News


BGH v. 22.1.2025 - II ZB 18/23
Ein Auskunftsersuchen des Gesellschafters, das auch dem Ziel dient, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, diesen Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, stellt keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Missbrauch des Auskunftsrechts dar. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der DSGVO entgegen.
LG Erfurt v. 3.4.2025 - 8 O 895/23
Zwar hat der BGH kürzlich in einem Verfahren wegen des unzulässigen Daten-Scrapings judiziert, dass ein bloßer und selbst kurzzeitiger Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten schon an sich als immaterieller Schaden i.S.v. Art. 82 DSGVO einzuordnen ist und zu einem, wenn auch überschaubaren, Geldanspruch führt. Zu dem jedenfalls erforderlichen "Kontrollverlust" fehlt es allerdings an einer Definition oder näheren Maßgaben.
zur Nachrichtenübersicht