Verbesserung des Verbraucherschutzes vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr

Am 16.5.2012 ist das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.  

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Die Änderung des BGB wird am 1.8.2012 in Kraft treten.

 

Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Text der Vorversion(en):


Am 29.10.2010 hat das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr vorgelegt. Ziel des Gesetzes ist es, den Verbraucher vor überraschenden Vertragsabschlüssen im Internet zu schützten.

Durch den Entwurf wird die für Unternehmen bereits bestehende Pflicht, den Verbraucher beim Abschluss eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr über die wesentlichen Vertragsmodalitäten zu informieren (vgl. § 1 Abs. 2 PAngV; Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB; §§ 145, 147 BGB) hinsichtlich der Art und Weise der Präsentation dieser Informationen konkretisiert.

Der Referentenentwurf sieht die Einführung eines neuen Absatzes 2 in § 312e BGB vor. Hiernach soll ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr nur wirksam sein, wenn der Verbraucher vor Abgabe einer Bestellung vom Unternehmer durch einen hervorgehobenen und deutlich gestalteten Hinweis über die Gesamtkosten (Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung, Liefer- und Versandkosten, Mindestlaufzeit und automatische Verlängerung des Vertrags bei dauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Leistungen) informiert wird und der Verbraucher diesen Hinweis durch eine gesonderte Erklärung bestätigt, bevor er die Bestellung aufgibt (sog. "Buttonlösung").

Der Entwurf ist das Ergebnis einer seit längerem geführten Debatte über sog. "Abo- bzw. Kostenfallen" im Internet. Die Bundesregierungbeabsichtigte zunächst eine EU-weite Lösung im Rahmen einer europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie. Eine entsprechende Direktive wird jedoch nicht vor Ende 2012 erwartet. Ein dem vorliegenden Referentenentwurf ähnelnder Gesetzesentwurf der SPD-Bundestagsfraktion zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei Vertragsabschlüssen im Internet vom 6.7.2010 (BT-Drs. 17/2409) wurde in die zuständigen Ausschüsse überwiesen, die nach Beratung hierüber dem Bundestag empfohlen haben, den Enwurf abzulehnen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 27.10.2010, BT-Drs. 17/03588).

Während der Deutsche Richterbund den Referentenentwurf als praktikabel begrüßt und sich hiervon klare Rechtsverhältnisse verspricht (Stellungnahme DRB, November 2010), lehnt der Deutsche Anwaltverein den Entwurf im Ergebnis als überflüssig ab (Stellungnahme DAV, November 2010). Laut DAV biete bereits das geltende Zivil- und Wettbewerbsrecht ausreichenden Schutz gegen sog. Abo-Fallen. Es sei nicht zu erwarten, dass gerade schwarze Schafe infolge der Button-Lösung ihr Angebotsverhalten im Internet verändern würden. Vielmehr treffe die Nichtigkeitsfolge des § 312e Abs. 2 S. 2 BGB-E lediglich rechtstreue Internetanbieter, während bei typischen Abo-Fallen bereits kein Vertrag zustande komme. Es bestehe lediglich ein strafrechtliches Vollzugsproblem.

Autor: Ass. jur. Kristina Schmidt, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Am 24.8.2011 hat die Bundesregierung den von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger vorgeschlagenen Gesetzentwurf zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr beschlossen. 

Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung des § 312g BGB vor. Demgegenüber betraf der Referentenentwurf noch § 312e BGB. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge am 4.8.2011 regelt § 312e BGB jedoch nunmehr den Wertersatz beim Widerruf eines Fernabsatzvertrags. § 312g BGB hingegen betrifft die Pflichten eines Unternehmers beim Abschluss von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Inhaltlich bezweckt der Gesetzentwurf nach wie vor, Verbraucher vor kostenpflichtigen Abofallen mittels der sog. Buttonlösung zu schützen. Danach sind Unternehmer künftig verpflichtet, Preis, Lieferkosten, Mindestlaufzeiten sowie wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung unmittelbar vor der Bestellung klar und verständlich anzuzeigen. Bei der Bestellung muss eine Schaltfläche unmissverständlich und gut lesbar auf die Zahlungspflicht hinweisen. Dementsprechend kommt ein Vertrag nur zustande, wenn der Verbraucher bei seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.

Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Am 14.10.2011 hat der Bundesrat in seiner 888. Sitzung beschlossen, zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung gemäß Art. 76 Abs. 2 GG Stellung zu nehmen.

Der Bundesrat begrüßt den Gesetzentwurf ausdrücklich, schlägt jedoch einige vereinzelte Änderungen vor, die vom federführenden Rechtsausschuss sowie vom Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfohlen worden worden waren. So solle etwa der Anwendungsbereich der sog. Button-Lösung im neuen § 312g BGB auch auf Unternehmer erstreckt werden, da auch sie Opfer unseriöser Geschäftsmodelle sein könnten.

Ferner empfiehlt der Bundesrat die Einführung einer Unterrichtungspflicht in einem neuen § 15a RDG, um die Anforderungen für Inkassodienstleistungen im Zusammenhang mit Forderungen aus Fernabsatzverträgen und Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr zu stärken. Diese Informationspflicht solle sicherstellen, dass der Schuldner die notwendigen Angaben zu wesentlichen Umständen des Vertragsschlusses erhalte, aus denen er Schlüsse zur Berechtigung der geltend gemachten Forderung ziehen könne. Zugleich würden die Unternehmen durch diese Pflichten dazu angehalten, die formalen Anforderungen an einen wirksamen Vertragsschluss im Fernabsatz und im elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere die Erfüllung der Vorgaben für die Bestellsituation nach § 312g Abs. 3 BGB-E, vor einer Inkassobeauftragung zu prüfen. Die neue Unterrichtungspflicht solle allerdings nur bestehen, wenn der Verbraucher der Zahlungsaufforderung widersprochen habe. In einem neuen § 43d BRAO soll die Informationspflicht auch für Rechtsanwälte eingeführt werden.

Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Am 17.11.2011 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf als Bundestagsdrucksache in den Bundestag eingebracht.

In ihrer Gegenäußerung lehnt die Bundesregierung den Großteil der Vorschläge des Bundesrats ab. Bei den Kostenfallen handele es sich ganz überwiegend um ein verbraucherspezifisches Problem, so dass eine Erweiterung der Informationspflichten auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern angesichts zusätzlicher bürokratischer Hemmnisse nicht angezeigt sei. Die vom Bundesrat empfohlene Unterrichtungspflicht greife einerseits zu kurz, da sie auf ein bestimmtes Marktsegment beschränkt sei. Andererseits gehe sie zu weit, da sie den Inkassedienstleister verpflichte, dem Schuldner anspruchsvernichtende Einwendungen darzulegen. 

Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Am 29.2.2012 hat der Rechtsausschuss des Bundestags die Annahme des Gesetzentwurfs in geringfügig geänderter Fassung empfohlen.

Zur Angleichung an den Wortlaut derVerbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher vom 25.10.2011) solle klargestellt werden, dass die wesentlichen Vertragsinformationen auch "in hervorgehobener Weise" zur Verfügung zu stellen sind. Des Weiteren solle die Regelung über das Zustandekommen eines Vertrages verständlicher formuliert werden. Schließlich solle eine Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes in den Gesetzentwurf aufgenommen werden.

Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Am 2.3.2012 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der vom Rechtsausschuss vorgeschlagenen Fassung angenommen.

Das Gesetzesvorhaben trägt nunmehr den Titel "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes". Der Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde abgelehnt.

Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Am 30.3.2012 hat der Bundesrat beschlossen, keinen Antrag auf Einberufung eines Vermittlungsausschusses zu stellen.

Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Gesetzesentwurf der SPD-Bundestagsfraktion vom 6.7.2010 (BT-Drs. 17/2409)

Stellungnahme DRB zum Referentenentwurf (November 2010)

Stellungnahme DAV zum Referentenentwurf (November 2010)

Referentenentwurf vom 29.10.2010

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Gesetzentwurf der SPD vom 1.11.2010 (BT-Drs. 17/03558)

Stellungnahme des Deutschen Notarvereins vom 15.11.2010

Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands vom 18.11.2010

Stellungnahme des Handelsverbands Deutschland - Der Einzelhandel vom 18.11.2010

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24.8.2011

Gesetzentwurf als Bundesratsdrucksache vom 2.9.2011 (BR-Drs. 525/11)

Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrats vom 30.9.2011 (BR-Drs. 525/1/11)

Stellungnahme des Bundesrats vom 14.10.2011 (BR-Drs. 525/11)

Gesetzentwurf als Bundestagsdrucksache vom 16.11.2011 (BT-Drs. 17/7745)

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 29.2.2012 (BT-Drs. 17/8805)

Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 29.2.2012 (BT-Drs. 17/8806)

Gesetzesbeschluss des Bundestags vom 2.3.2012 (BR-Drs. 116/12)

Beschluss des Bundesrats vom 30.3.2012 (BR-Drs. 116/12)

Verkündung im Bundesgesetzblatt vom 16.5.2012



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.06.2012 12:28

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