Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten
Am 24.02.2011 wurde das Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten verabschiedet.
Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.
Am 24.02.2011 hat der Bundestag in einer zweiten und dritten Beratung den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines das Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten verabschiedet.
Autor: Dipl.- Jur. Dennis Heinemeyer, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
__________
Text der Vorversion(en):
Am 2.7.2010 hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften (De-Mail- Gesetz) vorgelegt. Das Gesetz soll den rechtlichen Rahmen schaffen, um die Anforderungen an die Vertrauenswürdigkeit der Diensteanbieter und der De-Mail-Dienste und die dauerhafte Sicherheit der De-Mail- Dienste zu gewährleisten.
Ziel des Gesetzentwurfes ist es, ein Akkreditierungsverfahren für Diensteanbieter von De-Mail-Diensten einzuführen um De-Mail als rechtsverbindlicher Service die Online-Kommunikation zwischen Bürgern und Behörden zu ermöglichen. Als Voraussetzung der Akkreditierung hat der Diensteanbieter neue gesetzliche Anforderungen zu erfüllen und diese auf die ebenfalls im De-Mail- Gesetz geregelte Art und Weise nachzuweisen.
Diese sind im Einzelnen:
- Der akkreditierte Diensteanbieter hat dem Nutzer gem. § 4 Abs. 1 eine sichere Anmeldung zu dem De-Mail-Konto und damit zu den einzelnen Dienst zu ermöglichen. Hierfür sind nach § 4 Abs. 2 mindestens zwei Verfahren zur sicheren Anmeldung gemäß Absatz 1 Satz 3 zur Verfügung zu stellen. Eine dieser Möglichkeiten muss ein Verfahren zur sicheren Anmeldung nach § 18 des Personalausweisgesetzes sein. Dahingehend treffen den Diensteanbieter gem. § 9 Aufklärungs- und Informationspflichten.
- Nach § 9 Abs. 1 hat der akkreditierte Diensteanbieter den Nutzer vor der erstmaligen Nutzung des De-Mail-Kontos über die Rechtsfolgen und Kosten der Nutzung von De-Mail-Diensten, insbesondere des Postfach- und Versanddienstes nach § 5, des Verzeichnisdienstes nach § 7, der Nutzung der Dokumentenablage nach § 8, der Sperrung und Auflösung des De-Mail Kontos nach § 10, der Einstellung der Tätigkeit nach § 11, der Vertragsbeendigung nach § 12 und der Einsichtnahme nach § 13 Absatz 3 sowie über die Maßnahmen zu unterrichten, die notwendig sind, um einen unbefugten Zugriff auf das De-Mail-Konto zu verhindern.
- Die formellen Voraussetzung einer Akkreditierung eines Diensteanbieters finden sich in § 18. Diese sind insbesondere die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde, geeignete Deckungsvorsorge zum Ausgleich von Schäden. Ferner müssen die technischen und organisatorischen Anforderungen an die Pflichten nach den §§ 3 bis 13 sowie nach § 16 in der Weise erfüllt, dass er die Dienste zuverlässig und sicher erbringt, er mit den anderen akkreditierten Diensteanbietern zusammenwirkt und für die Erbringung der Dienste ausschließlich technische Geräte verwendet, die sich im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befinden.
Der Postfach- und Versanddienst hat die Vertraulichkeit, die Integrität und die Authentizität der Nachrichten zu gewährleisten. Insbesondere soll der akkreditierte Diensteanbieter gem. § 6 Abs. 1 einen Identitätsbestätigungsdienst anbieten können. Zur sicheren Authentifizierung wird dem Nutzer eine De-Mail-Adresse für elektronische Post zugewiesen, welche gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 bei natürlichen Personen deren Nachnamen und auf dessen Verlangen einen oder mehrere Vornamen oder einen Teil des oder der Vornamen enthalten muss. Bei juristischen Personen, Personengesellschaften oder öffentlichen Stellen muss das Postfach nach § 5 Abs. 1 Satz 2 im Domänenteil eine Bezeichnung, welche in direktem Bezug zu deren Firma, Namen oder sonstiger Bezeichnung stehen sollte, enthalten. Auch die Möglichkeit einer pseudonymen Vergabe der Adressen soll gem. § 5 Abs. 2 ermöglicht werden.
- § 5 Abs. 6 regelt die Verpflichtung der Diensteanbieter die förmliche Zustellung der elektronischen Nachrichten nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, zu garantieren. Zudem trifft § 5 Abs. 7 - Abs. 8 Regelungen zu Bestätigungsverfahren von Versand und Zugang von Nachrichten.
Der Deutsche Anwaltverein und der Deutsche Notarverein äußern sich in ihren Stellungnahmen ablehnend zum De-Mail-Gesetz (Stellungnahme des DAV vom Juli 2010; Stellungnahme des DNotV vom 22.7.2010). Begründet wird dies mit Hinweis auf zahlreiche praktische und rechtliche Unzulänglichkeiten des Entwurfs. Beide Organisationen bezweifeln den Nutzen der Regelungen für den Bürger; dieser müsse jedoch seine Mails konstant kontrollieren im Hinblick auf die Zustellung von Bescheiden und trage das Risiko, wichtige Schreiben zu übersehen.
Der Deutsche Notarverein sieht u.a. Sicherheit und Integrität des Dienstes als nicht gewährleistet an, da sich ein Nutzer nach § 3 des Gesetzesentwurfs nur einmal anmelden muss, um die individualisierte E-Mail-Adresse dauerhaft nutzen zu können; spätere Veränderungen z.B. des Wohnortes werden nicht berücksichtigt. Auch bestehe ausweislich der Ausgestaltung der De-Mail-Adressen im Vergleich zu postalischen Adressen eine erhebliche Verwechslungsgefahr. Verwiesen wird zudem auf die geübte Kritik zum Vorläufer des De-Mail-Gesetzes (Stellungnahme des DNotV zum Bürgerportalgesetz vom 1.12.2008).
Nach Ansicht des DAV sollte das Gesetzesvorhaben, wenn überhaupt, nur im Hinblick auf den öffentlichen Bereich sowie ergänzt um diverse Regelungen fortgesetzt werden. Vorgeschlagen werden u.a. eine striktere Zweckbindung der Datenverwendung und eine Regelung, wonach öffentliche Stellen und Unternehmen mit Monopolcharakter keinen Zwang auf Kunden zur Teilnahme ausüben dürfen.
Autor: Dipl.- Jur. Dennis Heinemeyer, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
__________
Die Bundesregierung hat am 15.10.2010 einen Gesetzesentwurf für ein Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften (De-Mail- Gesetz, BT-Dr. 645/10) vorgelegt. Das Gesetz soll den rechtlichen Rahmen schaffen, um die Anforderungen an die Vertrauenswürdigkeit der Diensteanbieter und der De-Mail-Dienste und die dauerhafte Sicherheit der De-Mail- Dienste zu gewährleisten.
Inhaltlich stimmt der Gesetzesentwurf mit dem Referentenentwurf vom 2.7.2010 überein. Laut Angaben des Bundesinnenministeriums ist ein abschließender Durchgang des Entwurfs im Bundesrat am 11.2.2011 zu erwarten.
Zur Schaffung des rechtlichen Rahmens für die "Einführung vertrauenswürdiger De-Mail-Dienste im Internet" hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf (BT-Dr. 17/3630 vom 8.11.2010) vorgelegt, mit dem sich das Bundestagsplenum am 11.11.2010 in erster Lesung befasste. Wie die Regierung in der Vorlage erläutert, soll mit den De-Mail-Diensten eine zuverlässige und geschützte Infrastruktur eingeführt werden, die die Vorteile der E-Mail mit Sicherheit und Datenschutz verbindet. Mit diesem Entwurf werden ein Akkreditierungsverfahren für Diensteanbieter von De-Mail-Diensten sowie eine Aufsicht über die akkreditierten Diensteanbieter eingeführt und die Pflichtdienste für ein De-Mail-Angebot bestimmt.
Autor: Dipl.- Jur. Dennis Heinemeyer, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
__________
Am 26.11.2010 hat der Bundesrat Stellung zum Entwurf des Gesetzes zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften bezogen.
Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das verfolgte Anliegen des Gesetzesentwurfs, eine sichere und vertrauensvolle elektronische Kommunikation im Rechts- und Geschäftsverkehr zu gewährleisten. Jedoch sieht der Bundesrat im Gesetzentwurf eine Vielzahl rechtlicher und technischer Fragen , die im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens noch einer Lösung zugeführt werden müssten.Das De-Mail-Verfahren benötige zwingend einer Abstimmung mit dem Signaturgesetz, um ein ausgewogenes Gesamtkonzept zu schaffen. Es sei ferner sicherzustellen, dass das De-Mail-Verfahren mit dem in der Justiz standardmäßig eingesetzten Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach kompatibel ist. Der Bundesrat will zudem gewährleistet wissen, dass eine Veröffentlichung von Nutzerdaten in einem Verzeichnisdienst freiwillig und ohne wirtschaftlichen Druck getroffen werden kann.
Wie die Regierung in der Vorlage erläutert, soll mit den De-Mail-Diensten eine zuverlässige und geschützte Infrastruktur eingeführt werden, die die Vorteile der E-Mail mit Sicherheit und Datenschutz verbindet. Mit diesem Entwurf werden ein Akkreditierungsverfahren für Diensteanbieter von De-Mail-Diensten sowie eine Aufsicht über die akkreditierten Diensteanbieter eingeführt und die Pflichtdienste für ein De-Mail-Angebot bestimmt.
Autor: Dipl.- Jur. Dennis Heinemeyer, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
__________
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins, Juli 2010 |
Stellungnahme des Deutschen Notarvereins, 22.7.2010 |
Referentenentwurf De-Mail-Gesetz, 2.7.2010 |
Gesetzesentwurf De-Mail-Gesetz (BT-Dr. 645/10, 15.10.2010) |
Gesetzesentwurf De-Mail-Gesetz (BT-Dr. 17/3630, 8.11.2010) |
Die Stellungnahme des Bundesrates: BR-Drs. 645/10(B) 26.11.2010 |
Plenarprotokoll_24.02 |