Leistungsschutzrecht für Presseverleger
Am 4.3.2015 fand eine Anhörung im Bundestag zur Abschaffung des Leistungsschutzrechts statt, nachdem am 24.11.2014 DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Gesetzesentwurf zur Aufhebung des Leistungsschutzrechts veröffentlicht hatten.
Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.
Zum neuen Leistungsschutzrecht:
- Minnerup, "DPMA-Schiedsstelle zur Vergütung für Snippets", ITRB 2015, 250, berichtet über eine Entscheidung der Schiedsstelle des DPMA, nach der die VG Media gegenüber Google dem Grunde nach für die Verwendung von Snippets (siehe Kühne, CR 2013, 169 - 176, unten) eine Umsatzbeteiligung verlangen kann, der "Tarif Presseverleger" aber unangemessen ist.
- Kreutzer, "Google, Facebook, Twitter, Wikipedia, Flipboard & Co. - Wer ist Adressat des neuen Leistungsschutzrechts für Presseverleger?", CR 2014, 542 - 550, geht der Frage nach, welche Art von Diensten sich mit Forderungen aus dem Leistungsschutzrecht konfrontiert sehen könnten und arbeitet objektive Kriterien heraus, die bei einer Adressatenbestimmung heranzuziehen sind.
- Kühne, "Das entschärfte Leistungsschutzrecht für Presseverleger", CR 2013, 169 - 176, analysiert den Anwendungsbereich des Gesetzentwurfs v. 1.3.2013 und erläutert, warum danach auch Snippets "kleinste Textausschnitte" sind.
- Wimmers, "Leistungsschutzrecht im Leerlauf? - Suchmaschinen als Dienste rein technischer, automatischer und passiver Art", CR 2012, 663 - 670, geht auf Grundlage des Regierungsentwurfs v. 27.8.2012 der Frage nach, wie sich dieses Leistungsschutzrecht zu den Haftungsprivilegierungen der sog. E-Commerce-Richtlinie verhält.
Am 04.03.2015 fand eine Anhörung im Bundestag zur Abschaffung des Leistungsschutzrechts statt. Am 24.11.2014 gaben die Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Gesetzesentwurf heraus, der eine entsprechende Änderung des Urheberrechtsgesetzes vorsieht. Das Leistungsschutzrecht galt bereits bei seiner Einführung als äußerst umstritten.
Im digitalen Zeitalter sei eine vielfältige Presse- und Medienlandschaft weiterhin ein unverzichtbares Gut der Demokratie und müsse daher auf eine soliden finanziellen Fundament stehen. Allerdings sei bislang nur wenigen Verlagen gelungen, funktionierende Geschäftsmodelle für ihr journalistisches Angebot im Internet zu entwickeln. Das Problem sei jedoch nicht durch Suchmaschinen verursacht, die die Inhalte listen; vielmehr werde das Angebot der Verlage erst dadurch für den Konsumenten auffindbar. Demgegenüber bestand das Ziel des Leistungsschutzrechts darin, Informationsdienstleistern im Internet, allen voran Suchmaschinenbetreibern, nur noch gegen Genehmigung, aber insbesondere gegen Bezahlung, zu erlauben, daß sie Verlagsinhalte, also Pressetexte, im Internet auffindbar machen.
Insgesamt habe das Gesetz bestenfalls zu Rechtsunsicherheiten geführt und schade dem Rechtsstaat.
Im Rahmen der Anhörung äußerten sich sieben Sachverständige zum Gesetzesentwurf, der eine Aufhebung des Leistungsschutzrechts vorsähe: Dr. Sebastian Doedens (contra Aufhebung), Prof. Dr. Felix Hey (contra), Prof. Dr. Eva Inés Obergfell (contra), Philipp Otto (pro), Prof. Dr. Gerald Spindler (pro), Thomas Stadler (pro), Prof. Dr. Malte Stieper (pro).
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
Text der Vorversion(en):Das Gesetz wird am 1.8.2013 in Kraft treten.
Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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Am 22.3.2013 hat der Bundesrat beschlossen, keinen Antrag auf Einberufung eines Vermittlungsausschusses zu stellen.
In seinem Beschluss kritisiert der Bundesrat das Gesetz u. a. als "handwerklich schlecht gemacht", sieht aber keine Möglichkeit, es endgültig aufzuhalten. Dementsprechend fand der Antrag des Landes Schleswig-Holstein, das Gesetz nicht anzunehmen und stattdessen einen Vermittlungsausschuss einzuberufen, keine Mehrheit. Vielmehr erwartet der Bundesrat, dass die neue Bundesregierung in der nächsten Legislaturperiode eine Novellierung des Gesetzes vorschlagen wird.
Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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Am 1.3.2013 hat der Bundestag den Gesetzentwurf zur Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger in der vom Rechtsausschuss empfohlenen Fassung angenommen.
Für den Gesetzentwurf stimmten 293 Abgeordnete, während 243 dagegen votierten - darunter auch sechs Abgeordnete der Regierungskoalition - und drei sich enthielten. Die Entschließungsanträge der Opposition, die gegen das Leistungsschutzrecht gerichtet waren und auf alternative Lösungen für einen Interessenausgleich abzielten, fanden keine Mehrheit. Nun wird der Bundesrat den Entwurf Anfang März beraten.
Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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Am 27.2.2013 hat der Rechtsausschuss des Bundestags die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Regierungskoalition empfohlen.
Damit Suchmaschinen und Aggregatoren ihre Suchergebnisse kurz bezeichnen können, ohne das geplante Leistungsschutzrecht zu verletzen, sollen einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte, wie Schlagzeilen, davon nicht erfasst sein. Dadurch werde die freie, knappe aber zweckdienliche Beschreibung des verlinkten Inhalts gewährleistet.
Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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Am 30.1.2013 haben neun Sachverständige in einer Expertenanhörung im Rechtsausschuss des Bundestags über das geplante Leistungsschutzrecht diskutiert.
Unter den geladenen Experten herrschte Uneinigkeit über die Konsequenzen der Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger. Während etwa RA Dr. Till Kreutzer darauf hinwies, es erlaube keine vernünftige Suche im Internet mehr, argumentierte Dr. Holger Paesler, Geschäftsführer der Verlagsgruppe Ebner Ulm, es sei nötig für die Refinanzierung der Online-Angebote der Verlage. Prof. Dr. Spindler von der Göttinger Georg-August-Universität kritisierte, das Leistungsschutzrecht nütze nur den Verlagen, nicht hingegen den Urhebern und müsse zumindest zeitlich befristet werden, um eine Evaluierung und etwaige Neujustierung zu ermöglichen.
Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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Am 29.11.2012 hat die erste Lesung im Bundestag zum geplanten Leistungsschutzrecht für Presseverleger stattgefunden.
Bereits vor der Lesung hatte der Gesetzentwurf mitunter harsche Kritik erfahren. So sprachen sich nicht nur sämtliche Jugendorganisationen der politischen Parteien gegen das Vorhaben aus, da es keine Schutzlücke gebe. Auch das Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht sowie eine Reihe namhafter Unterstützer bezeichneten die Neuregelung in einer Stellungnahme als "nicht durchdacht".
In der Lesung, die mehrfach verschoben worden war und schließlich eine Stunde vor Mitternacht stattfand, wurde der Gesetzentwurf dementsprechend kontrovers diskutiert. Die Vertreter der Koalition verteidigten das Vorhaben. Der Schutzbereich des Leistungsschutzrechts sei klar definiert und begrenzt. Demgegenüber lehnten die Sprecher der Opposition den Entwurf geschlossen ab, da er rückwärtsgewandt und schlampig formuliert sei.
Autor: Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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Am 14.11.2012 wurde die BT-Drucks. 17/11470 veröffentlicht, die den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung des geplanten Leistungsschutzrechts für Presseverleger enthält.
Der Gesetzentwurf ist inhaltlich identisch mit dem Kabinettsentwurf von Ende August 2012. Anregungen des Bundesrates haben keinen Eingang in den Entwurf gefunden. Die erste Lesung ist für den 14.12.2012 geplant.
Autor: Dipl.-Jur. Malek Barudi, M.Jur. (Oxford), Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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Am 12.10.2012 hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme das geplante Leistungsschutzrecht für Presseverleger weitestgehend befürwortet.
Die Stellungnahme empfiehlt lediglich eine Prüfung dahingehend, ob die Geltendmachung etwaiger Ansprüche aus dem Leistungsschutzrecht durch Verwertungsgesellschaften übernommen werden sollte. Argumentiert wird mit Praktikabilitätserwägungen sowie der Vereinfachung der Einräumung von Nutzungsrechten zu angemessenen Tarifen.
Autor: Dipl.-Jur. Malek Barudi, M.Jur. (Oxford), Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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Am 29.8.2012 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Presseverlage in das Urheberrecht verabschiedet.
Damit nimmt die Einführung des in der Öffentlichkeit bereits breit diskutierten Schutzrechts für Presseverlage im Online-Kontext konkretere Konturen an.
Der Entwurf der Bundesregierung deckt sich inhaltlich weitgehend mit dem letzten Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums. Allein in § 87g Abs. 4 UrhG-E des Regierungsentwurfs wird abweichend hervorgehoben, dass auch das öffentliche Zugänglichmachen von Auszügen aus Presseerzeugnissen grundsätzlich zulässig ist. Ferner wird betont, dass lediglich gewerblichen Anbietern von Suchmaschinen oder gewerblichen Anbietern von "Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten", die öffentliche Zugänglichmachung entsprechender Presseerzeugnisse nicht ohne Nutzungsrecht erlaubt sein soll.
Im Übrigen korrespondieren die Erwägungen des Regierungsentwurfs, insbesondere auch hinsichtlich der Thematik von Bloggern etc., mit dem letzten Referentenentwurf.
Am 27.7.2012 ist seitens des Bundesjustizministeriums ein abgeänderter Referentenentwurf für ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger erschienen.
Die nunmehr vorliegende Fassung ist im Vergleich zum vorherigen Entwurf deutlich begrenzt worden. So sollen zwar nun drei neue Paragrafen in das UrhG eingefügt werden (§§ 87 f - h UrhG-E). Allerdings stellt § 87g Abs. 4 UrhG-E eine Schranke dergestalt dar, dass die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen nur dann das ausschließliche Recht des Presseverlegers berührt, soweit sie durch Anbieter von Suchmaschinen erfolgt.
Mit dieser erheblichen Einschränkung des Gesetzesentwurfs sollen verlegerische Leistungen nur noch vor systematischen Zugriffen durch Anbieter von Suchmaschinen geschützt werden. Dadurch werden viele Nutzergruppen vom Anwendungsbereich des Leistungsschutzrechts ausgenommen. Explizit nennt der Entwurf Unternehmen der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, Rechtsanwaltskanzleien, Blogger, private bzw. ehrenamtliche Nutzer.
Autor: Dipl.-Jur. Malek Barudi, M.Jur. (Oxford), Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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Mit Datum vom 13.6.2012 hat das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf zum geplanten Leistungsschutzrecht für Presseverleger vorgelegt. Dieser Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes sieht die Einfügung neuer Paragrafen (§§ 87f und 87g) in das UrhG vor.
In § 87f UrhG-E soll den Herstellern von Presseerzeugnissen das ausschließliche Recht zugesprochen werden, das Presseerzeugnis bzw. Teile davon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Das Recht soll gemäß Absatz 2 des ebenfalls neu einzufügenden § 87g UrhG-E zeitlich auf ein Jahr nach Erscheinen des Presseerzeugnisses beschränkt sein. Überdies ist in Absatz 3 des § 87g UrhG-E vorgesehen, dass das Leistungsschutzrecht nicht zum Nachteil des Urhebers des Beitrags, also in der Regel des Journalisten, ausgeübt werden darf.
Als Rechtfertigung für dieses Leistungsschutzrecht heißt es im Referentenentwurf, dass Presseverlage im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sein dürften als im Print-Bereich. Allerdings wird auch darauf hingewiesen, dass Presseverlage bereits heute durch vom Urheber in der Regel vertraglich umfänglich eingeräumte Rechte gegen Urheberrechtsverletzungen vorgehen und auf diese Weise ihre Interessen durchsetzen könnten.
Als Presseverleger sind der Begründung des Entwurfs zufolge solche Unternehmen anzusehen, die die "wirtschaftlich-organisatorische und technische Leistung [...], die für die Publikation eines Presseerzeugnisses erforderlich ist", erbringen.
Die Nutzung eines Presseerzeugnisses zu gewerblichen Zwecken definiert der Referentenentwurf als "jede Nutzung, die mittelbar oder unmittelbar der Erzielung von Einnahmen dient sowie jede Nutzung, die in Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit steht".
Weiter wird in der Begründung mit Hinweis auf die Paperboy-Entscheidung des BGH (Urt. v. 17.7.2003, Az. I ZR 259/00) betont, dass das bloße Verlinken keine öffentliche Zugänglichmachung darstelle und daher das Leistungsschutzrecht nicht verletze.
Da auch die Schranken des Urheberrechts für das Leistungsschutzrecht gelten sollen (so § 87 Abs. 4 S. 2 UrhG-E), sei für Verbraucher keine Änderung der Nutzungsgewohnheiten von Presseerzeugnissen zu erwarten.
Eingehend beschäftigt sich der Entwurf mit Blogs, die sowohl auf Rechteinhaber- als auch auf Verwerter-/Nutzerseite zu finden seien. Wenn ein Blog journalistische Beiträge beinhalte, die eine redaktionell ausgewählte Sammlung ergäben, komme der Blogbetreiber in den Genuss des Leistungsschutzrechts. Auf der anderen Seite verfolge ein Blog auf der Verwerterseite nur dann keine gewerblichen Zwecke, wenn er unentgeltlich als Hobby und ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit seines Betreibers unterhalten werde. Als unentgeltlich seien auch noch Werbebanner des Hostanbieters anzusehen. Gewerbliche Zwecke verfolge jedoch derjenige, der z.B. Werbebanner und Micropaymentdienste zur Refinanzierung seines Blogs schalte.
Autor: Dipl.-Jur. Malek Barudi, M.Jur. (Oxford), Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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Am 6.5.2010 hat die Internetplattform http://www.irights.info/ einen von Verlegern und Gewerkschaften erarbeiteten Entwurf für die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger veröffentlicht. Der Entwurf sieht die Änderung des bestehenden Urheberrechtsgesetzes vor. So sollen zwei neue Paragrafen, § 87f und § 87g, in das UrhG eingeführt werden, um Presseerzeugnissen einen eigenständigen Schutz zu verleihen.
Die Motivation der Bemühungen um ein solches Recht ergibt sich zuvorderst aus der aus Sicht der Verleger ungünstigen Entwicklung der Erlössituation der Presseverlage im digitalen Umfeld.
Eigenständiger Schutz redaktionell(-technischer) Festlegungen journalistischer Beiträge: Absatz 1 des § 87f UrhG-E beinhaltet das ausschließliche Recht des Presseverlegers, das Presseerzeugnis oder Teile daraus zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Absatz 2 führt eine Definition des Begriffs "Presseerzeugnis" als "redaktionell(-technische) Festlegung journalistischer Beiträge" ein. In den weiteren Absätzen werden Regelungen zu Dauer und zur Übertragbarkeit des Rechts getroffen.
Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaft: § 87g UrhG-E hingegen soll im Wesentlichen die Rechtewahrnehmung regeln. Diese soll einer Verwertungsgesellschaft übertragen werden.
Die Diskussion um die Einführung eines solchen Leistungsschutzrechts wird zwischen den verschiedenen Interessengruppen kontrovers geführt. Problematisch erscheint vor allem eine Abgrenzung zwischen Presseerzeugnissen, die von einem Schutz erfasst würden, und urheberrechtlich geschützten Beiträgen der Autoren. So herrscht Unklarheit über mögliche konfligierende Rechte von Verlegern und Urhebern. Darüber hinaus wirft der Entwurf eine Reihe weiterer Fragen auf, die einer Klärung bedürfen. Es bleibt abzuwarten, ob diese von Presseverlegern und Gewerkschaften erarbeitete Forderung nach einem Leistungsschutzrecht sich durchsetzen kann.
Autor: Dipl.-Jur. Malek Barudi, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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Stellungnahme Spindler |
Stellungnahme Stadler |
Stellungnahme Otto |
Stellungnahme Obergfell |
Stellungnahme Hey |
Stellungnahme Doedens |
Leistungsschutzrechtsaufhebungsgesetzsentwurf v. 24.11.2014 |
Referentenentwurf Leistungsschutzrecht 2012-06-13 |
Referentenentwurf Leistungsschutzrecht 2012-07-27 |
Gesetzentwurf Leistungsschutzrecht Bundesregierung 2012-08-29 |
Stellungnahme Bundesrat Leistungsschutzrecht Presseverleger 2012-10-12 |
Gesetzentwurf vom 14.11.2012 (BT-Drs. 17/11470) |
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 21.11.2012 (BT-Drs. 17/11607) |
Stellungnahme des MPI vom 27.11.2012 |
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 10.12.2012 (BT-Drs. 17/11792) |
Zusammenfassung der Expertenanhörung vom 30.1.2013 |
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 7.2.2013 (BT-Drs. 17/12314) |
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 26.2.2013 (BT-Drs. 17/12471) |
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 27.2.2013 (BT-Drs. 17/12534) |
Entschließungsantrag der Fraktion der SPD vom 27.2.2013 (BT-Drs.17/12546) |
Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE vom 27.2.2013 (BT-Drs.17/12547) |
Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 27.2.2013 (BT-Drs.17/12548) |
Beschluss des Bundestags vom 1.3.2013 (BR-Drs.162/13) |
Beschluss des Bundesrats vom 22.3.2013 (BR-Drs.162/13) |
Antrag des Landes Schleswig-Holstein vom 22.3.2013 (BR-Drs.162/1/13) |
Verkündung im Bundesgesetzblatt am 14.5.2013 |