Verbraucherrechte-Richtlinie
Am 22.11.2011 wurde der Text der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.
Die Frist zur Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie ins nationale Recht wird gemäß Art. 28 am 22.11.2013 enden. Die Umsetzungsmaßnahmen sind ab dem 13.6.2014 anzuwenden.
Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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Text der Vorversion(en):
Am 8.10.2008 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte der Verbraucher angenommen. Ziel des Vorschlags ist die Harmonisierung der Vorschriften zu Verbraucherverträgen. Dies betrifft insbesondere Bestimmungen über die Informationen, die vor dem Abschluss und während der Durchführung des Vertrags bereitgestellt werden müssen, über das Widerrufsrecht bei Fernabsatz- und Haustürgeschäften, über die speziellen Rechte von Verbrauchern beim Abschluss von Kaufverträgen sowie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.
Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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Am 15.6.2011 hat der Rat der Europäischen Union der Richtlinie in geänderter Fassung zugestimmt.
Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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Am 23.6.2011 hat das Europäische Parlament die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte der Verbraucher in geänderter Fassung angenommen. Mit ihr sollen insbesondere die Regeln betreffend den Widerruf bei Fernabsatzgeschäften vereinheitlicht und die sog. Buttonlösung eingeführt werden.
Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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Die Verbraucherrechte-Richtlinie legt zunächst in Art. 5 allgemeine Informationpflichten des Unternehmers bei einem Verbrauchervertrag fest. Für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, oder für Fernabsatzverträge sieht Art. 6 weitergehende Informationspflichten des Unternehmers vor. So hat er genaue Angaben über den Gesamtpreis, die bestellten Waren sowie seine Kontaktdaten zu machen.
Darüber hinaus muss der Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft gemäß Art. 8 künftig bestätigen, dass er eine kostenpflichtige Dienstleistung erwerben will. Mit dieser sog. Buttonlösung soll er insbesondere vor Kostenfallen im Internet, also Angeboten, die den Eindruck erwecken, es handele sich um eine kostenlose Ware bzw. Dienstleistung, geschützt werden.
Schließlich vereinheitlicht die Verbraucherrechte-Richtlinie in Art. 9 ff. die Bestimmungen zum Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, sowie bei Fernabsatzverträgen. Dies umfasst insbesondere das Widerrufsrecht als solches, die Frist zur Abgabe der Widerrufserklärung (14 Tage) sowie die Rechtsfolgen einer unterlassenen Aufklärung (Ausdehnung der Frist auf zwölf Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist).
Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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Am 10.10.2011 hat der Rat der Europäischen Union die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte der Verbraucher angenommen.
Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher vom 8.10.2008 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 22.4.2009 (ABl. C 200/76) |
Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments vom 1.10.2010 |
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher in der vom Europäischen Parlament geänderten Fassung vom 23.6.2011 |
Pressemitteilung des Rats zur Annahme der Richtlinie vom 10.10.2011 |
Veröffentlichung der Richtlinie 2011/83/EU im Amtsblatt der Europäischen Union vom 22.11.2011 (ABl. L 304, S. 64 ff.) |