EU-Patent
Am 11.12.2012 hat das Europäische Parlament das sogenannte "Patentpaket", bestehend aus einer Entschließung zum einheitlichen Patentschutz, einer Entschließung zu den Übersetzungsregelungen und einer Entschließung zum einheitlichen Patentgericht, verabschiedet. Dazu:
- Der EuGH, Urt. v. 16.4.2013, CR 2013, 356 - 360, hat die Klage des Königreichs Spanien abgelehnt, den Ratsbeschlusses über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des einheitlichen Patents für nichtig zu erklären.
- Hasenstab, CR 2013, R23, berichtet, dass Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger am 19.2.2013 das EU-Patentübereinkommen unterzeichnet hat.
- Gaster, "Die EU-Patentreform", CR 2013, 69 - 78, skizziert die Hintergründe und Motive sowie die verschiedenen Phasen der Entstehungsgeschichte des Reformpakets, kommentiert die wesentlichen Regelungen und gibt einen Ausblick zu den noch anstehenden Implementierungserfordernissen und zu möglichen anderweitigen Herausforderungen.
Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.
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Das EU-Patent wird beim Europäischen Patentamt, das keine EU-Organisation ist, beantragt und von ihm geprüft. Dort wird auch das Register über die EU-Patente geführt.
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Die Anmeldung kann in Englisch, Französisch oder Deutsch erfolgen.
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Teilnehmende Staaten sind alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Italien und Spanien, die aber jederzeit beitreten können.
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Das Parlament hat den Vorschlag für eine Verordnung über die Übersetzungsregelungen dahingehend geändert, dass kleinen und mittleren Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Universitäten und öffentlichen Forschungseinrichtungen in der EU die Übersetzungskosten vollständig erstattet werden.
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Die Regelungen treten nicht vor dem 1. Januar 2014 in Kraft. Voraussetzung ist, dass mindestens 13 Staaten, darunter das Vereinigte Königreich, Frankreich und Deutschland, das internationale Übereinkommen zur Schaffung eines Einheitlichen Patentgerichts ratifiziert haben.
Durch das EU-Patent sollen die Kosten für die Erlangung eines Patentschutzes in allen 25 teilnehmenden Ländern um bis zu 80 % sinken. Italien und Spanien klagen mit geringen Erfolgsaussichten vor dem EuGH gegen die Genehmigung der verstärkten Zusammenarbeit.
Autor: André Sabellek, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover__________
Text der Vorversion(en):Am 29.6.2012 hat der Europäische Rat sich auf den Sitz des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) geeinigt:
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Die Zentralkammer des Gerichts erster Instanz des EPG soll sich in Paris befinden.
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In München wird eine Fachabteilung für Maschinenbau (IPC-Sektion F) eingerichtet.
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In London wird eine Fachabteilung für Chemie einschließlich Arzneimittel (IPC-Sektion C) und täglichen Lebensbedarf (IPC-Sektion A) eingerichtet.
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Außerdem soll der erste Präsident des Gerichts erster Instanz aus Frankreich stammen.
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Es wurde vorgeschlagen, die Artikel 6 bis 8 der vom Rat und vom Europäischen Parlament anzunehmenden Verordnung über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes zu streichen .
Der Vorschlag, die Artikel 6 bis 8 zu streichen, führte dazu, dass das Europäische Parlament die für den 2.7.2012 vorgesehene Abstimmung über die Verordnung verschob, zumal im Dezember 2011 zwischen Rat und Parlament vereinbart worden war, die Verordnung unverändert anzunehmen.
Autor: André Sabellek, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover__________
Am 13.4.2011 hat die Europäische Kommission zwei Verordnungsvorschläge für die Schaffung eines EU-Einheitspatents im Wege der verstärkten Zusammenarbeit und für die zugehörigen Übersetzungsregelungen vorgelegt.
Darin ist vorgesehen:
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Es wird ein EU-Einheitspatent geschaffen, das Patentschutz in den 25 teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten (alle außer Italien und Spanien) gewährt.
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Wenn eine Patentanmeldung nicht in einer der drei Amtssprachen des EPA (Deutsch, Englisch, Französisch), sondern in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union eingereicht wird, soll dem Patentanmelder ein Ausgleich für die entstehenden Kosten für die notwendige Übersetzung in die Verfahrenssprache, die eine der drei Amtssprachen des EPA ist, gezahlt werden.
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Während eines Übergangszeitraums von höchstens zwölf Jahren sollen dem Antrag auf einheitliche Wirkung des Patents stets Übersetzungen des Patents in mindestens zwei Amtssprachen der teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten beiliegen, wobei eine dieser Sprachen Englisch sein muss. Diese Übersetzungen sollen dabei helfen, ein Verfahren zur maschinellen Übersetzung von Patentschriften zu entwickeln.
Autor: André Sabellek, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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Am 4.12.2009 hat der Rat der Europäischen Union unter der schwedischen Ratspräsidentschaft eine Einigung über einen Entwurf einer Verordnung über die Schaffung eines EU-Patents (früher als "Gemeinschaftspatent" bezeichnet) erzielt. Die Kernpunkte der Einigung sehen vor:
- Schaffung eines EU-Patents als einheitliches Rechtsinstrument für die Erteilung von EU-weit gültigen Patenten (Seite 11, Nr. 2)
- Beitritt der EU zum Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ), sodass das künftige EU-Patent vom Europäischen Patentamt (EPA) erteilt wird (Seite 21, Nr. 50) - Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems mit zwei Instanzen, regionalen und örtlichen Kammern, zuständig sowohl für Verletzungs- als auch für Nichtigkeitsverfahren (Seite 13, Nr. 10)
Nach wie vor ungelöst ist die Frage nach der Übersetzung des EU-Patents in die Amtssprachen der Mitgliedstaaten. An diesem zentralen Streitpunkt ist die Einführung des EU-Patents schon in der Vergangenheit gescheitert.
Autor: André Sabellek, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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Am 30.6.2010 hat Binnenmarktkommissiar Michel Barnier für die Europäische Kommission einen Vorschlag für die Übersetzungsmodalitäten des geplanten EU-Patents vorgelegt. Die Frage, ob ein EU-Patent (früher: Gemeinschaftspatent) in die Amtssprache jedes Mitgliedstaats übersetzt werden muss, um dort Wirkung zu entfalten, steht einer Einigung seit Jahrzehnten im Wege. Der nun vorgelegte Vorschlag sieht folgendes vor:
- Das EU-Patent kann in jeder der 23 Amtssprachen der EU angemeldet werden, wird dann gegenbenenfalls in eine der drei Arbeitssprachen (deutsch, englisch, französisch) der Europäischen Patentorganisation (EPO) übersetzt und in dieser Sprache erteilt. Die Patentansprüche werden auch in die anderen beiden EPO-Arbeitssprachen übersetzt. Die Übersetzungskosten würden dann pro EU-Patent bei etwa 680 € liegen.
- Lediglich im Falle von Rechtsstreitigkeiten soll das EU-Patent auch in eine andere Sprache übersetzt werden, wenn dies notwendig ist. Dieser Fall soll nach Angaben der Kommission jedoch bei nur etwa 1 % aller EU-Patente eintreten. Abzuwarten bleibt, ob Barniers Vorschlag auf Zustimmung stößt. Insbesondere Spanien hatte in der Vergangenheit angekündigt, keinem keine Regelung zu akzeptieren, die keine spanische Übersetzung vorsieht.
Autor: André Sabellek, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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Am 14.12.2010 hat die Europäische Kommission auf Antrag der Mitgliedstaaten Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Polen, Slowenien, Schweden und Vereinigtes Königreich einen Vorschlag für eine Ratsentscheidung für die Schaffung des geplanten EU-Patents auf dem Wege der verstärkten Zusammenarbeit nach Art. 20 EU vorgelegt. Auch der jüngste Vorschlag vom 30.6.2010 war zuvor an der Sprachenregelung im Ministerrat gescheitert.
Der nun vorgelegte Vorschlag sieht folgendes vor:
- Das EU-Patent kann in jeder der 23 Amtssprachen der EU angemeldet werden, wird dann gegenbenenfalls in eine der drei Arbeitssprachen (deutsch, englisch, französisch) der Europäischen Patentorganisation (EPO) übersetzt und in dieser Sprache erteilt. Die Übersetzungskosten wären erstattungsfähig.
- Dies würde zu einer erheblichen Kostenreduzierung für die Anmelder führen. Die Europäische Kommission plant, im Jahr 2011 detailliertere Vorschläge für die verstärkte Zusammenarbeit vorzulegen. Dieser Zusammenarbeit könnten sich auch die übrigen EU-Mitgliedstaaten jederzeit anschließen.
Autor: André Sabellek, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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Am 8.3.2011 hat der Europäische Gerichtshof auf Antrag des Rates der Europäischen Union ein Gutachten zu der Frage vorgelegt, ob das geplante Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems mit den Europäischen Verträgen vereinbar ist. Das geplante Gericht sollte auf Grundlage eines internationalen Vertrages zwischen EU-Mitgliedstaaten und anderen EPÜ-Mitgliedern eingerichtet werden und für Verletzungs- sowie Nichtigkeitsverfahren zuständig sein. Im Gutachten stellt der Europäische Gerichtshof fest:
- Das geplante Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems ist mit den Europäischen Verträgen nicht vereinbar.
- Obwohl dieses Gericht kein EU-Organ wäre, hätte es EU-Recht anwenden und auslegen sollen. Ein Vorabentscheidungsverfahren, in dem nationale Gerichte patentrechtliche Fragen dem EuGH vorlegen, würden dann nicht mehr stattfinden, da sich die nationalen Gerichte direkt an das geplante Patentgericht wenden würden. Dies käme einer Beschneidung der Kompetenzen des EuGH gleich, die nicht ohne Änderung der Europäischen Verträge möglich ist.
Die Europäische Kommission stellt daraufhin fest, dass die Einführung des geplanten EU-Patents vom Vorhandensein des einheitlichen Patentgerichtssystems unabhängig sei und somit keine erheblichen Auswirkungen auf den Entstehungsprozess des EU-Patents zu erwarten seien.
Autor: André Sabellek, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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Schlussfolgerungen des Rates Wettbewerbsfähigkeit vom 4.12.2009 |
Vorschlag der Europäischen Kommission vom 30.6.2010 |
Vorschlag der Europäischen Kommission vom 14.12.2010 |
Gutachten des Europäischen Gerichtshofs (8.3.2011) |
Pressemitteilung der Europäischen Kommission (8.3.2011) |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (13.4.2011) |
Schlussfolgerungen zur Tagung des Europäischen Rates am 29.6.2012 (20.7.2012) |
Entwurf eines Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht und Entwurf der Satzung vom 14.11.2012 |
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11.12.2012 |