Insolvenzfestigkeit von Lizenzen
Am 18.07.2012 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte beschlossen.
Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.
Alle Regelungen betreffend die Insolvenzfestigkeit von Lizenzen wurden darin gegenüber dem Referentenentwurf vom Dezember 2011 ersatzlos gestrichen.
Autor: André Sabellek, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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Text der Vorversion(en):
Am 23.01.2012 hat Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger einen Referentenentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen vorgestellt.
Bezüglich der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen ist vorgesehen:
- Es wird ein neuer § 108a InsO eingefügt. Dieser betrifft die Behandlung von Lizenzverträgen, die der Schuldner als Lizenzgeber geschlossen hat, in der Insolvenz.
- Für den Fall, dass der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Lizenzvertrages nach § 103 InsO ablehnt, wird in § 108a Abs. 1 InsO ein Anspruch des Lizenznehmers auf Abschluss eines neuen Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen geschaffen.
- § 108 Abs. 2 InsO regelt den Fall, dass der Schuldner als Unterlizenzgeber aufgetreten ist und der Insolvenzverwalter die Erfüllung gegenüber dem Hauptlizenzgeber ablehnt. Dann soll der Unterlizenznehmer vom Hauptlizenzgeber direkt Abschluss einen Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen verlangen können.
- § 108a Abs. 3 InsO gewährt dem Lizenznehmer das Recht, das lizenzierte Recht bis zum Abschluss eines neuen Lizenzvertrags für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten zu alten Konditionen zu nutzen. Darüber hinaus ist eine Weiternutzung möglich, wenn eine angemessene Vergütung gezahlt und Klage auf Abschluss eines neuen Lizenzvertrags erhoben wird.
Die vorgeschlagenen Änderungen sollen der Sicherheit des Wirtschafts- und Forschungsstandorts Deutschland dienen. Wenn im Falle der Insolvenz des Lizenzgebers der Lizenzvertrag nicht erfüllt wird, könne dies insbesondere bei Patentlizenzen in der Auto- und Pharmaindustrie, aber auch bei Lizenzen zur Nutzung von Computersoftware ruinöse Folgen für den Lizenznehmer haben. Ohne zusätzliche Schutzmechanismen zugunsten der Lizenznehmer drohe deshalb eine Abwanderung von lizenznehmenden Unternehmen ins Ausland.
Eine explizite Regelung zur Behandlung von in der Praxis häufig vorkommenden Kreuzlizenzen wurde bewusst nicht aufgenommen. Die Entwicklung entsprechender Regelungen wird der Kautelarpraxis überlassen.
Autor: André Sabellek, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (Stand: 07.12.2011) |
Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (Stand: 12.7.2012) |