Weiterveräußerung unkörperlicher Werkexemplare
Am 18.01.2012 hat die Bundestagsfraktion DIE LINKE einen Gesetzentwurf zur Ermöglichung der privaten Weiterveräußerung unkörperlicher Werkexemplare eingebracht.
Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.
Am 18.01.2012 hat die Bundestagsfraktion DIE LINKE einen Gesetzentwurf zur Ermöglichung der privaten Weiterveräußerung unkörperlicher Werkexemplare eingebracht.
- Vorgesehen ist die Einfügung eines § 17a UrhG, der die Weiterveräußerung von durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücken eines Werkes erlaubt, sofern der Veräußerer keine weiteren Vervielfältigungsstücke behält.
- Die vertragliche Abbedingung dieses Rechts soll ausgeschlossen sein.
Hintergrund des Vorschlages ist, dass der Erschöpfungsgrundsatz (§ 17 Abs. 2 UrhG) bei unkörperlichen Werkexemplaren wie E-Books oder Musikdateien nicht greift, da diese nach herrschender Meinung nicht im Wege der Verbreitung (§ 17 Abs. 1 UrhG) sondern der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) gehandelt werden. Die AGB der Handelsplattformen untersagen bisher regelmäßig die Weiterveräußerung solcher digitalen Werkexemplare. Bei der Veräußerung unkörperlicher Werkexemplare handele es sich jedoch nur um einen alternativen Vertriebsweg, der nicht anders zu behandeln sei als die Veräußerung körperlicher Vervielfältigungsstücke. Die wirtschaftliche Interessenlage sei identisch.
Der Befürchtung, es können zu einer unkontrollierbaren Vermehrung der in Umlauf befindlichen Werkexemplare kommen, wird mit dem Argument entgegengetreten, dass Kopien, die zum Zwecke des Verkaufs hergestellt würden, keine Privatkopien im Sinne des § 53 UrhG seien. Zudem sei es dem Rechteinhaber unbenommen, mit technischen Mitteln die Herstellung beliebig vieler Kopien zu verhindern.
Autor: André Sabellek, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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Gesetzentwurf vom 18.01.2012 (BT-Drs. 17/8377) |