Telefonisch abgeschlossene Verträge: Gesetzentwurf des Bundesrates

Am 6.07.2011 hat die Bundesregierung dem Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung zugeleitet, den der Bundesrat am 27.05.2011 beschlossen hatte, und ihre Stellungnahme beigefügt.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

In dem Entwurf geht es um die zivilrechtlichen Auswirkungen eines durch verbotene Telefonwerbung abgeschlossenen Vertrages. Die wettbewerbs- und ordnungsrechtliche Bewehrung des Verbots sind, so der Bundesrat in der Begründung, unzureichend, solange die geschlossenen Verbraucherverträge wirksam bleiben. Außerdem soll das Inkasso bestimmter Forderungen erschwert werden.

Der Entwurf beinhaltet im Wesentlichen:

  • Telefonisch abgegebene Vertragserklärungen eines Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer sollen für ihre Wirksamkeit der Bestätigung in Textform bedürfen, wenn nicht der Verbraucher das Telefonat initiiert oder vorher eingewilligt hat; dies soll in einem § 312b1 BGB-E geregelt werden. Der Bundesrat schließt sich also der sog. "Bestätigungslösung" an.
  • Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sollen die Einwilligungstatbestände hinsichtlich Telefonwerbung verschärft werden, indem die Einwilligung in Textform erklärt werden muss; außerdem sollen die angedrohten Bußgelder erheblich erhöht werden.
  • Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sollen dahingehend ergänzt werden, dass das Inkasso von Forderungen aus Fernabsatzverträgen nur mit bestimmten Unterrichtungspflichten zulässig sein soll; der Inkassodienstleister soll den Verbraucher über die Identität und die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers informieren, sowie darüber, in welcher Form der Verbraucher die Vertragserklärung abgegeben und ggf. bestätigt oder widerrufen hat, und ob ggf. für den telefonischen Kontakt eine Einwilligung vorlag oder ob der Verbraucher das Telefonat initiiert hat.

Die Bundesregierung hält die Bestätigungslösung in der vom Bundesrat beantragten Ausgestaltung für nicht praxisgerecht. Da bei vorheriger Einwilligung die Wirksamkeit nicht von der Bestätigung abhängen soll, ergäben sich Rechtsunsicherheiten, da die Wirksamkeit der Einwilligung für die Vertragsparteien häufig schwer zu beurteilen sei. Während die Bundesregierung den Änderungen im UWG offen gegenüber steht und sie prüfen will, lehnt sie die Regelungen über das Inkassoverfahren ab, weil - soweit sich die Ablehnung nicht schon logisch aus der Ablehnung der Bestätigungslösung ergibt - nicht ersichtlich sei, warum die Regelungen nicht auch für Gläubiger gelten sollen, die das Inkasso selbst betreiben.

Letztere Argumentation der Bundesregierung vermag inhaltlich nicht völlig zu überzeugen, in Anbetracht des Ansehensverlustes, den die Rechtspflege insgesamt durch die Tätigkeiten von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen für "Abofallen"-Betreiber u.ä. erleidet, auch wenn eine Erstreckung auf gläubigergeführte Inkassoverfahren sicher wünschenswert wäre. Hinsichtlich der Bestätigungslösung sind zahlreiche Argumente schon ausgetauscht - unverständlich ist aber, warum der Bundesrat eine Unwirksamkeit der Willenserklärung vorschlägt und dem Verbraucher damit die Möglichkeit nimmt, sich auf einen für ihn günstigen Vertrag zu berufen, zu dessen Bestätigung es nicht gekommen ist, z.B. weil der Unternehmer es unterlassen hat, ihn dazu aufzufordern; es würde genügen, wenn nur der Unternehmer sich nicht auf die Wirksamkeit der Vertragserklärung berufen könnte.

Die Initiative im Bundesrat ging am 16.09.2010 von Nordrhein-Westfalen aus (BR-Drs. 557/10). BerlinRheinland-Pfalz und später auchHamburg haben sich angeschlossen. Durch den Rechtsausschuss ist der Entwurf erheblich abgeändert worden (BR-Drs. 271/11 vom 13.05.2011).

Autor: Dennis Jlussi, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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BR-Drs. 557/10 - Ursprungsantrag NRW

BR-Drs. 271/11 - Entwurf in Ausschussfassung

BR-Drs. 271/11(B) - Beschlussdrucksache des Bundesrats

BT-Drs. 17/6482 vom 6.07.2011 - Gesetzenwurf nebst Stellungnahme der BReg



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.03.2012 08:25

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