Entwurf für ein Telemedienänderungsgesetz
Am 29.02.2012 hat der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie dem Deutschen Bundestag die Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/8454 empfohlen. Der betreffende Gesetzentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes war am 24.01.2012 von der SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag im Zusammenhang mit der Verwendung von sog. Cookies auf den Rechnern von Internetnutzern eingebracht worden.
Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.
Text der Vorversion(en):
Am 24.01.2012 hat die SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag einen Gesetzentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes im Zusammenhang mit der Verwendung von sog. Cookies auf den Rechnern von Internetnutzern eingebracht.
Danach soll § 13 TMG derart gefasst werden, dass ein neuer Absatz 8 mit folgendem Inhalt hinzugefügt wird:
"Die Speicherung von Daten im Endgerät des Nutzers und der Zugriff auf Daten, die im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Nutzer darüber entsprechend Absatz 1 unterrichtet worden ist und er hierin eingewilligt hat. Dies gilt nicht, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist, oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten elektronischen Informations- oder Kommunikationsdienst zur Verfügung stellen zu können ."
Die Speicherung von und der Zugriff auf sogenannte Cookies auf Rechnern von Internetnutzern soll demnach rechtlich nur dann möglich sein, wenn der Nutzer zuvor zugestimmt hat. Die gegenwärtige Regelung im Telemediengesetz sieht statt einer opt-in-Lösung ein opt-out-Verfahren gem. § 15 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 TMG vor. Hintergrund dieser Bestrebungen ist die im Jahr 2009 erfolgte Änderung der sog. E-Privacy-Richtlinie (2002/58/EG). Nach Art. 2 Nr. 5 der Änderungsrichtlinie (2009/136/EG) ist Art. 5 Abs. 3 der RL 2002/58/EG neu gefasst worden. Mitgliedstaaten müssen nunmehr gewährleisten, dass Cookies auf dem Rechner des Nutzers nur noch nach Einwilligung gespeichert werden dürfen.
Die Richtlinie hätte gem. Art. 4 der Änderungsrichtlinie (RL 2009/136/EG) bis spätestens 25.05.2011 umgesetzt werden müssen. Der Gesetzentwurf trägt der bisher nicht erfolgten Umsetzung nunmehr Rechnung.
Wie die vorherige Zustimmung des Nutzers bezüglich der Nutzung von sogenannten Cookies technisch umgesetzt werden soll, und inwiefern andere Möglichkeiten als Pop-Up-Fenster hierfür zur Verfügung stehen, gibt Anregungen für Diskussionen.
a) Verfahrensübersicht
Bei dem Gesetzesentwurf handelt es sich um eine Gesetzesinitiative des Bundesrats. Die Bundesregierung hat am 3.8.2011 zentrale Punkte des Gesetzesentwurfs abgelehnt und eigene Vorschläge im Rahmen einer TKG-Novellierung angekündigt. Am 24.01.2012 hat die SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag einen eigenen Gesetzentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes eingebracht.
b) Inhalt
Die Bundesregierung stimmt in ihrer Stellungnahme dem Bundesrat darin zu, dass klare rechtliche Vorgaben zu den Datenschutzhinweisen sowohl aus Nutzer- als auch aus Anbietersicht unerlässlich sind. Allerdings lehnt sie eine nationale Regelung mit dem Hinweis auf den grenzüberschreitenden Charakter von Diensten der Informationsgesellschaft ab und schlägt vor, auf eine EU-weite Harmonisierung hinzuwirken. (BT-Dr. 17/6765, S. 13-14)
Die Bundesregierung lehnt eine Regelung zu sogenannten Cookies im Telemediengesetz ab und will hierzu selbst Vorschläge im Rahmen einer TKG-Novellierung unterbreiten. (BT-Dr. 17/6765, S. 14-15)
Autoren: Malek Barudi, M.Jur. (Oxford), Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover und Dipl.- Jur. Alexander Fiedler, LL.M. (University of Michigan), Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
___________Am 3.8.2011 hat die Bundesregierung eine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf des Bundesrats zur Änderung des Telemediengesetzes veröffentlicht. Der Gesetzesentwurf des Bundesrats beschäftigt sich vornehmlich mit den Rechten von Nutzern sozialer Netzwerke. Ferner werden die Informationspflichten von Diensteanbietern erweitert und ihnen eine Löschpflicht auf Wunsch des Nutzers auferlegt. Zudem ist vorgesehen, dass für die Speicherung von Informationen auf dem Rechner des Nutzers, sogenannten Cookies, künftig dessen Einwilligung erforderlich sein soll. Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag in wesentlichen Punkten ab und spricht sich für eine Regelung auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene aus. Ferner wurden eigene Regelungsvorschläge im Rahmen der geplanten Novellierung des Telekommunikationsgesetzes angekündigt.
Die Bundesregierung lehnt eine Regelung zu sogenannten Cookies im Telemediengesetz ab und will hierzu selbst Vorschläge im Rahmen einer TKG-Novellierung unterbreiten. (BT-Dr. 17/6765, S. 14-15)
Autoren: Malek Barudi, M.Jur. (Oxford), Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover und Dipl.- Jur. Alexander Fiedler, LL.M. (University of Michigan), Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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Am 17.6.2011 hat der Bundesrat einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes beschlossen. Das Gesetz beschäftigt sich vornehmlich mit den Rechten von Nutzern sozialer Netzwerke. Ferner werden die Informationspflichten von Diensteanbietern erweitert und ihnen eine Löschpflicht auf Wunsch des Nutzers auferlegt. Zudem ist vorgesehen, dass für die Speicherung von Informationen auf dem Rechner des Nutzers, sogenannten Cookies, künftig dessen Einwilligung erforderlich sein soll.
Die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Änderungen beinhalten:
Schutz von Nutzern vor allem in sozialen Netzwerken: Diensteanbieter müssen bei der Eröffnung eines Nutzerkontos die höchste Stufe der Datenschutzeinstellung als Standard voreinstellen. Eine Änderung der Datenschutzeinstellungen soll erst für Nutzer mit einem Alter von mindestens 16 Jahren zugelassen werden.
Das Durchsuchen mittels Suchmaschinen soll in der Standardeinstellung ausgeschlossen werden, außer das Durchsuchen zählt zum Zweck des sozialen Netzwerks. Nutzer sind über mögliche Risiken für ihre Persönlichkeitsrechte zu informieren.
Löschpflichten: Betreiber werden Löschpflichten für den Fall auferlegt, dass der Nutzer die Löschung wünscht [§ 13 Abs. 4 Satz 1 TMG-E]
Cookies: Die Speicherung und das Auslesen von auf dem Computer des Nutzers gespeicherten Informationen ("Cookies") darf nur mit Einwilligung des Nutzers erfolgen. [§ 13 Abs. 8 TMG-E]
Informationspflichten: Die Betreiberpflicht zur Information des Nutzers über die Verwendung seiner Daten wird formalisiert. Sie darf nicht mehr versteckt, (z.B. im Impressum oder in den AGB) untergebracht werden, sondern muss künftig direkt in den Nutzungsbedingungen einsehbar und über die Homepage erreichbar sein. [§ 13 Abs. 1 Satz 1 TMG-E]
Autoren: Malek Barudi, M.Jur. (Oxford), Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover und Dipl.- Jur. Alexander Fiedler, LL.M. (University of Michigan), Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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Beschlussempfehlung des Ausschlusses für Wirtschaft und Technologie (BT-Drucks. 17/8814) |
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes BR-Drucksache 156/11 (17.06.2011) |
Stellungnahme der Bundesregierung BT-Dr. 17/6765 vom 3.8.2011 |
Richtlinie 2009/136/EG (Änderungsrichtlinie) |
Richtlinie 2002/58/EG (E-Privacy-Richtlinie) |
Gesetzentwurf SPD-Fraktion, 24.01.2012 - Änderung TMG (BT-Drucks. 17/8454) |