Gesetzentwurf Fraktion DIE LINKE - Begrenzung der Haftung und Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen
Am 6.7.2011 hat die Fraktion DIE LINKE dem Deutschen Bundestag einen Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung und der Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen vorgelegt, der der "Abmahnindustrie" im Zusammenhang mit behaupteten Urheberrechtsverletzungen begegnen will.
Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.
Der Gesetzentwurf sieht folgende Änderungen des Urheberrechtsgesetzes sowie des Gerichtskostengesetzes vor.
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Verletzergewinn und Lizenzanalogie in § 97 II UrhG als Alternativen zum Schadensersatz:
Der Wortlaut des § 97 II 2 UrhG soll so gefasst werden, dass die Erstattung des Verletzergewinns und die Bemessung eines Betrags im Wege der Lizenzanalogie explizit als Alternativen zum Schadensersatz (und nicht wie herkömmlich und von Art. 13 I R2004/48/EG vorgesehen als Bemessungsmethoden des Schadensersatzes) angesehen werden. Zusätzlich sollen diese beiden Varianten nur von vorsätzlich handelnden Unternehmern erstattet verlangt werden können.
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Streichung der Kostendeckelung in § 97a II UrhG:
Darüber hinaus will der Entwurf die gegenwärtige Kostendeckelung in § 97a II UrhG streichen. Die Begründung hierfür lautet, dass die Vorschrift unbestimmte Kriterien verwendet und daher von ihrer eigentlich zu befürwortenden Intention in der Praxis nichts übrig bleibe.
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Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten:
Ferner sieht der Gesetzentwurf eine Erweiterung des § 97a UrhG um einen Satz vor, der dem Abgemahnten einen Ersatzanspruch für die Inanspruchnahme der Verteidigungskosten gegen eine unberechtigte Abmahnung zuspricht.
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Änderung des Wortlauts in § 101 I UrhG:
Zusätzlich beabsichtigt der Entwurf die Ersetzung der Formulierung "gewerbliches Ausmaß" in § 101 I UrhG durch "in Ausübung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Tätigkeit". Damit sollen rein private Handlungen, die keinen wirtschaftlichen Vorteil begründen, vom Auskunftsanspruch ausgenommen werden. Der Entwurf nennt dabei in seiner Begründung explizit Situationen in Tauschbörsen, bei denen keine wirtschaftlichen Interessen zu erkennen seien. Vielmehr würden rechtswidrige Vervielfältigungen laut Begründung des Entwurfs "regelmäßig aus ideellen Gründen, aus Unkenntnis über die konkrete Rechtslage im Einzelfall oder aus Unbedarftheit im Umgang mit der Software" geschehen.
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Streitwertminderung in § 104a UrhG:
Zudem enthält der Gesetzentwurf die Neueinführung eines § 104a UrhG. Dieser sieht eine Streitwertminderung in einfach gelagerten Fällen sowie in solchen Fällen vor, in denen eine der Parteien die Prozesskosten aufgrund ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse bei vollem Streitwert vermutlich nicht tragen könnte.
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Regelung zum Streitwert in § 51b GKG:
Abschließend sollen statt der Kostendeckelung in § 97a II UrhG über eine Neueinführung eines § 51b im GKG Regelungen für eine angemessene Streitwertfestsetzung gemacht werden, um die von Rechtsanwälten geforderten Rechtsverfolgungskosten, die sich nach dem Streitwert bemessen, einzugrenzen.
Autor: Malek Barudi, M.Jur. (Oxford), Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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