Mit Pressemeldung vom 22.4.2013 hat die Deutsche Telekom AG angekündigt, ab dem 2.5.2013 Neuverträge über Festnetz-Breitband-Internetanschlüsse für Privatkunden nur noch unter geänderten Bedingungen abzuschließen. Nach dem Vorbild im Mobilfunk soll der Kunde gegen ein pauschales monatliches Entgelt nur noch ein „integrierteres Highspeed-Volumen“ erhalten. Das bedeutet: Ab einem tarifabhängigen Grenzwert beginnend bei 75 GB Datenvolumen wird die Geschwindigkeit des Breitbandanschlusses künstlich auf einheitlich 384 Kbit/s – und damit um den Faktor 40 (bei 16 MBit/s DSL) bis 500 (bei einem Fiber-200-Anschluss) begrenzt.
Auswirkungen auf die Netzneutralität
Die Ankündigung hat nicht nur in der Netzgemeinde (z.B. „Telekom macht Ernst: Tarifwechsel führt zu Ende der Flatrates und Verletzung der Netzneutralität“, netzpolitik.org v. 22.4.2013), sondern auch politisch hohe Wellen („Bundesregierung warnt vor Flatrate-Drossel der Telekom“, Heise Online v. 24.4.2013) geschlagen, ist doch die Deutsche Telekom nach eigenen Angaben mit über 17 Millionen Breitbandanschlüssen (Stand Ende 2012) der Marktführer im deutschen Festnetz-Breitband-Internet. Kann die Telekom die flächendeckende Abschaffung der ursprünglich von der Deutschen Telekom selbst eingeführten „echten“ Flatrate am Markt durchsetzen, so werden andere TK-Anbieter nachziehen; und dies nicht nur, weil der Verkauf zusätzlicher Datenkontingente zusätzliche Einnahmen im heiß umkämpften TK-Markt verspricht.
- Verhandlungsposition gegenüber Telemediendiensten
Langfristig viel wichtiger dürfte für die Marktakteure sein, dass die Einführung von Volumenkontingenten die Verhandlungsposition gegenüber Anbietern von Telemediendiensten stärkt. Zahlten diese bislang nur für die Einspeisung an „ihrem“ Ende der Leitung, so sollen diese zukünftig auch für den Empfang am anderen Ende der Leitung – beim Endkunden des TK-Anbieters – zur Kasse gebeten werden. Dazu bedarf es einer Daten-Drossel, die eine vernünftige Nutzung des Internets nach Verbrauch des Inklusivvolumens nicht zulässt. Die von der Deutschen Telekom avisierte gedrosselte Bandbreite von 384 Kbit/s entspricht der Hälfte der Bandbreite mit der die Deutsche Telekom vor mehr als 13 Jahren (!) in den Breitband-Internet-Markt eingestiegen ist.
- Anrechnung von Datenvolumen auf Inklusivvolumen?
Vorboten der skizzierten Entwicklung ist die zwischen der Deutschen Telekom AG und Spotify (einem Music-Flatrate-Dienst) für den Bereich Mobilfunk getroffene Vereinbarung, nach der das durch die Nutzung von Spotify verursachte Datenvolumen nicht auf das den Kunden zur Verfügung stehende Inklusivvolumen angerechnet wird. Gleiches sieht die Deutsche Telekom im Festnetz für den hauseigenen T-Entertain-Dienst (Fernsehen auf IP-Basis) vor. Dass dies wettbewerbsrechtlich problematisch ist, liegt auf der Hand. Denn T-Entertain konsumieren kann der Kunde ohne Begrenzung während z.B. bei YouTube nach Verbrauch des Inklusivvolumens der Bildschirm dunkel bleibt.
Volumengrenzen im Festnetz: Von der Ausnahme zur Regel
Eine Drosselung des Breitband-Internetzugangs im Festnetz war vor der Ankündigung der Deutschen Telekom zur flächendeckenden Abschaffung der Flatrate[1] nicht gänzlich unbekannt, aber doch eher die Ausnahme. Interessant ist dabei, dass die Deutsche Telekom bereits vor Längerem einen Versuchsballon gestartet hat, das bisherige Solidarprinzip („Die Wenignutzer zahlen für die Vielnutzer mit“) aufzubrechen:
- Deutsche Telekom:
So sieht die Deutsche Telekom in ihrer „Leistungsbeschreibung Call & Surf“ zu ihren VDSL- und Glasfaser-Tarifen bereits seit Längerem eine Verringerung der Ãœbertragungsgeschwindigkeit bei Erreichen eines bestimmten Datenvolumens vor:
In den VDSL-Tarifen (25 MBit/s bzw. 50 MBit/s) soll ab 100 GB bzw. 200 GB auf 6 MBit/s im Downstream und 576 Kbit/s im Upstream gedrosselt werden.
Bei den schnelleren Glasfaseranschlüssen (100 MBit/s bzw. 200 MBit/s) soll die Bandbreite ab 300 GB bzw. 400 GB auf 384 Kbit/s für den Down- und Upstream reduziert werden.
- 1&1 Internet AG:
Auch die 1&1 Internet AG bietet bereits einige Zeit einen Tarif an (Surf & Phone Flat Special), der ab einem verbrauchten Datenvolumen von 100 GB von 16 MBit/s auf 1 MBit/s Übertragungsgeschwindigkeit im Downstream begrenzt wird. Hierbei handelt es sich aber um einen Tarif im unteren Preissegment, der auf Wenignutzer abzielt, während die Deutsche Telekom die Tempo-Drossel zunächst bei ihren hochpreisigen und bandbreitenstarken Tarifen eingeführt hat.
- Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH:
Daneben hat die Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH seit Mai 2012 ebenfalls in die „Allgemeine Geschäftsbedingungen Internetanschlüsse“ eine Daten-Drossel für Breitband-Kabelinternetzugänge aufgenommen („Internet und Telefon Leistungsbeschreibung“, Ziffer B.2.b) auf Seite 5). Kabel Deutschland behält sich darin vor, bei Erreichen eines Transfervolumens von 10 GB pro Kalendertag die Ãœbertragungsgeschwindigkeit bis zu 100 MBit/s bis zum Ablauf des Kalendertages von auf 100 Kbit/s zu begrenzen. Diese Drossel soll aber anwendungsabhängig gelten und nur File-Sharing-Dienste betreffen.
Daten-Drossel Timing: noch nicht?
Deutsche Telekom: In der oben schon erwähnten Pressemitteilung „Telekom ändert Tarifstruktur fürs Festnetz“ der Telekom vom 22.4.2013 wird zum Zeitpunkt der Umsetzung der Daten-Drossel Michael Hagspihl, Geschäftsführer Marketing bei der Telekom Deutschland AG zitiert, der davon ausgeht, „dass wir die Limitierung technisch nicht vor 2016 umsetzen“. Die Einführung hänge vielmehr von der „Verkehrsentwicklung im Internet“ ab.
Auch die Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH scheint die Daten-Drossel bislang nicht – jedenfalls nicht wie in den derzeitigen AGB niedergeschrieben – umzusetzen. So gibt das Unternehmen auf Nachfrage gegenüber dpa an, dass die Tempo-Bremse derzeit erst bei 60 GB pro Tag und nicht den in den AGB angegebenen 10 GB pro Tag greife (siehe „Bandbreiten-Drossel: Telekom kappt Festnetz-Flatrates“, Heise Online v. 22.4.2013).
Über den Grund, warum die Umsetzung der Daten-Drossel bei der Deutschen Telekom erst 2016 erfolgen soll, kann gegenwärtig nur spekuliert werden:
- Technisch: Entweder der Telekom ist es aus technischen Gründen nicht möglich, kundenspezifisch zu drosseln. Dies wäre aber für eine sofortige Einführung der Drosselung erforderlich. Denn auch für die Deutsche Telekom gilt pacta sunt servanda. Bestandskunden müsste die Deutsche Telekom bis zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von üblicherweise 24 Monaten noch ungedrosseltes Internet zur Verfügung stellen. Erst danach wäre eine Umstellung auf die neuen Tarife möglich. 2016 dürften dann alle Telekom-Kunden bereits zu den neuen Konditionen surfen.
- Wirtschaftlich: Eine andere Erklärung für die späte Einführung der Drosselung könnte sein: Die Deutsche Telekom versucht ein massenhaftes Abwandern der eigenen Kunden zur Konkurrenz zu verhindern.
Daten-Drossel Einführung: rechtliche Kriterien
Unabhängig von den Beweggründen der Deutschen Telekom für eine späte Einführung der Drosselung, drängt sich die Frage auf, ob das geplante Vorgehen der Deutschen Telekom unter rechtlichen Gesichtspunkten angreifbar ist.
- Vertrauensschutz
Darf ein Kunde, der ab dem 2. Mai 2013 einen Internetanschluss zu den neuen Konditionen beauftragt, darauf vertrauen, dass er bis 2016 ungedrosselt surfen kann, obwohl der Vertrag eine Drosselung vorsieht?
- Transparenzgebot und AGB-Kontrolle
Die Deutsche Telekom plant laut ihrer Pressemitteilung vom 22.4.2013 die Drosselung (formell) in der Leistungsbeschreibung zu ihren Internettarifen zu verankern. Leistungszusagen unterliegen in der Regel nicht der Inhaltskontrolle nach den § 307 ff. BGB, wohl aber Regelungen, die zugesagte Leistungen nachträglich wieder begrenzen. Die Abgrenzung zwischen beiden Bereichen in allgemeinen Geschäftsbedingungen kann allerdings schwierig sein. Sicher ist, dass – unabhängig von einer formalen Dokumentenaufteilung –  eine Regelung, die in der Leistungsbeschreibung eine bestimmte Leistung verspricht und dann in AGB zurückgenommen wird, der Klauselkontrolle unterliegt (vgl. Redeker, IT-Recht, 5. Auflage 2012, Rz. 1003). Darüber hinaus gilt das Transparenzgebot auch für die Leistungsbeschreibung, vgl. § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
- Leistungsbeschreibung der Deutschen Telekom:
Die Leistungsbeschreibung sowie die AGB zu den neuen Tarifen hat die Deutsche Telekom bislang noch nicht veröffentlicht. Vermutlich wird die Daten-Drosselung aber ähnlich ausgestaltet werden wie bislang in den VDSL- und Glasfaser-Tarifen. Dort ist die Daten-Drosselung wie folgt verankert („Leistungsbeschreibung Call & Surf„, Stand 25.9.2012, Ziffer 2.1.2, Seite 1f.; Darstellung am Beispiel des Fiber100-Anschlusses, aber gleiche Formulierung für die VDSL-Anschlüsse jedoch mit anderen Grenzwerten):
„Der Internet-Zugang wird für die einzelnen Varianten mit einer Ãœbertragungsgeschwindigkeit innerhalb der folgenden Bandbreitenkorridore überlassen: (…)
Fiber 100: Download von 90 000 bis 100 000 kbit/s, Upload 45 000 bis 50 0000 kbit/s. (…)
b) Variante Fiber 100
Ab einem übertragenen Datenvolumen (Down- und Upload) von 300 GB innerhalb eines Monats wird die Ãœbertragungsgeschwindigkeit des Internet-Zugangs für den Rest des Monats auf 384 kbit/s für den Down- und Upload begrenzt. Die Zählung des übertragenen Datenvolumens beginnt jeden Monat mit dem Kalendertag der betriebsfähigen Bereitstellung des Anschlusses. Am gleichen Kalendertag des Folgemonats wird eine ggf. erfolgte Begrenzung wieder aufgehoben.“
(„Leistungsbeschreibung Call & Surf“, Stand 25.9.2012, Ziffer 2.1.2, Seite 1f.)
Daten-Drossel Einführung: erste Überlegungen
- Auslegung: Die gewählte Formulierung hat weniger den Charakter einer Leistungszusage, als den einer nachträglichen Leistungseinschränkung. Dafür spricht schon die Wortwahl wie z.B. „begrenzt“. In den Worten der Deutschen Telekom könnte eine positive Formulierung z.B. lauten: „Bis zu einem Datenvolumen von x GB wird der Internet-Zugang mit einer Brandbreite von xx kbit/s überlassen. Ab einem Datenvolumen von x GB wird der Internet-Zugang mit einem Datenvolumen von x kbit/s überlassen.“
- Transparenz: Unter Transparenzgesichtspunkten problematisch dürfte sein, dass der Kunde sein verbrauchtes Datenvolumen faktisch nicht selbst kontrollieren kann. Hier ist der Anbieter in der Pflicht, seinem Kunden eine Möglichkeit an die Hand zu geben, das verbrauchte Datenvolumen jederzeit abrufen zu können, ähnlich der Tankanzeige im Auto.
- Unangemessene Benachteiligung: Die radikale Reduzierung der Übertragungsgeschwindigkeit auf bis zu 0,2 % der nicht gedrosselten Übertragungsgeschwindigkeit könnte, sofern es sich dabei um eine kontrollfähige Leistungsbegrenzung handelt, eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen.
- Einwand unzulässiger Rechtsausübung: Je größer der Zeitraum der zwischen Vertragsschluss und genereller technischer Implementierung der Drosselung liegt, ist, desto eher kann der Kunden gegenüber seinem Anbieter den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) erheben.
Ob die von der Deutschen Telekom am 22.42013 verkündete Einführung neuer Internet-Tarife mit „integriertem Highspeed-Volumen“  auf den rechtlichen Prüfstand gestellt wird – und sei es durch ein Musterverfahren der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) –  bleibt mit Spannung abzuwarten. Einer rechtlichen Auseinandersetzung vorzuziehen ist eine politische Lösung, die die TK-Anbieter verpflichtet, ihren Kunden einen diskriminierungsfreien Zugang zu allen Diensten im Internet anzubieten. Dann bedarf es auch keiner künstlichen Drosselung der Bandbreite („‚Telekom lügt bei Begründung für Flatrate-Abschaffung'“, Golem.de v. 25.4.2013).
Update v. 2.5.2013:
Heute hat die Deutsche Telekom AG die für die neuen Tarife geltende Leistungsbeschreibung veröffentlicht („Leistungsbeschreibung Call&Surf“, Stand 2.5.2013). Die Drosselung ist in Ziff. 2.3 (Datenvolumen) wie folgt formuliert:
„Ab dem im Folgenden für das jeweilige Produkt aufgeführten übertragenen Datenvolumen (Down- und Upload) wird die Ãœbertragungsgeschwindigkeit des Internet-Zugangs auf 384 kbit/s (Down- und Upload) begrenzt. Die Zählung des übertragenen Datenvolumens beginnt jeden Monat mit dem Kalendertag der betriebsfähigen Bereitstellung des aktuellen Call & Surf-Produktes. Am gleichen Kalendertag des Folgemonats wird eine gegebenenfalls erfolgte Begrenzung wieder aufgehoben.“
Die Formulierung ist eng an die im ursprünglichen Blogbeitrag wiedergegebene Formulierung für die VDSL- und Glasfaser-Tarife mit Stand 25.9.2012 angelehnt und begegnet m.E. den gleichen Bedenken. Interessant ist auch, dass die Deutsche Telekom AG in der aktuellen Leistungsbeschreibung vom 2.5.2013 keine Möglichkeit zum Nachkauf von Datenvolumen vorsieht. Dies könnte damit zusammenhängen, dass die Drosselung nach Auskunft des TK-Anbieters nicht vor 2016 technisch umgesetzt werden soll und die Deutsche Telekom AG die Marktentwicklung abwarten will. Kritisch ist aus den im ursprünglichen Blogbeitrag genannten Punkten, dass die Leistungsbeschreibung keinen Hinweis darauf enthält, dass die Drosselung aktuell gar nicht greift.
[1] Zum Streit um den Begriff Flatrate siehe z.B. „Irreführende Werbung für ‚unbegrenztes‘ Internet“, Pressemeldung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs v. 16.3.2013.