Gesetzentwurf zur TKG-Novelle: Umsetzung des TK-Reformpakets der EU und Erweiterung des Verbraucherschutzes

Am 9.5.2012 wurde das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Die meisten Regelungen der Novelle sind am 10. und 11. Mai 2012 in Kraft getreten. Art. 5 des Gesetzes regelt das Inkrafttreten im Einzelnen wie folgt:

  • Art. 3 (Bekanntmachungserlaubnis) und Art. 4 (Änderung der Betriebskostenverordnung) sind am Tag nach der Verkündung, also am 10.5.2012, in Kraft gertreten.
  • Art. 2 (Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen) ist am 11.5.2012 in Kraft getreten.
  • Art. 1 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes) ist grundsätzlich ebenfalls am Tag nach der Verkündung, also am 10.5.2012, in Kraft gertreten. Die §§ 66a (Preisangabe), 66b (Preisansage) und 66c (Preisanzeige) sowie § 45d (Netzzugang) gelten in der neuen Fassung, bis sie durch eine Rechtsverordnung abgelöst werden. § 66b TKG n. F. tritt aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4.5.2012 (1 BvR 367/12) allerdings erst am 1.8.2012 in Kraft. § 150 Abs. 7 tritt am ersten Tag des vierten, § 46 Abs. 1 S. 3 tritt am ersten Tag des siebten, § 66b Abs. 1 S. 4, §§ 66g, 66h Nr. 8 und§ 149 Abs. 1 Nr. 13i und j treten am ersten Tag des dreizehnten auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Kalendermonats in Kraft. 

Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Text der Vorversion(en):


Vorgeschichte zu kostenlosen Warteschleifen

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen brachte am 15.3.2010 zur Verwirklichung kostenloser Warteschleifen bei Mehrwertdiensten, insbesondere in der (0)900- und der (0)180er-Gassen, einen Antrag zur Änderung des TKG in den Gesetzgebungsprozess ein. Der Antrag enthielt keine detaillierten Vorgaben, sondern gibt lediglich das Ziel der Maßnahme vor und enthält eine Begründung, welche sich auf eine Erhebungen der Fraktion der Jahre 2008 und 2009 stützt. Das Plenum des Bundestages entschied sich am 6.5.2010 ohne Aussprache mehrheitlich gegen diesen Vorstoß, lediglich die Stimmen der Grünen und der Linkspartei konnte der Antrag auf sich vereinen; die SPD enthielt sich. Allerdings kündigte die Bundesregierung im Anschluss an, das Verweilen in Warteschleifen von Mehrwertdienstnummern solle zumindest günstiger werden, wofür sie die notwendigen Schritte einleiten werde.

Am 23.9.2010 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den Referentenentwurf für die TKG-Novelle vorgelegt, die bis zum Mai 2011 verabschiedet sein soll. Neben der Umsetzung des geänderten europäischen Rechtsrahmens sollen ergänzende Vorschriften zum Verbraucherschutz hinsichtlich der Kosten, die durch Warteschleifen bei Mehrwertdiensten entstehen, in das TKG implementiert werde. Am 15.3.2010 hatte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bereits eine Gesetzesvorlage zum letzteren Komplex erfolgos eingebracht.

Der Entwurf vom 15.9.2010 wurde zunächst lediglich den anderen Ressorts des Bundes vorgelegt, anschließend aber auch veröffentlicht. Mittlerweile bezogen Unternehmen und Verbände zum TKG-Entwurf Stellung. Die Umsetzung soll und muss bis zum 25.5.2011 abgeschlossen sein.

Die TKG-Novelle sieht - neben Vorschriften zur Realisierung der Richtlinien 2009/136/EG ("Rechte der Bürger") und 2009/140/EG ("Bessere Rechtssetzung") - zunächst eine Definition der Warteschleifen vor (§ 3 Nr. 30c TKG). Die zugehörigen Regelungen finden sich demnach in einem neuen § 66g, der den bisherigen § 66g (in veränderter Gestalt) auf § 66h drängt. § 66g TKG-E lautet:

"(1) Warteschleifen dürfen bei sprachgestützten Premium-Diensten und sprachgestützten Service-Diensten nur eingesetzt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1. der Anruf unterliegt einem Festpreis pro Verbindung oder
2. der Angerufene trägt die Kosten des Anrufs für die Dauer der Warteschleife. Bei Anrufen aus dem Ausland trägt der Anrufende die Kosten, die für die Herstellung der Telekommunikationsverbindung aus dem Ausland entstehen, jedoch auch für die Dauer der Warteschleife selbst.
(2) Im Falle des Einsatzes einer Warteschleife nach Absatz 1 hat der Angerufene sicherzustellen, dass der Anrufende mit Beginn der Warteschleife über ihre voraussichtliche Dauer und, unbeschadet der §§ 66a bis 66c, darüber informiert wird, ob der Anruf einem Festpreis unterliegt oder der Angerufene die Kosten des Anrufs für die Dauer der Warteschleife trägt."

Demnach sind Warteschleifen bei Festpreis-Mehrwertdiensten erlaubt und im Übrigen jedoch nur, wenn der Dienstanbieter die Kosten des Anrufs für die Dauer der Warteschleife übernimmt. Verstöße gegen diese Vorschriften sind über § 149 Abs. 1 Nr. 13i TKG-E bußgeldbewährt und lassen zudem die Entgeltpflichtigkeit gem. § 66h TKG-E entfallen. Erfasst seien nicht solche Dienste, die erkennbar aus einer bloßen Bandansage bestehen. Der Anwendungsbereich ist ohnehin auf Premium-Dienste (§ 3 Nr. 17a; 0900) und Service-Dienste (§ 3 Nr. 8b; 0180) begrenzt. Nicht erfasst sollten daher auch solche Dienste sein, bei denen der Anrufer entweder eine freie Leitung, etwa zur Präsentation seines Ergebnisses auf ein TV-Rätsel, erwischt oder aber mehrheitlich lediglich einen kostenpflichtigen Anruf tätigt, ohne auch nur die Gelegenheit der Rätsellösung zu erhalten.

Dem Entwurf ging ein Eckpunktepapier im März 2010 voraus, welches von verschiedenen Verbänden kommentiert worden ist. Das Eckpunktepapier enthält eine Zusammenfassung der geänderten Richtlinien, orientierte sich sehr stark an diesen und nennt als Überschriften sogar deren Namen auf englischer Sprache.

Autor: Ref. iur. Arne Nordmeyer, LL.M., Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Am 15.4.2011 hat der Bundesrat in seiner 882. Sitzung beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes Stellung zu
nehmen.

In seiner umfangreichen Stellungnahme vertritt der Bundesrat zunächst die Ansicht, die rundfunkbezogenen Regelungen des Entwurfs würden der verfassungsrechtlichen Stellung der Länder nicht gerecht. Insbesondere die vorgesehene Beschränkung der Mitwirkung des Bundesrates bei der Ausgestaltung der Frequenzordnung sei nicht hinnehmbar.

Des Weiteren bittet er, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob ein Verstoß gegen das Verbot kostenintensiver Warteschleifen zur Abmahnung nach dem Gesetz über unlauteren Wettbewerb führen sollte. Auch ist er der Auffassung, die Anbieter von Telekommunikationsdiensten hätten den Verbrauchern klare Angaben über die Mindestkosten des Vertrags pro Monat sowie die Mindest- und Höchstpreise pro Minute zur Verfügung zu stellen. Daher sei das Gesetz entsprechend zu ergänzen.

Die Länder möchten darüber hinaus das "Unterschieben" neuer Verträge erschweren, indem sie für die Kündigung des Vertrages mit dem alten Anbieter und die entsprechende Vollmacht hierzu die Textform vorschreiben wollen. Denn in der Praxis träten immer wieder Fälle auf, in denen es zu einem vom Verbraucher nicht gewollten Anbieterwechsel kommt, indem der neue Anbieter den Vertrag des Verbrauchers mit dem bisherigen Anbieter ohne dessen Einverständnis kündigt.

Der Bundesrat möchte auch erreichen, dass die Notrufabfragestellen die Daten, die zur Ermittlung von Standorten erforderlich sind, von den Diensteanbietern automatisch sofort mit den eingehenden Notrufen übermittelt bekommen. Er weist zur Begründung darauf hin, dass die in den Notrufabfragestellen eingehenden Notrufe 112 und 110 heute zu mehr als 50 Prozent aus Mobilfunknetzen kämen. Ein Großteil der Anrufer könne dabei seinen Standort nicht hinreichend bestimmen, was zwangsläufig zu Verzögerungen bei der Anfahrt von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst führe.

Schließlich sehen die Länder die im Zusammenhang mit dem Breitbandausbau angestrebte Bandbreite von 50 MBit/s kritisch. Angesichts der Dynamik der Breitbandentwicklung sei diese Vorgabe zu statisch.

Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Am 12.5.2011 hat der Bundestag in erster Lesung über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (BT-Drs. 17/5707) beraten.

Dabei wiesen die Koalitionsfraktionen die Kritik der Opposition, es werde zu wenig für den Verbraucherschutz im Telekommunikationsbereich getan, zurück.

Der Bundestag hat den Entwurf an die zuständigen Fachausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie.

Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Am 8.6.2011 hat der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie 12 Sachverständige zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (BT-Drs. 17/5707) öffentlich angehört. 

Als Sachverständige waren Vertreter der Deutschen Telekom AG, des Verbandes der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten, des Bundesverbandes Breitbandkommunikation, der Verbraucherzentrale Bundesverband, des Deutschen Städte- und Gemeindetages, von BITKOM, der Gewerkschaft Verdi und der Initiative "geteilt.de" eingeladen. Außerdem wurden Professor Christian Koenig (Universität Bonn), Professor Bernd Holznagel (Universität Münster) und Dominik Boecker, Fachanwalt für Informationstechnologie, gehört. 

Zudem ging es in der Anhörung um mehrere Anträge der Oppositionsfraktionen. So fordern die SPD-Fraktion (BT-Drs. 17/5367), die Fraktion Die Linke (BT-Drs. 17/4843) und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 17/3688) jeweils die Sicherung der Netzneutralität. Die SPD-Fraktion setzt sich außerdem in einem weiteren Antrag (BT-Drs. 17/5902) für eine flächendeckende Breitband-Grundversorgung ein. Die Linksfraktion strebt darüber hinaus an, den Telekommunikationsmarkt verbrauchergerecht zu regulieren.

Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Am 26.7.2011 hat die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage diverser Bundestagsabgeordneter sowie der Fraktion der SPD zur Umsetzung der Änderungen der sog. E-Privacy-Richtlinie geantwortet und dabei auf den Gesetzentwurf zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen verwiesen. 

Die Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (sog. E-Privacy-Richtlinie) ist am 31.7.2002 in Kraft getreten. Im November 2009 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union mit der Richtlinie 2009/136/EG u.a. die Änderung der E-Privacy-Richtlinie beschlossen. Die Änderungen sehen u.a. folgende Regelungen vor:

  • Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste sind nunmehr verpflichtet, bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten die zuständige nationale Behörde von der Verletzung zu unterrichten. Darüber hinaus haben sie die betroffenen Teilnehmer oder Personen von der Verletzung zu unterrichten, wenn anzunehmen ist, dass diese durch die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in ihrer Privatsphäre beeinträchtigt werden.
  • Sog. Cookies und Spyware dürfen zukünftig nicht mehr ohne Zustimmung des Internetnutzers auf dessen Computer installiert werden. Eine Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, ist nur gestattet, wenn der betreffende Teilnehmer oder Nutzer auf Grundlage von klaren und umfassenden Informationen über den Zweck der Datenverarbeitung gemäß der Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 1995/46/EG) eingewilligt hat.

Nachdem die Frist zur Umsetzung der Novellierungsrichtlinie am 25.5.2011 abgelaufen ist, haben diverse Bundestagsabgeordnete und die Fraktion der SPD eine Reihe von Fragen im Rahmen einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung gestellt. Sie haben insbesondere gefragt, wann die erforderliche Umsetzung ins deutsche Recht erfolgen soll und wie die verschiedenen Novellierungen konkret umgesetzt werden sollen. In ihrer Antwort verweist die Bundesregierung auf die Regelungen der TKG-Novelle, insbesondere § 109a TKG-E, und stellt eine Umsetzung noch im Jahr 2011 in Aussicht.

Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Am 27.10.2011 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen in der vom Ausschuss für Wirtschaft und Technologie geänderten Fassung beschlossen.

 Als Ergebnis seiner Beratungen hatte der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie die folgenden wesentlichen Änderungen des Gesetzentwurfs beschlossen:

  • Für den Breitbandausbau wurden alternative Infrastrukturen eröffnet.
  • Für in Breitbandnetze investierende Unternehmen solle Planungssicherheit durch die Vorhersehbarkeit von Regulierungsentscheidungen geschaffen werden. Die Bundesnetzagentur solle künftig auf Antrag entsprechende Informationen (§15a TKG-E) ggf. auch bezogen auf bestimmte Regionen unter Berücksichtigung europäischer Vorgaben erteilen können.
  • Die umfangreichen Regelungen zum Anliegen zum Verbraucherschutz wurden um eine Preisansageverpflichtung bei Call by Call Dienstleistungen (§ 66b TKG-E) ergänzt. Zusätzlich wurde eine Regelung aufgenommen, wonach der Verbraucher die Bezahlfunktion bei Handys sperren (§ 45d TKG-E) lassen kann.
  • Grundsätzliche Bestimmungen zur Netzneutralität sollen durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung (§ 41a TKG-E) mit Beteiligung des Bundestages und des Bundesrates geregelt werden.

Die zahlreichen Änderungs- und Entschließungsanträge der Opposition fanden bei der Abstimmung im Bundestag keine Berücksichtigung. So lehnte das Plenum es insbesondere ab, eine Pflicht der Netzbetreiber zur Gewährleistung der sog. Netzneutralität in das Gesetz aufzunehmen. Auch der Vorschlag, für die Breitband-Grundversorgung einen Universaldienst einzuführen und damit eine flächendeckende Grundversorgung sicherzustellen, fand keine Mehrheit.

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat eine Liste von Nachforderungen gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen veröffentlicht. 

Die Nachforderungen betreffen insbesondere die Einführung eines Breitband-Universaldiensts. So soll das Bundesministerium für Wirtschaft verpflichtet werden, dem Bundestag und Bundesrat eine Verordnung zur Anwendung der Universaldienstverpflichtung zur Beschlussfassung vorzulegen, falls die Bundesnetzagentur in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht eine Unterversorgung feststellt. Darüber hinaus sollen die Kompetenzen der Bundesnetzagentur etwa insoweit eingeschränkt werden, als dass sie vor dem Erlass von Regulierungskonzepten eine Genehmigung vom Bundesministerium für Wirtschaft einzuholen hat. 

Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Am 25.11.2011 hat der Bundesrat beschlossen, gemäß Art. 77 Abs. 2 GG den Vermittlungsausschuss einzuberufen.

Durch die Einberufung des Vermittlungsausschusses möchten die Länder zahlreiche medienpolitische Verbesserungen erreichen. Darüber hinaus sind sie der Auffassung, künftige Verordnungen der Bundesregierung zur Förderung der Transparenz und Kostenkontrolle auf dem Telekommunikationsmarkt bedürften ihrer Zustimmung. Des Weiteren hält der Bundesrat es für erforderlich, mögliche weitere Erlöse aus der Versteigerung von Funkfrequenzen für den flächendeckenden Hochgeschwindigkeitsbreitbandausbau einzusetzen.

Mit diesen Vorschlägen folgt der Bundesrat weitgehend den Empfehlungen des federführenden Wirtschaftsausschusses sowie der Ausschüsse für Agrarpolitik, Verbraucherschutz und Kulturfragen. Zudem hat er einen Antrag des Landes Berlin zur Neufassung des § 55 Abs. 1 S. 5 TKG betreffend die behördliche Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen übernommen.

Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Am 9.2.2012 hat der Bundestag die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses angenommen.

Die Empfehlung sieht eine verstärkte Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der Frequenzverwaltung und -vergabe vor. So soll die Bundesregierung etwa die Zuweisung der Frequenzen in Zukunft in einer Verordnung regeln, die der Zustimmung des Bundesrats bedarf. Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur ein Einvernehmen mit den zuständigen Länderbehörden herzustellen, soweit Belange der öffentlichen Sicherheit sowie der dem Rundfunk auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen zustehenden Kapazitäten für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen sind.

Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Am 10.2.2012 hat auch der Bundesrat die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses angenommen.

 

Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 15.3.2010 (BT-Drs. 17/1029)

Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur TKG-Novelle 2010/11 vom März 2010

Referentenentwurf des BMWi vom 15.9.2010

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 2.3.2011

Stellungnahme des Bundesrats vom 15.4.2011 (BR-Drs. 129/11)

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4.5.2011 (BT-Drs. 17/5707)

Plenarprotokoll der 108. Sitzung des Bundestags vom 12.5.2011

Pressemitteilung des Bundestags zur ersten Lesung

Ankündigung der öffentlichen Anhörung am 8.6.2011 vom 31.5.2011

Zusammenfassung der Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Anhörung am 8.6.2011

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage diverser Bundestagsabgeordneter und der Fraktion der SPD vom 26.7.2011 (BT-Drs. 17/6689)

Nachforderungen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

Stellungnahme des BITKOM zu den Nachforderungen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion vom 7.10.2011

Positionspapier der BITKOM zum Thema Open Access vom 7.10.2011

Presseinformation der BITKOM zum Thema Open Access vom 19.10.2011

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie vom 26.10.2011 (BT-Drs. 17/7521)

Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 26.10.2011 (BT-Drs. 17/7525)

Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 26.10.2011 (BT-Drs. 17/7526)

Entschließungsantrag der Fraktion SPD vom 26.10.2011 (BT-Drs. 17/7527)

Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 26.10.2011 (BT-Drs. 17/7528)

Gesetzesbeschluss des Bundestags vom 27.10.2011 (BR-Drs. 685-11)

Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrats vom 14.11.2011 (BR-Drs. 685/1/11)

Antrag des Landes Berlin vom 22.11.2011 (BR-Drs. 685/2/11)

Beschluss des Bundesrats zur Einberufung des Vermittlungsausschusses vom 25.11.2011 (BR-Drs. 685/11)

Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 8.2.2012 (BT-Drs. 17/8569)

Gesetzesbeschluss des Bundestags vom 9.2.2012 (BR-Drs. 72/12)

Gesetzesbeschluss des Bundesrats vom 10.2.2012 (BR-Drs. 72/12)

Verkündung im Bundesgesetzblatt vom 9.5.2012



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.07.2012 15:10

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