Datenschutz-Kodex und Gesetzesentwurf zur Verhinderung von besonders schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Am 1.12.2010 stellte der Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière den Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet vor.
Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.
Dieser Gesetzentwurf geht auf Gespräche der Regierung mit Vertretern aus Wirtschaft und Verwaltung am 20.9.2010 zurück. Bei diesen Gesprächen sicherten die Unternehmen, die unter der BITKOM (Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V) zusammengefasst sind, zudem zu, dass sie einen eigenen Datenschutz-Kodex verfassen werden. Diesen überreichte der Präsident der BITKOM Prof. Dr. August-Wilhelm Scheer an Herrn Dr. Thomas de Maizière am 1.12.2010 im Rahmen der Bekanntgabe des Gesetzentwurfes.
Der Kodex enthält Selbstregulierungsvorschläge der IKT-Branche (Informations- und Kommunikationstechnologie), deren bekanntesten Mitglieder Google, Microsoft und die Deutsche Telekom sind. Der Kodex soll für Anbieter und Nutzer eine Verbesserung der Informationswege erreichen, sowie transparente und nutzerfreundliche Konfliktlösungen vorsehen.
Es sollen bei Bilder- und Straßendiensten Vorab-Informationen bereitgestellt werden, um mögliche Widersprüche schon im Vorfeld bearbeiten und ausräumen zu können. Weiter sieht der Kodex ein zentrales Internetportal für unbürokratische Widersprüche und Informationen vor.
Hierbei soll es keine Rolle spielen welche Art von Dienst für die Verletzung verantwortlich ist. Der Hauptanwendungsbereich ist die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Internet, sowie die Vermeidung der Erstellung von Persönlichkeits- oder Bewegungsprofilen unter Heranziehung von verschiedensten Datensätzen. Dies soll durch die Intensivierung und Beachtung vom Prinzip der Datensparsamkeit erreicht werden.
Ein anderes Augenmerk liegt auf Gesichtserkennungsdiensten, sowie der Profilbildung durch Suchmaschinenanfrage-Analysen.
Doch ein nicht außer Acht zu lassendes gemeinsames Ziel ist es, Entwicklung und Fortschritt des Internets nicht übermäßig einzuschränken.
Sollte ein unterzeichnendes Unternehmen gegen diesen Kodex verstoßen, kann eine Vertragsstrafe in der Höhe von 20.000 € verhängt werden.
Der Kodex umfasst folgende 13 Punkte:
1. Anwendungsbereich
2. Definitionen
3. Transparenz
4. Unkenntlichmachung
5. Wahlfreiheit (Widerspruch)
6. Zentrale Informations- und Widerspruchsstelle
7. Kontrolle
8. Beschwerden
9. Sanktionen
10. Evaluierung
11. Inkrafttreten, Laufzeit
12. Finanzierung
13. Verfahrensordnung
Die Gesetzgebungsinitiative soll das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stärken. Zudem soll es die Verbraucherrechte stärken und sicherstellen. Diese Stärkung soll sich auf das gesamte Internet erstrecken.
Hierfür wird ein Katalog genannt, nach welchem besonders schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen, insbesondere dann vorliegen, wenn
1. geschäftsmäßig gezielt zusammengetragen, gespeichert und gegebenenfalls unter Hinzuspeicherung weiterer Daten ausgewertet wurden und die dadurch ein umfangreiches Persönlichkeits- oder Bewegungsprofil des Betroffenen ergeben können oder
2. den Betroffenen in ehrverletzender Weise beschreiben oder abbilden.
3. weitere Beispiele sind die Veröffentlichung von Telekommunikationsverbindungsdaten, die Offenlegung von Betreuungsverhältnissen oder das systematische Veröffentlichen des Aufenthalts- und Wohnortes von vorbestraften Personen.
Die Schwelle für eine Einstufung als unzulässige Veröffentlichung soll jedoch auch weiterhin hoch angesetzt werden, da das Internet als öffentlicher Raum grundsätzlich frei von staatlichen Restriktionen bleiben soll.
Alle diese Mechanismen sollen besonders schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen verhindern.
Erwägt wird weiterhin ein doppelter Presseschutz. Zum einen durch die bestehende Privilegierung mittels des § 41 BDSG und zum anderen durch eine hervorgehobene Bewertung der Interessen der Presse im Rahmen der Interessenabwägung.
Probleme könnte es hier mit den Bewertungsportalen geben, da diese dann evtl. von dem Begriff "presseähnlich" erfasst werden könnten.
Dipl. Jur. Philipp Möller, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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Datenschutz-Kodex für Geodatendienste |
Presseinformation "BITKOM stellt Kodex für Geodatendienste vor" |
Statement der BITKOM zur Pressekonferenz "Datenschutz-Kodex für Geodatendienste" Berlin, 1.12.2010 |
Gesetzentwurf des BMI vom 1.12.2010 |