Vorratsdatenspeicherung in Deutschland

Am 12.1.2017 hat der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages in einem Gutachten das Gesetz als nicht EU-rechtskonform eingestuft.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 12.1.2017 hat der Wissenschaftiche Dienst des Bundestages ein Gutachten zur Vereinbarkeit des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten mit dem EuGH-Urteilvom 21. Dezember 2016 zur Vorratsdatenspeicherung veröffentlicht. Das Gutachten untersucht den Prüfungsmaßstab des EuGH und die daraus abzuleitenden Vorgaben für die Vorratsdatenspeicherung sowie im Anschluss daran, ob das deutsche Gesetz diesen entspricht.

Demnach müssen die Regelungen der Mitgliedsstaten mit Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58) und den Grundrechten der Art. 7, 8, 11 und 52 Charta der Grundrechte der Europäischen Union konform gehen.

Diese Vorgaben sind nach Ansicht des Wissenschaftlichen Dienstes nicht in vollem Umfang erfüllt. Nötig sei, dass

  • bereits die Speicherung von Vorratsdaten nur bei Vorliegen des Verdachts einer schweren Straftat zulässig ist,
  • nur Vorratsdaten solcher Personen gespeichert werden, die Anlass zur Strafverfolgung geben,
  • die Vorratsdatenspeicherung sich nicht auf geografisch eingegrenzte Gebiete beschränkt,
  • die Vorratsdaten solcher Personen nicht gespeichert werden dürfen, deren davon betroffene Kommunikationsvorgänge nach den nationalen Rechtsvorschriften dem Berufsgeheimnis unterliegen,
  • grundsätzlich nur Zugang zu den Daten von Personen gewährt wird, die im Verdacht stehen, eine schwere Straftat zu planen, zu begehen oder begangen zu haben oder auf irgendeine Weise in eine solche Straftat verwickelt zu sein oder dass in besonderen Situationen, in denen vitale Interessen der nationalen Sicherheit, der Landesverteidigung oder der öffentlichen Sicherheit durch terroristische Aktivitäten bedroht sind, Zugang zu Daten anderer Personen nur gewährt wird, wenn es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Daten in einem konkreten Fall einen wirksamen Beitrag zur Bekämpfung solcher Aktivitäten leisten können.

Sicherzustellen sei, dass eine Vorratsdatenspeicherung hinsichtlich der Kategorien der zu speichernden Daten, der erfassten Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Dauer auf das absolut Notwendige beschränkt sei.

Laut Bereicht von tageschau.de wurde das Gutachten von der Fraktion der Linkspartei in Auftrag gegeben. Ein Bündnis aus Bürgerrechtlern, Datenschützern und Politikern habe gegen das Gesetz bereits Verfassungsbeschwerde eingelegt.

 

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Text der Vorversion(en):


 

Am 12.4.2016 haben die Ausschüsse des Bundesrats den Entwurf ihrer Empfehlungen zur Entschließung zum Antrag des Landes Hessen über die Anpassung des Rechtsrahmens an das Zeitalter der Digitalisierung im Telekommunikationsbereich - Rechtssicherheit bei Messengerdiensten, standortbezogenen Diensten und anderen neuen Geschäftsmodellen veröffentlicht. Der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Kulturfragen und der Rechtsausschuss empfehlen darin dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe der Änderungen zu fassen, klarer herauszustellen, dass die Aufnahme von Messenger-Diensten in den Anwendungsbereich des TKG zunächst lediglich ein Prüfauftrag erteilt werden soll. Geprüft werden solle auch eine stärkeren Gleichbehandlung von Substi tutionsprodukten für Telekommunikationsdienste wie Messengerdienste und standortbezogene Dienste mit Telekommunikationsdiensten und ob die Anwendung des im (TKG) geregelten Schutzniveaus für Dienste gleicher Funktionalität sicherzustellen ist. Die bestehende Abgrenzung zwischen dem TKG auf der einen und dem Tele mediengesetz (TMG) sowie dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RStV) auf der anderen Seite solle hiervon unberührt bleiben.

Der federführende Wirtschaftsausschuss , der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Verkehrsausschuss empfahlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 15.2.2016 hat die Hessische Landesregierung im Bundesrat den Antrag gestellt, den Rechtsrahmen für Messengerdienste, standortbezogene Dienste und andere neue Geschäftsmodelle im Telekommunikationsbereich anzupassen. Durch die geplante Gleichstellung zu klassichen Telekommunikationsdiensten solle sichergestellt werden, dass auch Online-Dienstleister den vorrangig im Telekommunikationsgesetz enthaltenenen Vorschriften "zum Kundenschutz, zur Marktregulierung, zum Fernmeldegeheimnis und zum Datenschutz" unterfielen.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 9.1.2016 hat der Bundesvorstand der CDU anlässlich der Klausurtagung die sog. Mainzer Erklärung als 10-Punkte-Plan veröffenlicht. Als 10. Punkt wirft die Erklärung die Vorratsdatenspeicherung auf, die darin als wirkungsvolles Instrument der Strafverfolgung gegen islamistischen Terrorismus beschrieben wird. Ein zukünftiges Ziel sei ein europäisches Ein- und Ausreiseregister für die EU-Grenzen. Auch den Verfassungsschutzbehörden sollen die durch Vorratsdatenspeicherung gewonnenen Daten zur Nutzung bereitgestellt werden. "Mit Nachdruck" setze man sich für die "wirksame Überwachung auch verschlüsselter Kommunikation" ein und wolle "den
Verfassungsschutzbehörden die Befugnis zur 'Online-Durchsuchung' zur Vorbeugung vor terroristischen Aktivitäten geben".

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 18.12.2015 ist das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten in Kraft getreten.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Zur ebenso umfangreichen wie grundlegenden Kritik an der Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung siehe: 

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Am 10.11.2015 hat die Bundesrechtsanwaltskammer eine Pressemitteilung herausgegeben, in der sie die Vorratsdatenspeicherung als verfassungswidrig bezeichnet. Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Ekkehart Schäfer habe den Bundespräsidenten aufgefordert, das neue Gesetz nicht auszufertigen. Entgegen der  in der Begründung zum Gesetzentwurf enthaltenen Behauptung, dass es nicht möglich sei, die Standort- und Verkehrsdaten von Berufsgeheimnisträgern von der Speicherpflicht auszunehmen, könnten Telekommunikationsanschlüsse von Rechtsanwälten genauso gut identifiziert werden wie die von der Speicherpflicht ausgenommenen Seelsorge- und Notrufeinrichtungen. So wäre es beispielsweise durchaus möglich, die Daten aus dem Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis mit denen der Telekommunikationsanbieter abzugleichen.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 3.11.2015 hat der Freistaat Thüringen einen Antrag im Bundesrat gestellt, zum Gesetz  zur  Einführung  einer  Speicherpflicht  und  einer  Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten gemäß Artikel 77 Absatz 2 GG die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes zu verlangen. Am 6.11.2015 hat der Bundesrat beschlossen, einen solchen Antrag nicht zu stellen.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 16.10.2015 hat der Bundesrat den auf den 9.6.2015 datierten Entwurf des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten (Drucksache 18/5088) unverändert angenommen. Der Bundestag erklärte damit den Gesetztesentwurf vom 15.6.2015 (Drucksache 18/5171) für erledigt erklärt.

Am 15.10.2015 hat der Ausschuss für Wirtschaft und Energie einen Bericht mit Beschlussempfehlung zum Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN herausgegeben. Er empfahl mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Antrag abzulehnen. Im Beratungsverlauf habe die Fraktion der CDU/CSU Verwunderung über den Zeitpunkt der Vorlage des Antrags geäußert, da parallel Ausschusssitzung der zuständige Ausschuss in Brüssel tage, der die EU-Verordnung hierzu beschließe. Hierdurch sei der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zeitlich überholt; für die Bundesregierung gebe es derzeit keine Handlungsmöglichkeiten. Laut Fraktion der SPD habe die Bundesregierung sich im Rahmen des Trilog-Verfahrens ganz im Sinne der Antragsteller positioniert und für Netzneutralität gekämpft und auf EU-Ebene einen Kompromiss erzielt, mit dem man zufrieden sein könne, da der Grundsatz der Netzneutralität festgehalten sei.

Am 14.10.2015 hat der Ausschuss für Recht ud Verbraucherschutz einen Bericht mit Beschlußempfehlung zu den beiden Gesetzesentwürfen zur Vorratsdatenspeicherung (Drucksache 18/5088 und 18/5171) und dem Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 20.05.2015 (Drucksache 18/4971) herausgegeben. Der Ausschuss empfahl Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/5088 in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Er erklärte einvernehmlich des Gesetzesentwurf auf Drucksache 18/5171 für erledigt. Er empfahl weiterhin die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/4971 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

In den Beratungen zur Beschlussempfehlung des Gesetzesentwurfs auf Drucksache 18/5088 vom 9.6.2015 wies die Fraktion DIE LINKE auf das fehlended Erfordernis der Verkehrsdatenspeicherung zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr hin. Nach Auffassung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN seien auch Abgeordnete vom Straftatbestand der Datenhehlerei bedroht. Im Übrigen könne bei der Verkehrsdatenspeicherung die Sicherheit des Datenpools nicht gewährleistet und kontrolliert werden. Eine solche Gefahr des Zugriffs durch Unbefugte sei durch die Ausforschung des Mobiltelefons der Bundeskanzlerin durch ausländische Nachrichtendienste offenbar geworden. Gleiches gelte für den Schutz der Berufsgeheimnisträger, welcher technisch durchaus möglich sei, aber mit dem Gesetz nicht ausreichend gewährleistet. Auch setze der Gesetzentwurf nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung um. Insbesondere werde eine gestiegene Gesamtbelastung, die sich durch die technische Entwicklung und durch die Überwachung durch ausländische Nachrichtendienste ergeben habe, nicht betrachtet.

Die Fraktion der SPD wies darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Verkehrsdatenspeicherung nicht per se verfassungswidrig sei. Der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung stellt den restriktivsten und grundrechtsschonendsten Ansatz dar. Die Fraktion der CDU/CSU war der Auffassung, dass durch die öffentliche Anhörung Erforderlichkeit, Notwendigkeit und Verfassungsmäßigkeit des Gesetzentwurfs bestätigt worden seien. Derzeit sei die Zugriffsmöglichkeit auf Verkehrsdaten vom Zufall abhängig. Klare und strukturierte Regelungen zur Frist und zu den Voraussetzungen des Zugriffs seien erforderlich. Die Verkehrsdatenspeicherung sei zur Aufklärung schwerer und schwerster Straftaten notwendig und halte den Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein. Der Vergleich mit dem Mobiltelefon der Bundeskanzlerin gehe fehl, da es sich hierbei um eine Überwachung durch ausländische Nachrichtendienste und nicht um ein Mittel der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr handele.

Die Bundesregierung erläuterte, die EU-Kommission habe beim Notifizierungsverfahren abgegebenen Stellungnahme die Speicherpflicht im Inland kritisiert. Dennoch bestehe man weiterhin aus Gründen der Datensicherheit auf eine Speicherung im Inland, da sonst kein ausreichender Schutz garantiert werden könne. Berufsgeheimnisträger würden aufgrund der besonderen Vertrauensverhältnisse zu ihren Kontaktpersonen besonders geschützt. Ihre Herausnahme aus der Verkehrsdatenspeicherung insgesamt sei jedoch technisch und aus Gründen des Datenschutzes nicht realistisch. Dieser Weg sei verhältnismäßig. Ferner entspreche er den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

 

 

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 15.9.2015 hat netzpolitik.org die ausführliche Stellungnahme der Kommission im Hinblick auf Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste (Artikel 9 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/34/EG) geleakt. Dadurch verlängert sich die Stillhaltefrist des Notifizierungsverfahrens, vor deren Ablauf Deutschland das Gesetz nicht annehmen darf, bis zum 06.10.2015 (dazu auch Härting, "Vorratsdatenspeicherung: 'Gefühlt erforderlich' reicht auch der Europäischen Kommission nicht aus", CRonline Blog v. 15.9.2015).

§ 113b des notifizierten Entwurfs würde jene Erbringer verpflichten, bestimmte Daten auf Vorrat in Deutschland zu speichern. Jedoch sei eine Einschränkung der Dienstleistungserbringungsfreiheit gegeben, wenn eine Maßnahme auf nationaler Ebene, die die Ausführung dieser Grundfreiheit verbietet, verhindert oder weniger attraktiv macht, auch wenn sie ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit anwendbar sei.

Durch Einschränkung der Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten wären Kommunikationsanbieter aus anderen Mitgliedsstaaten beim Zugang zum deutschen Markt durch zusätzliche Kosten belastet und finanzielle benachteiligt, da sie daran gehindert würden, alleinige, zentralisierte Speichereinrichtungen, die bereits in anderen Mitgliedsstaaten (oder an einem sonstigen Ort) vorhanden sind, zu nutzen.

Zudem könnten deutsche Erbringer keine Dienstleistungen von Anbietern mit Speichereinrichtungen in anderen Mitgliedsstaaten in Anspruch nehmen, was die Dienstleistungsfreiheit beschränke. Eine solche Beschränkung könne nur in dem Maße zulässig sein, in dem sie notwendig und angemessen zum Schutz spezifischer öffentlicher Interessen seien gemäß Artikel 52 AEUV. Zwar räume die Begründung des notifizierten Entwurfs ein, die Speicherpflicht für Daten in Deutschland beschränke den freien Dienstleistungsverkehr, dies sei jedoch aufgrund des öffentlichen Interesses zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit gerechtfertigt.

Tatsächlich seien Anforderungen nicht erfüllt. Datenlokalisierung allein schaffe keine zusätzliche Sicherheit, da die Erbringer gemäß der Richtlinie 2002/58/EG (Artikel 6) Verkehrsdaten zu Gebührenabrechnungs- und Übertragungszwecken ohne geografische Beschränkungen speichern dürften und die inhaltlichen Anforderungen zur Sicherheit der Datenverarbeitung mittels Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 4 der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation harmonisiert wurden.

Nationale Maßnahmen in einem Feld, das bereits Gegenstand einer vollständigen Harmonisierung auf EU-Ebene war, bewerte sich anhand der Bestimmungen der Harmonisierungsmaßnahme und nicht der des Vertrags, so die ständige Rechtsprechung des EuGH. Darüber hinaus würden nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG die Mitgliedstaaten daran gehindert, "den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen Mitgliedstaaten aus Gründen des [...] gewährleisteten Schutzes [der Grundrechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten]" zu beschränken oder untersagen, ohne daß Ausnahmen oder Beschränkungen vorgesehen seien. Demnach dürfe kein Mitgliedsstaat den freien Dienstleistungsverkehr beschränken, indem er den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen Mitgliedstaaten aus Gründen des Schutzes der Grundrechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten beschränke oder untersage.

Deutschland habe das Recht, national niedergelassenen Erbringern von elektronischen Kommunikationsdiensten spezifische Pflichten im Hinblick auf technologische Mittel zur Gewährleistung der Datensicherheit (wie z. B. starke Verschlüsselung) aufzuerlegen und zur Gewährleistung einer effektiven Überwachung der Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf den Datenschutz und die Datensicherheit durch die nationalen Aufsichtsbehörden besondere Bedingungen einzuführen, selbst wenn die Daten in einem anderen Mitgliedstaat gespeichert würden. Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG verpflichte die Aufsichtsbehörden verschiedener Mitgliedstaaten zudem ohnehin zur Zusammenarbeit.

Die Kommission fordere Deutschland auf, die Verpflichtung in § 113b des Entwurfs des Telekommunikationsgesetzes zur ausschließlichen Speicherung der Vorratsdaten in Deutschland zu streichen oder andernfalls weitere Informationen in Bezug darauf vorzulegen, wie eine solche Verpflichtung mit den oben erwähnten Bestimmungen des EU-Rechts vereinbar sein könnte, insbesondere mit Artikel 56 AEUV und Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG. Nach Abgabe einer ausführlichen Stellungnahme nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 98/34/EG ist der Mitgliedsstaat, der den betreffenden Entwurf der technischen Vorschrift verfasst hat, verpflichtet, diesen nicht vor Ablauf von vier Monaten nach seiner Notifizierung anzunehmen, in diesem Fall also nicht vor dem 6.10.2015.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 10.9.2015 hat die Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der LINKEN bezüglich der Pläne zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung geantwortet. Kernpunkte der Kleinen Anfrage waren, welche Fristen und Stichtage nach Ansicht der Bundesregierung während des Entwurfsprozesses eingehalten wurden, wer wann und in welcher Form Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen hatte bzw. gerade nicht bekommen hatte, welche Schlußfolgerungen aus den tatsächlich eingegangenen Stellungnahmen der verschiedenen Verbände gezogen wurden sowie eine Reihe von inhaltlichen Nachfragen und definitorischen Klarstellungen über den Gesetzeswortlaut.

Der Antwort der Bundesregierung ist insbesondere zu entnehmen, daß keine Branchen- oder Verbändeanhörung  im Rahmen der Erstellung des Entwurfs durchgeführt worden sei, da alle Ressorts des BMJVs sich "einig" gewesen seien, daß "ein zeitnaher Abschluss des Vorhabens wichtig" sei.

Fragen über Schlußfolgerungen aus dennoch eingesandten Stellungnahmen beantwortete die Regierung mit dem Hinweis, nach ihre Auffassung entspreche der vorgelegte Gesetzentwurf den Vorgaben sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Gerichtshofs der Europäischen Union. Bisher nicht näher bezifferbare Kostenfragen fänden im Rahmen künftiger Haushaltsverfahren statt.

Das Gesetz sehe kein ausdrückliches Verbot der Nutzung der gespeicherten Standort- und Verkehrsdaten vor, da sich keine Persönlichkeitsprofile erstellen ließen, was zudem die verkürzte Speicherfrist und hohe Hürden für den Abruf von Standortdaten verhinderten. Der Entwurf halte das Prinzip der Datensparsamkeit gemäß § 3a des Bundesdatenschutzgesetzes durch "ein deutlich reduziertes Datenvolumen und eine sehr kurze Speicherfrist" ein.

 

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 7.9.2015 haben ARD, ZDF und Journalistenverbände eine kritische Stellungnahme zur Vorratsdatenspeicherung herausgegeben. Es beteiligten sich der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), der Deutsche Journalisten-Verband (DJV), der Deutscher Presserat, der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (dju in ver.di) sowie der Verband Privater Rundfunk und Telemedien (VPRT).

Die vorgeschlagenen Regelungen, insbesondere § 100g Abs. 4 StPO, seien nicht in Einklang zu bringen mit der Rechtsprechung des EuGH zum Verhältnis von Berufsgeheimnis und Vorratsdatenspeicherung. Vor allem im Hinblick auf den Erhalt der journalistischen Berichterstattungsfreiheit seien enge rechtliche Grenzen beim Umgang mit personenbezogenen Daten zu wahren.

Anlasslose Speicherung sei weder verfassungsrechtlich noch europarechtlich zu rechtfertigen, da danach deren Erforderlichkeit zu Zwecken der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung nicht stets zweifelsfrei nachgewiesen werden müsse. Dieser Umstand sei nicht auf den national und europäisch garantierten Recht  auf informationelle  Selbstbestimmung  und  den  hieraus  erwachsenden  datenschutzrechtlichen Grundsätzen zu vereinbaren und stelle einen massiven Eingriff in die Bürgerrecht dar.

In besonderem Maße seien Berufsgeheimnisträgern wie auch Journalistinnen  und  Journalisten betroffen: Bereits  die  Speicherung  von  Telekommunikationsdaten bei Verpflichteten nach dem TKG (§ 113a TKG) ermögliche, vertrauliche Kommunikation nachzuvollziehen. Sowohl diese Maßnahme als auch die geplante Erhebung von Standortdaten zum Zwecke der Anfertigung von Bewegungsprofilen untergrabe den Informantenschutz und gefährde somit die journalistische Berichterstattungsfreiheit in nicht hinnehmbarem Maße.

Aus der Rechtsprechung des EGMR zu den Verfahrensgarantien gehe zuerst und vor allem die Notwendigkeit der Garantie hervor, dass ein Gericht und nicht etwa die Staatsanwaltschaft über Ermittlungsmaßnahmen entscheidet, bevor die Ermittlungsbehörden sich Zugang zu dem Informantenschutz oder dem Redaktionsgeheimnis unterliegenden journalistischen Quellen verschaffen. Die Ausnahmeregelung des § 202d Abs. 3 StGB-E umfasse lediglich  journalistische  Tätigkeiten  in  Vorbereitung  einer  konkreten  Veröffentlichung und genüge daher nicht, um der Schwächung des Informantenschutzes und des Redaktionsgeheimnisses und daher auch der Presse- und  Rundfunkfreiheit entgegenzuwirken.

 

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 10.7.2015 hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eine Stellungnahme zum aktuellen Stand des Gesetzesentwurfs herausgegeben. Ziel sei, "eine rationale gesamtgesellschaftliche Diskussion zu fördern". Dabei stellt das ULD eingangs zwei "Feststellungen" in den Raum:

  • "Die Speicherung von personenbezogenen Daten für unbestimmte Zwecke auf Vorrat ist abzulehnen, weil dadurch einer totalitären Informationsgesellschaft, die digitale Grundrechte ignoriert, der Weg geebnet wird.
  • Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations- (TK-) Verkehrsdaten ist in seiner vorliegenden Fassung (Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten, BR-Drs. 249/15) europarechts- und verfassungswidrig."

Das ULD zeigt darin zunächst die Chronologie der Polarisierung zwischen Vorratsdatenspeicherungsbefürwortern und -gegnern auf. Der als "nicht änderungsfähig" bezeichnete Kompromiß zwischen de Maizière und Maas habe ein Gesetzesvorhaben im Schnelldurchgang bezweckt; mangels Diskussion über die verfassungsrechtlich akzeptablen und legitimen Interessen an einer Nutzung von TK-Verkehrsdaten sei die Chance vertan, mit einer verfassungskonformen Regelung in Bezug auf eine Nutzung von TK-Verkehrsdaten für Sicherheitszwecke für andere europäische Länder ein Vorbild zu sein.

Es sei in der seriösen Diskussion unbestritten, daß Sicherheitsbehörden einen legitimen Bedarf an TK-Verkehrsdaten haben. Streitig sei nur, ob es hierfür neuer gesetzlicher Befugnisse bedarf und wie gesetzliche Befugnisse aussehen sollten.

Vorratsdatenspeicherung erfolge oftmals nicht explizit bzw. ausschließlich für Sicherheitszwecke. Teilweise seien Zwecke überhaupt nicht festgelegt; teilweise seien die Zwecke so weit gefasst, dass keine valide Zweckbeschränkung stattfinde. In jedem Fall würden diese Daten, auch in Deutschland, von Sicherheitsbehörden abgefordert und - insbesondere für Zwecke der Strafverfolgung - genutzt. Ob tatsächlich ein sicherheitsbehördlicher Bedarf an Telekommunkations- bzw. Telemedien-Verkehrsdaten bestehe, sei bis heute wissenschaftlich bzw. objektivierbar nicht erkundet woren. Empirische Erkenntisse, ob und inwieweit mit flächendeckender Vorratsspeicherung Ziele der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung wirksam erreicht werden könnten, fehlten.

Einzelne Beispiele schwerer oder Aufsehen erregender Straftaten seien nicht geeignet, die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme generell zu belegen bzw. zu widerlegen. Es sei bisher oft streitig und weder dokumentiert noch erforscht, ob und wie auf Vorrat gespeicherte Telekommunikations-Verkehrsdaten bei Ermittlungen geholfen bzw. nicht geholfen haben bzw. hätten. Daß es hierdurch aber keine Garantie für konkrete Ermittlungserfolge gäbe, sei klar. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, zu regeln, daß Statistiken oder Fallstudien empirisch erhoben und regelmäßig evaluiert würden. Ihm obliege eine Pflicht zur kontinuierlichen Beobachtung der staatlichen Überwachungsmöglichkeiten, deren Praxis und den damit bewirkten gesellschaftlichen Folgen.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung habe dargelegt, daß Telekommunikations-Verkehrsdaten nicht undifferenziert gespeichert werden dürften. Bei den Datenarten müsse hinsichtlich der Speicherdauer, der betroffenen Personen und der verfolgten Zwecke differenziert werden. Die Unterscheidung im Regierungsentwurf zwischen Standortdaten und sonstigen Verkehrsdaten sei jedoch zu grob und nicht geeignet, verhältnismäßige und effektive Ermittlungen zu ermöglichen.

  • Die Erforderlichkeit der geplanten Regelung, wonach "unbeantwortete oder wegen eines Eingriffs des Netzwerkmanagements erfolglose Anrufe" gespeichert werden sollen (§ 113b Abs. 2 S. 2 Nr. 2 TKG-E), werde nicht begründet. Diese Erforderlichkeit sei auch nicht erkennbar.
  • Standortdaten hätten eine besondere Sensibilität aufgrund der Bewegungs-, Interessen- und Kontaktprofile, die daraus abgeleitet werden könnten.
  • Aus klassischen Telekommunikationsdaten (von Telefondiensten, Kurznachrichten- und Multimedia-Diensten) seien Kommunikationsprofile und soziale Kontakte ableitbar. Ungeklärt sei in dem Entwurf, ob eine Vorratsdatenspeicherpflicht für in Telemedien eingebettete oder eigenständige Messengerdienste (z. B. WhatsApp) gelten solle.
  • IP-Adressen seien ebenfalls personenbezogene Daten. Sie seien oft der einzige Anknüpfungspunkt für reine Cyberkriminalität. Gemäß der Rechtsprechung des BGH dürfen diese Daten zu Zwecken der IT-Sicherheit 7 Tage lang gespeichert bleiben; sie sollen laut Entwurf allerdings bei praktisch sämtlichen Telekommunikationsformen gemäß § 113b TKG-E 10 Wochen lang gespeichert werden.

Es sei absehbar, dass der aktuelle "Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten", sollte dieser weitgehend unverändert vom Gesetzgeber verabschiedet werden, erneut vom BVerfG aufgehoben werden werde. Ein grundrechtswidriges Gesetz sei nicht im Interesse eines effektiven Schutzes der Bürgerrechte noch der Sicherheitsbehörden, für welche die politische Debatte mit einem Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit sowie mit dem Verlust von berechtigten digitalen Ermittlungsansätzen verbunden sein werde. Dies könne die Sicherheitslage sogar verschlechtern.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 15.6.2015 hat netzpolitik.org die Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zur Vorratsdatenspeicherung geleakt, datiert auf den 4.6.2015 und 9.6.2015. Die Gutachten beziehen sich auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 27.5.2015 und dessen Vereinbarkeit mit der deutschen bzw. europäischen Rechts- und Urteilslage. Demnach enthalte der Gesetzesentwurf weiterhin Lücken und trage den soweit ergangenen Urteilen nicht vollständig Rechnung. Problematisch sei weiterhin die Beschränkung des Personenkreises, der zum Gegenstand der Maßnahme wird, abgesehen von den Berufsgeheimnisträgern, eine Beschränkung auf schwerste Straftaten, mangelhafte Benachrichtigungspflichten und keine hinreichend klaren Regelungen zur Datenverwendung, -löschung und -weitergabe.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 12.6.2015 hat der Bundesrat über den Gesetzesentwurf beraten, jedoch keine Stellungnahme beschlossen. Der Bundestag berät ohne das Votum der Länder weiter.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 9.6.2015 hat die große Koalition erneut einen überarbeiteten Gesetzesentwurf zur Vorratsdatenspeicherung herausgegeben.

 

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 9.6.2015 hat die Bundesdatenschutzbeauftragte Voßhoff eine offizielle Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zur Einführung  einer  Speicherpflicht und  einer  Höchstspeicherfrist  für  Verkehrsdaten  in der Fassung vom 28.05.2015 veröffentlicht. Darin bezeichnet Voßhoff das Betreiben des Gesetzesverfahrens als "inakzetabel" und führt darin erneut und ausgeweitet ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Gesetzesinhalt aus.

 

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 5.6.2015 hat die Bundesregierung die EU-Kommission über den Entwurf zur neuen Vorratsdatenspeicherung in Kenntnis gesetzt (sog. Notifizierung). Dies ist gemäß EU-Richtlinie 98/34/EG bei "technischen Vorschriften" im Sinne von Art. 1 Nr. 11 RL 98/34/EG vorgeschrieben und beinhaltet Normen, die Dienste der Informationsgesellschaft betreffen, d. h. im Zusammenhang mit Telekommunikation und Telemedien stehen.

Der EU-Kommissin und den übrigen EU-Mitgliedsstaaten bleiben nun drei Monate Zeite, um Bemerkungen zu diesem Gesetzesvorhaben zu äußern, so Art. 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 RL 98/34/EG, also bis zum 07.09.2015. Bis dahin darf das Gesetz gemäß Art. 9 Abs. 1 RL 98/34/EG noch nicht in Kraft treten.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 3.6.2015 hat der Wirtschaftsausschuß des Bundesrates eine Empfehlung zum Referentenentwurf über die Vorratsdatenspeicherung vorgelegt. In erster Linie forderte der Ausschuss eine Klarstellung darüber, was eine "ähnliche Nachricht" im Sinne von § 113b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 TKG gemeint sei. Keine Anmerkungen brachten der federführende Rechtsausschuß und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten vor.

 

 

 

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Im Mai 2015 hat der Deutsche Anwaltsverein (DAV) eine Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten herausgegeben. Der DAV hält den Entwurf für ungeeignet, den "schweren Eingriff in das Fernmeldegeheimnis zu rechtfertigen", insbesondere mangels empirischer Belege für bessere Gefahrenabwehr und Strafverfolgung durch flächendeckende Vorratsdatenspeicherung.

Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages habe "praktisch keine Auswirkugen" der Vorratsdatenspeicher auf die Aufklärungsquoten in den EU-Mitgliedsstaaten festgestellt; ein Rechtsgutachten des BKA ergebe eine um 0,006% gesteigerte Aufklärungsquote; zudem erfolge der Zugriff auf Telekommunikationsvorratsdaten lediglich "in einer sehr kleinen Zahl von Verfahren".

Insbesondere aber sei das anwaltliche Berufsgeheimnis gefährdet. Es reiche nicht aus, daß die Verkehrsdaten von Berufsgeheimnisträgern nicht abgerufen werden dürfen, was Schutz erst auf Verwertungsebene biete. Vielmehr dürften solche Informationen erst gar nicht erhoben werden. Der DAV erachtet Beweiserhebungsverbote für wesentlich: "Was gespeichert ist, wird auch wahrgenommen, kann in den Akten erfasst werden und letztlich auch inhaltlich Eingang in Verfahren finden; auch wenn diese Informationen im Ergebnis nicht verwertet werden dürfen, erhöht allein dieser Umstand jenseits aller juristischen Dogmatik und ggf. unter Begründungsakrobatik die Gefahr, dass jene auf die ein oder andere Art ihren Eingang ins Verfahren finden."

Des weiteren halte der Entwurf datenschutzrechtliche Vorgaben des EuGH nicht ein. So dürften gerade IP-Adressen im Kontext der Vorratsdatenspeicherung immer personenbezogene Daten sein, bei anlaßloser Speicherung nicht den dem EuGH geforderten spezifischen Zusammenhang zwischen den erhobenen Daten und der Zweckverfolgung zur Bekämpfung schwerer Kriminalität erfüllten. Noch dazu sei die IP-Adresse dem Anschlußinhaber zugeordnet, der nicht notwendigerweise mit dem User übereinstimme.

Weiter kritisiert der DAV die ins Leere laufende Ausnahme der elektronischen Post, die nichtsdestotrotz explizit SMS, MMS und "ähnliche Nachrichten" für legal erfaßbar erklärt. Ohnehin seien Metadaten oftmals aussagekräftiger und leichter automatisiert zu erfassen und auszuwerten als Inhalte, was entsprechende Grundrechtsengriffe bestenfalls gleichintensiv, wenn nicht sogar noch intensiver mache. Man müsse auch beachten, daß Provider mit US-Bezug außerhalb von Europa zur Herausgabe von Daten verurteilt werden können. Damit werde die unabhängige Kontrolle nicht nur unterlaufen, sondern ausgehebelt. In Sachen Vorratsdatenspeicherung gelte daher: "Daten, die nicht gespeichert sind, kann auch ein US-Provider einer US-Behörde nicht herausgeben."

Kritisch sieht der DAV auch den geplanten Tatbestand der Datenhehlerei: Er diene dazu, "staatlichen Stellen die Früchte illegaler Datenerhebungen zu sichern".

 

 

 

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 27.5.2015 äußerte sich die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Andrea Voßhoff kritisch zum überarbeiteten Referentenentwurf zur Vorratsdatenspeicherung. Die Neuregelung könne ihre Bedanken über dessen Verfassungsmäßigkeit der nach wie vor eine anlasslose Gesamterfassung der Telekommunikation nicht ausräumen. Das Gesetz benenne zudem selbst die Möglichkeiten, wie Straftäter die Vorratsdatenspeicherung umgehen könnten: "Den Straftätern wird bereits im Vorfeld aufgezeigt, dass ihre Telefongespräche in Call-Shops, die Internetnutzung in Internet-Cafés und die gesamte E-Mail-Kommunikation nicht in die Vorratsdatenspeicherung einfließt. Daher muss man sich ernsthaft die Frage stellen, ob die auf Vorrat gespeicherten Daten überhaupt noch geeignet sind, um das Ziel einer besseren Verfolgung schwerer Straftaten zu erreichen."

Ebenfalls kritisch griff die Deutschen Welle das Thema am selben Tag auf: Justizminister Maas habe sich dem Druck des Koalitionspartners und der eigenen Partei gebeugt und damit eine komplette Kehrwende vollzogen, obwohl er zum Jahresbeginn sich noch gegen die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen habe. Maas gebe sich überzeugt, die Neuregelung werde möglichen Klagen standhalten. Der frühere Bundesinnenminister Gerhart Baum kündigte dagegen im ARD-Hörfunk an, erneut Beschwerde einzulegen, nachdem er bereits gegen das erste Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung erfolgreich geklagt hatte.

Bei tagesschau.de erschien zeitgleich ein weiterer Bericht. Möglicherweise würden einige Berufsgruppen, die bei ihrer Arbeit auf ihre Schweigepflicht angewiesen sind und daher eine Speicherung ihrer Verbindungsdaten ablehnen, wieder vor Gericht ziehen, um zu klären, welchen Schutzh die sogenannten Berufsgeheimnisträger bekommen können. Im Falle einer erneuten verfassungsrichterlichen Behandlung sei es dieses Mal vermutlich deutlich schwieriger, die angekündigte Vorratsdatenspeicherung zu kippen, da die neuen Gesetzespläne bereits viele Details aus dem Urteil des EuGH aufgegriffen hätten.

 

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 27.5.2015 hat der Bundesjustizminister Heiko Maas einen Referentenentwurf zur nationalen Vorratsdatenspeicherung von Verkehrsdaten in Deutschland vorgelegt. Maas sieht darin eine "Balance zwischen Freiheit und Sicherheit in der Digitalen Welt": Während die Sicherheitsbehörden bei schweren Straftaten ein zusätzliches Instrument erhielten, werde die Privatsphäre geschützt, indem keine Inhalte gespeichert würden.

Es würden keine Bewegungsprofile erstellt, keine E-Mails erfasst, die Höchstspeicherfrist sei mit zehn Wochen Dauer mit anschließend unmittelbarer Löschung kürzer und der Datenzugriff deutlich erschwert. Die rechtsstaatlichen Vorgaben des BVerfG und EuGH seien eingehalten. Komme ein Provider der Löschverpflichtung nicht nach, werde er mit mit einer Geldbuße belegt. Für Standortdaten sei die Speicherfrist auf vier Wochen beschränkt, da diese einen besonders intensiver Eingriff darstellten. Zur Gewährleistung der Datensicherheit sieht der Entwurf Speicherung im Inland vor. Bei Datenabruf müsse der Betroffene grundsätlich informiert werden.

Zusätzlich normiert der Entwurf den neuen Straftatbestand der "Datenhehlerei", also den Handel mit gestohlenen Daten.

Das BMJV hat zeitgleich ein Fragen- und Antwortenpapier zum Gesetzesentwurf veröffentlicht (siehe unten).

 

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 25.5.2015 hat die Europäische Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz (EAID) ihre Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV vom 15.5.2015 für ein Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vorgelegt.

Nach Ansicht der EAID stelle die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung einen äußerst intensiven Eingriff in die Grundrechte dar und bedürfe einer ausführlichen parlamentarischen und verfassungsrechtlichen Prüfung. Es gebe keinen Grund zur Eile: Weder sei Deutschland seit Entfallen der EU-Richtlinie zur Speicherung verpflichtet, noch ließen sich faktische Argumente ins Feld führen. Die inzwischen gekippte EU-Richtlinie war unter dem Eindruck der Bombenanschläge von Madrid 2004 und London 2005 mit der Begründung entstanden, durch Vorratsdatenspeicherung terroristischen Gewalttaten schneller entgegenwirken zu können. Doch trotz Vorratsdatenspeicherung in Frankreich seit 2006 konnten die Anschläge von Paris im Januar 2015 nicht verhindert werden; auch ohne Speicherpflicht in Norwegen konnten die Behörden den rechtsterroristischen Anschlag 2011 zügig aufklären.

Anlaßlose, regional unbegrenzte, langfristige und umfangreiche Speicherung personenbezogener Daten seien Grundrechtseingriffe seien jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen, wenn davon ganz überwiegend Unverdächtige betroffen seien. Jeder erneute Versuch, eine anlaßlose Vorratsspeicherung europaweit vorzuschreiben, müsse scheitern, da sowohl das BVerfG als auch der EuGH betont hätten: Eine grundrechtskonforme Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten der Telekommunikationsdaten müsse die Träger von Berufsgeheimnissen ausschließen. Telefonkontakte mit Ärzten, Psychotherapeuten und Rechtsanwälten dürften auch zur Abwendung schwerer Straftaten nicht flächendeckend erfasst werden.

 

 

 

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 20.5.2015 reichte die Fraktion DIE LINKE den Antrag "Auf Vorratsdatenspeicherung verzichten" ein. Jede Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen und personenbeziehbaren Daten stelle einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar, obgleich nur ein Bruchteil der zu speichernden Daten für den Zweck der angestrebten Aufklärung schwerer und schwerster Straftaten abgerufen würden. Der Antrag fordert den Bundestag auf, eine umfassende strafverfolgungspraktische, verfassungsrechtliche und rechtspolitische Bilanz der Gesetzgebung zur Bekämpfung von Terrorismus und Organisierter Kriminalität seit 2001 unter Einbeziehung von Wissenschaft und Zivilgesellschaft vorzulegen.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 18.5.2015 erschienen Kritiken zum neuen Referentenentwurf. Niko Härting bezeichnet den geplanten Straftatbestand als Kriminalisierung von Indiskretionen, da der Begriff der "Daten" eine Chiffre für Informationen sei. Der Entwurf rufe einen Konflikt mit dem freien Journalismus hervor, während Beamten, die sich rechtswidrig Informationen verschaffen, nichts zu befürchten bräuchten, solange ihre Beschaffungshandlungen der Erfüllung "rechtmäßiger (...) dienstlicher Pflichten dienen", Stichwort Ankauf von Steuersünder-CDs.

Matthias Bergt sah im Referentenentwurf gravierende Mängel in Sachen Verhältnismäßigkeit. Vorratsdatenspeicherung sei schon nicht geeignet, schwere Straftaten zu bekämpfen, jedenfalls aber unverhältnismäßig, weil sie alle Menschen als Straftäter behandle und detailliert ausleuchte.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 15.5.2015 hat Bundesjustizminister Heiko Maas den überarbeiteten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vorgelegt.

Verkehrsdaten seien bei der Aufklärung schwerer Straftaten und zur Gefahrenabwehr ein wichtiges Hilfsmittel für die staatlichen Behörden. Es gehe nicht um die Inhalte der Telekommunikation, sondern ob und wann überhaupt Telekommunikation stattgefunden habe. Bislang könnten die Strafverfolgungsbehörden auf Grundlage von § 100g  StPO Verkehrsdaten bei den Telekommunikationsunternehmen bei Vorliegen eines Anfangsverdachts und  entsprechender  richterlicher  Anordnung  erheben, allerdings nur bezüglich zukünftig anfallende Daten sowie für Daten, die zum Zeitpunkt der Anfrage  noch  gespeichert  sind,  zum  Beispiel,  weil  sie  aus  geschäftlichen  Gründen  noch benötigt  werden. Die Speicherpraxis sei bei den einzelnen Unternehmen unterschiedlich und reiche von sehr wenigen Tagen bis zu vielen Monaten. Es  sei daher vom Zufall abhängig, ob  Verkehrsdaten  zum  Zeitpunkt  der  Anfrage  noch  vorhanden  sind  oder  nicht.  Dies führt zu Lücken bei der Strafverfolgung und bei der Gefahrenabwehr und könne im Einzelfall dazu führen, dass strafrechtliche Ermittlungen ohne Erfolg blieben, weil weitere Ermittlungsansätze nicht vorhanden seien. Dem Anliegen, in einer immer stärker von Informations- und Kommunikationstechnologie geprägten Gesellschaft effektive Strafverfolgung zu ermöglichen, stehe die Notwendigkeit gegenüber, den strafrechtlichen Schutz von Informationssystemen und der in ihnen gespeicherten Daten vor angriffen und Ausspähungen ausreichend zu gewährleisten.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Seit dem 9.12.2014 gibt es Grund zur Annahme, dass die EU-Kommission erneut die Erarbeitung einer neuen Gesetzesvorschlages erwägt.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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 Der Verbraucherausschuss hatte zuvor am 2.4.2014 in einer Beschlussempfehlung nahegelegt, die Anträge der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht anzunehmen. Weiter erklärte der Europäische Gerichtshof am 8.4.2014 die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für ungültig, da "die Richtlinie einen Eingriff in diese Grundrechte [Anm: Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der EU] beinhaltet, der in der Rechtsordnung der Union von großem Ausmaß und von besonderer Schwere ist."

In einer Aussprache zu den beiden Anträgen wurde das Thema der Vorratsdatenspeicherung im Bundestag erneut ausführlich diskutiert. Dabei wurde deutlich, dass die Koalitionsparteien CDU/CSU und SPD nach dem EuGH-Urteil weiteren Diskussionsbedarf sehen, um zu einer europarechts- und verfassungskonformen Lösung zu gelangen. Nach der Aussprache lehnten die Koalitionsparteien einstimmig die Anträge der Opposition ab.

Autor: Ass.iur. Jan Leiterholt, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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 Am 28.1.2014 hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Antrag für den Bundestag auf Verhinderung der Vorratsdatenspeicherung gestellt.

Die Fraktion begründet ihren Antrag unter anderem damit, dass die geplante Neuauflage einer anlass- bzw. verdachtslosen, massenhaften Speicherung individueller Telekommunikationsverkehrsdaten einen tiefen Eingriff in die durch das Grundgesetz und die EU-Grundrechtecharta verbürgten Grundrechte aller Bürgerinnen und Bürger, insbesondere in das Telekommunikationsgeheimnis, die Grundrechte auf Privatsphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, bedeute.

Autor: Ass.iur. Jan Leiterholt, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Am 15.1.2014 hat die Fraktion DIE LINKE einen Antrag für den Bundestag auf einen endgültigen Verzicht der Vorratsdatenspeicherung gestellt.

Nach Ansicht der Fraktion sei trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.2010 und der Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH in den Verfahren C-293/12 und C-594/12 damit zu rechnen, dass es neue Vorstöße der Mitgliedsstaaten bzw. der EU-Kommission hinsichtlich der Vorratsdatenspeicherung geben werde, selbst wenn der EuGH die Richtlinie 2006/24/EG in ihrer derzeitigen Form für unwirksam erkläre. Es sei nämlich nicht festgestellt worden, dass die anlasslose massenhafte Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich grundrechtswidrig sei. Neue Vorstöße seien jedoch zu verhindern, da zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses, der informationellen Selbstbestimmung, aber auch der Meinungs-, Presse- und Berufsfreiheit allein der sofortige, endgültige und vollständige Verzicht auf jegliche Form der Vorratsdatenspeicherung geeignet sei.

Die Koalition aus CDU/CSU und SPD hat im Koalitionsvertrag vereinbart, die Vorratsdatenspeicherung umzusetzen. Justizminister Heiko Maas wollte jedoch zunächst das Urteil des EuGH abwarten, was zu einem Streit innerhalb der Koalition führte.

Autor: Ass.iur. Jan Leiterholt, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Am 9.6.2011 hat Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) einen Diskussionsentwurf für ein "Gesetz zur Sicherung vorhandener Verkehrsdaten und Gewährleistung von Bestandsdatenauskünften im Internet" an Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich (CSU) übersandt. 

Darin ist vorgesehen:

  • Bei den Telekommunikationsunternehmen vorhandene Verkehrsdaten sollen nur dann gespeichert und somit vor der routinemäßigen Löschung bewahrt werden, wenn dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist (sog. Quick-Freeze-Verfahren).
  • Die Anordnung der Speicherung ist auf maximal einen Monat zu befristen und kann um einen weiteren Monat verlängert werden.
  • Die so gespeicherten Daten dürfen nur herausgegeben werden, wenn die Strafverfolgungsbehörde dies für Zwecke der Strafverfolgung verlangt.
  • Sofern hinreichender Anlass besteht, können die Telekommunikationsunternehmen verpflichtet werden, die aus geschäftlichen Gründen vorhandenen Verkehrsdaten zu sichern (Quick-Freeze-Verfahren). Die so gespeicherten Daten sollen den Strafverfolgungsbehörden unter Richtervorbehalt zur Verfügung stehen.
  • Die Anbieter von Internetzugangsdiensten werden verpflichtet, Daten, die bei der Nutzung seines Dienstes anfallen, sieben Tage zu speichern und anschließend unverzüglich zu löschen. Diese Speicherpflicht ist anlass- und unterschiedslos.

Dieser Vorschlag setzt das Eckpunktepapier des BMJ vom 17.1.2011 um. Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich lehnt das Quick-Freeze-Verfahren ab, weil ohne grundsätzliche Speicherpflicht die Gefahr bestehe, dass die Speicherungsanordnung ins Leere laufe, wenn überhaupt keine Daten vorhanden seien.

Dipl.-Jur. André Sabellek, B.Sc., Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Am 17.1.2011 hat Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger ein Eckpunktepapier zu einer Neuregelung der Speicherung von Verkehrsdaten vorgelegt. Darin ist vorgesehen:
  • Sofern hinreichender Anlass besteht, können die Telekommunikationsunternehmen verpflichtet werden, die aus geschäftlichen Gründen vorhandenen Verkehrsdaten zu sichern (Quick-Freeze-Verfahren). Die so gespeicherten Daten sollen den Strafverfolgungsbehörden unter Richtervorbehalt zur Verfügung stehen.
  • Im Internetbereich soll eine Speicherfrist für Bestandsdaten von sieben Tagen bestehen, um beispielsweise dynamische IP-Adressen im Nachhinein noch bestimmten Personen zuordnen zu können. Diese Speicherpflicht ist anlass- und unterschiedslos.

Dieser Vorschlag bleibt deutlich hinter der ursprünglichen Regelung der Vorratsdatenspeicherung zurück, die eine sechsmonatige Speicherfrist vorgesehen hatte, ändert jedoch zumindest für die Internetkommunikation nichts an der anlass- und unterschiedslosen Speicherung.

Dipl.-Jur. André Sabellek, B.Sc., Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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2017_01_Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des BTags_PE 6–3000–167/16_12.1.

2016_04_Empfehlungen der Ausschüsse des BRat zu Messengerdiensten_Drs. 88/1/16_12.4.

2016_02_Antrag Hessen im BRat zu Messengerdiensten_Drucksache 88/16_17.2.

Mainzer Erklärung der CDU-Klausurtagung zur Vorratsdatenspeicherung v. 9.1.2016

Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten v. 10.12.2015

Beschluss BRat zum Antrag Thüringen zur Vorratsdatenspeicherung v. 6.11.2015

Antrag Thüringen zur Vorratsdatenspeicherung v. 3.11.2015

Gesetzesannahme zur Vorratsdatenspeicherung durch den Bundesrat v. 16.10.2015

Unterrichtung des Bundestages zur Vorratsdatenspeicherung v. 16.10.2015

Ausschussbericht Wirtschaft und Energie zur Vorratsdatenspeicherung v. 15.10.2015

Ausschussbericht Recht und Verbraucherschutz zur Vorratsdatenspeicherung v. 14.10.2015

Antwort der B-Reg auf Kleine Anfrage der LINKEN zur Vorratsdatenspeicherung v. 10.09.2015

Spiegel Online: Gemeinsame Stellungnahme: ARD, ZDF und Journalistenverbände lehnen Vorratsdatenspeicherung ab v. 07.09.2015

Stellungnahme ARD, ZDF und Journalistenverbände gegen Vorratsdatenspeicherung v. 07.09.2015

Stellungnahme Bundesrat zur Vorratsdatenspeicherung v. 12.06.2015

Vorratsdatenspeicherungs-Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes BT zum deutschen Recht v. 09.06.2015

Gesetzesentwurf zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten der großen Koalition v. 09.06.2015

Stellungnahme BfDI zur Vorratsdatenspeicherung v. 09.06.2015

Vorratsdatenspeicherungs-Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes BT zum europäischen Recht v. 04.06.2015

Empfehlung Wirtschaftsausschuß des Bundesrates v. 03.06.2015

Gesetzesentwurf des Bundesrats zur Vorratsdatenspeicherung v. 28.05.2015

PM der BfDI "Voßhoff: Zweifel an einer verfassungsgemäßen Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung mit dem heute vorgelegten Gesetzentwurf nicht ausgeräumt!" v. 27.05.2015

Post der DW "Maas verteidigt Vorratsdatenspeicherung" v. 27.05.2015

Tagesschau "Kabinett beschließt Vorratsdatenspeicherung - eine Analyse" v. 27.05.2015

Stellungnahme DAV v. Mai 2015

Stellungnahme EAID zur Höchstspeicherfrist von Verkehrsdaten v. 25.05.2015

FAQ Höchstspeicherfrist v. 27.05.2015

Antrag der Fraktion DIE LINKE zum Verzicht auf Vorratsdatenspeicherung (Drs. 18/4971) v. 20.05.2015

Referentenentwurf Vorratsdatenspeicherung v. 15.05.2015

Zusammenfassung Rechtsgutachten LIBE zur Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie v. 07.01.2015

Geleaktes Rechtsgutachten LIBE zur Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie v. 07.01.2015

Bericht des Ad-hoc-Kommittee zum Datenschutz v. 03.12.2014

Boehm/Cole-Studie zum EuGH-Urteil v. 30.06.2014

Antwort der BReg (BT-Drs. 18/2972) v. 23.10.2014

Beschlussempfehlung des Verbraucherausschusses vom 2.4.2014

Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 15.1.2014

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.2010 (1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08)

Eckpunktepapier des BMJ vom 17.1.2011

Diskussionsentwurf für ein "Gesetz zur Sicherung vorhandener Verkehrsdaten und Gewährleistung von Bestandsdatenauskünften im Internet" (7.6.2011)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.04.2021 16:45

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