außerdem müsse das Widerspruchsrecht für Patienten niedrigschwelliger gestaltet werden.
Autorin: Dipl.-Psych. Ass. iur. Alica Mohnert, Mag. iur., LL.M. (CUPL)
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Am 08.09.2023 hat die Bundesregierung einen Entwurf für ein Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz - DigiG) veröffentlicht.
Ziel sind Generierung und Nutzung qualitativ hochwertiger Daten für eine bessere
Versorgung und Forschung sowie nutzenorientierte Technologien und Anwendungen. Damit die Transformation gelingen könne, erfordere es Sicherheit und Nutzerfreundlichkeit.
Zu den Anliegen des DigiG gehört, die elektronische Patientenakte (ePA) nunmehr auf eine Widerspruchslösung umzustellen, das E-Rezept verbindlich einzuführen, digitale Gesundheitsanwendungen nutzbarer zu machen, Videosprechstunden und Telekonsilien weiterzuentwickeln, digitale Versorgungsprozesse in strukturierten Behandlungsprogrammen zu ermöglichen, die Interoperationalität zu verbessern, die Cybersicherheit zu erhöhen und den Innovationsfonds zu verstetigen und weiterzuentwickeln.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, Mag. iur., LL.M. (CUPL)
2024_02_BR-Beschluss_BR-Drs. 4/24 (Beschluss)_2.2.2024 |
2024_02_BT-Gesetzesbeschluss_BR-Drs. 4/24_12.1.2024 |
2023_12_Entschließungsantrag CDU/CSU_BT-Drs. 20/9790_13.12.2023 |
2023_12_Bericht BT-Haushaltsausschuss_BT-Drs. 20/9789_13.12.2023 |
2023_12_Beschlussempfehlung und Bericht BT-Gesundheitsausschuss_BT-Drs. 20/9788_13.12.2023 |
2023_11_Gesetzesentwurf BReg DigiG_BT-Drs. 20/9048_1.11.2023 |
2023_10_Stellungnahme BR_BR-Drs. 435/23_20.10.2023 |
2023_10_Empfehlungen der BR-Ausschüsse_BR-Drs. 435/1/23_6.10.2023 |
2023_09_Gesetzesentwurf BReg DigiG_BR-Drs. 435/23_8.9.2023 |