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LG Stuttgart v. 14.11.2024 - 53 O 213/23
Bei der Frage, ob es sich bei der die App um ein neues oder wesentliches verändertes und damit gem. § 32 MStV genehmigungsbedürftiges Telemedienangebot handelt, steht eine Marktzutrittsregel in Rede, denn es geht darum, "ob" die App (ohne Genehmigung) vertrieben werden darf, und nicht darum, "wie", also in welcher Art und Weise, sie vertrieben werden darf. Verstöße gegen reine Marktzutrittsregelungen fallen nicht unter § 3a UWG und können auch nicht über die Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG erfasst werden.
OLG Frankfurt a.M. v. 14.11.2024 - 16 U 52/23
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