Aktuell im ITRB

Digitale-Dienste-Gesetz - Durchführung von Digital Services Act und Platform-to-Business-VO (Rössel, ITRB 2024, 126)

Der Digital Services Act (DSA) findet seit Februar 2024 auch allgemeine Anwendung. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist die gesetzliche Grundlage für die Regelung der Durchführungsbestimmungen überfällig. Durch das aktuell verabschiedete Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) soll in erster Linie die Implementierung der Aufsichtsbehörden und ihrer Befugnisse nachgeholt werden. Im Zuge dessen wird das TMG abgelöst und das NetzDG weitgehend aufgehoben. Schließlich sollen erstmals Durchführungsbestimmungen für die bereits seit Mitte 2020 anwendbare Platform-to-Business-VO (P2B-VO) ergänzt werden. Der vorliegende Beitrag fasst alle wesentlichen Änderungen zusammen.

I. DDG
1. Allgemeine Vorschriften
2. Informationspflichten
3. Rechtsverletzungen von Nutzern
4. Vorschriften für AVMD- und VSP-Anbieter
5. Durchführung des DSA
a) Jugendschutzbehörden
b) Datenschutzbehörde
c) Sonstige Aufsicht
6. Zentralstelle BKA
7. Koordinationsstelle für digitale Dienste
8. Zusammenarbeit mit anderen Behörden
9. Zentrale Beschwerdestelle
10. Beirat der Aufsichtsbehörden
11. Durchsetzung der P2B-VO
12. Befugnisse und Verfahren
13. Bußgeldvorschriften
II. NetzDG
III. TDDDG
IV. Resümee


I. DDG

Das am 21.3.2024 verabschiedete Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) dient neben der VO (EU) 2019/1150 (P2B-VO) in erster Linie der Durchführung der Plattformregulierung durch die VO (EU) 2022/2065 (DSA). Diese ist seit August des letzten Jahres auf von der EU-Kommission benannte sehr große Anbieter anwendbar und gilt seit dem 17.2.2024 auch allgemein.

Das DDG löst zugleich das TMG ab, indem es grundlegend deren Bestimmungen zur Umsetzung der ECRL integriert. Ausgenommen hiervon sind die §§ 7-10 TMG, da die Haftungsprivilegierungen aus Artt. 12–15 ECRL a.F. in Artt. 4-6 und 8 DSA aufgenommen wurden. Im Folgenden wird eine detaillierte Analyse der signifikanten legislativen Modifikationen vorgestellt.

1. Allgemeine Vorschriften
Zunächst wurde der rein nationale Terminus der „Telemedien“ – inklusive der Umbenennung des TTDSG in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) – in rd. 30 Gesetzestexten durch den unionsrechtlichen Begriff der „digitalen Dienste“ ersetzt (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG).

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen i.S.d. §§ 1 und 2 TMG werden in § 1 DDG fortgeführt. Die überobligatorische nationale Erfassung auch ohne Gegenleistung erbrachter Dienste gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 TMG wurde abgeschafft. Nichtsdestotrotz sollen unentgeltlich erbrachte Dienste weiterhin in den Genuss der unionsrechtlichen sowie nationalen Haftungsprivilegierungen kommen (§ 7 Abs. 1 und 4 DDG).

Im Kontext der Durchführung der P2B-VO wird deren eigenständige Definition der Vermittlungsdienste i.S.v. Art. 2 Nr. 2 und 3 P2B-VO zugrunde gelegt, die sich auf Handel und zudem auf gewerbliche Nutzer beschränkt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 DDG).

Des Weiteren wird ähnlich § 1 Abs. 4 TMG klargestellt, dass unter das DDG weder der Rundfunk noch die inhaltsbezogenen Bestimmungen der Länder, insb. MStV und JMStV, fallen. Parallel kommen Verfahren insb. gem. §§ 19-20 GWB ebenso wie ohnehin nach Artt. 101, 102 AEUV in Betracht (§ 1 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 DDG).

Durch die Bezugnahme auf die vom DSA unberührte ECRL n.F. und AVMD-RL wird verdeutlicht (vgl. § 2 DDG), dass die Regelungen des Sitzlandes nur für die jeweilige Richtlinie gelten und i.Ü. die Regelungen des DSA bzw. der P2B-VO unmittelbar.

Zum Herkunftslandprinzip wird der Hinweis aus Erwgrd. 38 Satz 2 und 3 des DSA ergänzt, wonach Beseitigungs- und Drittauskunftsanordnungen i.S.d. Artt. 9 und 10 DSA nicht dem Herkunftslandprinzip unterliegen sollen (§ 3 Abs. 7 DDG).

2. Informationspflichten
Zu den Kennzeichnungspflichten für kommerzielle Kommunikation wird neben dem § 5a Abs. 4 UWG auch auf die Ergänzungen zu Preisermäßigungen in § 11 PAngV durch Art. 6a „Omnibus“-RL (EU) 2019/2161 verwiesen (§ 6 Abs. 5 DDG). Die übrigen Bestimmungen zu den Informationspflichten wurden nur redaktionell überarbeitet.

3. Rechtsverletzungen von Nutzern
Da die Regelungen im TMG zu Haftungsprivilegierungen aus der ECRL zugunsten der direkten Wirkung des DSA entfallen, werden nur die deutschen Sonderregelungen übernommen und teilweise erweitert. Die Artt. 4-8 DSA, einschließlich der Neuregelung zu freiwilligen Untersuchungen, werden grundsätzlich weiterhin auf ...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.04.2024 12:27
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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