1. Telemedienänderungsgesetz
Am 22.4.2010 hat der Bundestag den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf des 1. Telemedienänderungsgesetzes angenommen, welches den Begriff des Diensteanbieters gem. § 2 Abs. 1 TMG im Hinblick auf audiovisuelle Mediendienste erweitert.
Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.
Der Bundesrat hat keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt. Der Gesetzesentwurf dient der Umsetzung der EG-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL, 2007/65/EG) vom 11. Dezember 2007, deren Umsetzungsfrist bereits am 19.12.2009 abgelaufen ist.
Die wesentlichen Änderungen beinhalten:
• Diensteanbieter audiovisueller Mediendienste:
Der Entwurf des 1. Telemedienänderungsgesetzes sieht eine Ausweitung des Anbieterbegriffs des § 2 Abs. 1 TMG vor, wonach Diensteanbieter bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf Diensteanbieter jeder ist, der die Auswahl und Gestaltung der angebotenen Inhalte wirksam kontrolliert.
• Geltungsbereich:
Audiovisuelle Mediendienste, die lediglich zum Empfang in Drittländern bestimmt sind und die nicht mit handelsüblichen Endgeräten in einem Mitgliedsstaat empfangen werden können, sollen von den Regelungen des TMG ausgenommen sein.
Autor: Dipl.-Jur. Alexander Fiedler, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-DRS 17/718) 15.2.2010 |
Gesetzesbeschluss des Bundestags (BR-DRS 189/10) 23.4.2010 |
Beschluss des Bundesrats, keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen (BR-DRS 189/10) 7.5.2010 |