Open-Data-Richtlinie
Am 25.4.2018 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Neufassung herausgegeben.
Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.
Am 25.4.2018 hat die EU-Kommissionen einen Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors herausgegeben.
Der öffentliche Sektor in den EU-Mitgliedstaaten erzeuge riesige Datenmengen, z. B. meteorologische Daten, digitale Karten, Statistiken und rechtliche Informationen, die eine wertvolle Ressource für die digitale Wirtschaft sei. Dieses Vorgehen fördert die EU seit vielen Jahren. Gemäß Artikel 13 der alten Richtlinie muss die Europäische Kommission vor dem 18.6.2018 die Anwendung der Richtlinie überprüfen und die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie etwaige Vorschläge zur Änderung übermitteln. Darüber hinausgehende identifizierte Zielstellungen sind Bereitstellung eines Echtzeit-Zugangs zu dynamischen Daten mithilfe angemessener technischer Mittel, die verstärkte Bereitstellung hochwertiger öffentlicher Daten für die Weiterverwendung, die Verhinderung neuer Formen von Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die Beschränkung von Ausnahmen vom Grundsatz der Gebührenbeschränkung auf die Grenzkosten und die Klärung des Verhältnisses zwischen der PSI-Richtlinie und bestimmten verwandten Rechtsinstrumenten.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Text der Vorversion(en):
Die Verkündung im Amtsblatt erfolgte, nachdem der Rat und das Parlament die Richtlinie 2013/37/EU am 26.6.2013 unterzeichnet und somit das ordentliche Gesetzgebungsverfahren dieser Richtlinie abgeschlossen hatten. Nach Art. 3 der Änderung tritt die neue PSI-Richtlinie 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt, also am 17.7.2013, in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt haben die Mitgliedsstaaten 24 Monate Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Autoren: Stud. jur. Lukas Pajunk und Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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Am 20.6.2013 hat der Europäische Rat dem Standpunkt des Europäischen Parlaments zugestimmt und somit die Änderung der Richtlinie 2003/98/EG beschlossen.
Durch die Billigung des Rates ist die Änderung der Richtlinie 2003/98/EG in der Fassung des Europäischen Parlaments zu erlassen.
Autoren: Stud. jur. Lukas Pajunk und Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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Am 13.6.2013 hat das Europäische Parlament seinen Standpunkt zum Vorschlag der Kommission über eine Änderung der Richtlinie 2003/98/EG beschlossen und diesem mit einigen Modifikationen zugestimmt.
Die Änderung der sog. PSI-Richtlinie (Public Sector Information Richtlinie) war laut Kommission geboten, um die Open-Data-Strategie an die neuen Möglichkeiten der Informationstechnologie anzupassen. Der Vorschlag soll die unterschiedlichen Weiterverarbeitungsregelungen der Mitgliedsstaaten harmonisieren, den Zugang zu digitalen Dokumenten vereinfachen, den Anwendungsbereich der Richtlinie erweitern und die erhobenen Gebühren beschränken.
Gem. Art. 13 der Richtlinie 2003/98/EG hatte die Kommission die Aufgabe, bis zum 1.7.2008 eine Überprüfung der Richtlinie vorzunehmen. Nach der Überprüfung kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass immer noch Hemmnisse der Open Data-Strategie vorlagen, unter anderem eine zu starke Gewinnabsicht bei den Behörden so wie zahlreiche praktische Hindernisse, etwa die unzureichende Information über die Weiterverwendung von Dokumenten oder viel zu hohe Unkenntnis über die Verfügbarkeit von Informationen. Um diese Probleme zu beheben und um die Richtlinie an die modernen Möglichkeiten der Informationstechnologien anzupassen, hat die Kommission am 12.12.2011 einen Vorschlag über eine Änderung der Richtlinie vorgelegt.
Die Änderung der Richtlinie soll alle Mitgliedsstaaten dazu verpflichten, allgemein zugängliche Dokumente weiterverwendbar zu machen. Dies soll verhindern, dass unterschiedliche Vorschriften in den Mitgliedsstaaten zu Rechtsunsicherheit über die Weiterverwendbarkeit von Informationen führen. Ferner wird durch die neue Regelung das grenzüberschreitende Angebot von Informationen gefördert. Nicht betroffen sind allerdings Dokumente, deren ursprünglicher Eigentümer ein Dritter war, um nicht in die Rechte des geistigen Eigentums Dritter einzugreifen. Der Zugang der Dokumente bleibt weiterhin Angelegenheit des nationalen Rechts. Somit ist das Zugangsrecht weiterhin Regelungssache der Mitgliedsstaaten, allerdings wird ihnen bei zugänglich gemachten Dokumenten die Pflicht zur Weiterverwendung auferlegt.
Der Anwendungsbereich der PSI-Richtlinie wird durch die Änderung auf (Universitäts-)Bibliotheken, Museen und Archive ausgeweitet. Nach wie vor soll die Richtlinie nicht für andere Kultureinrichtungen, wie beispielweise Opern oder Theater, gelten.
Ferner müssen zukünftig alle zur Verfügung gestellten Dokumente in einem maschinell lesbarem Format zugänglich gemacht werden. Durch die offenen und plattformunabhängigen Formate wird die Information über verfügbare Dokumente gefördert und sichergestellt, dass die Weiterverwendung nicht durch technische Hemmnisse beschränkt wird.
Zudem sollen die Gebühren beschränkt werden, die öffentliche Stellen für die Weiterverwendung von Dokumenten erheben dürfen. So soll ihnen nicht mehr erlaubt sein, Gebühren nach freiem Ermessen in Rechnung zu stellen. Grundsätzlich darf eine Behörde zukünftig nur noch die verursachten Zusatzkosten, etwa für die Vervielfältigung und Weiterverbreitung, erheben. Ausnahmen sind nur gerechtfertigt, wenn durch objektive, transparente und überprüfbare Kriterien eine höhere Gebühr nachgewiesen werden kann. Die Beweislast liegt dabei bei den Behörden. Gleichzeitig wird durch diese Regelung der verpflichtende unentgeltliche Zugang zu Informationen ausgeschlossen.
Anders als noch der Vorschlag der Kommission, betont das Parlament jedoch die Notwendigkeit, dass gewisse öffentliche Stellen bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags Einnahmen erzielen und kostendeckend arbeiten. Daher soll es auch in derartigen Situationen gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie erlaubt sein, Gebühren zu erheben, die über den Grenzkosten liegen. Auch für diese Gebühren ist ein Nachweis anhand transparenter und überprüfbarerer Kriterien erforderlich. Diese Kriterien sollen nach dem Vorschlag des Parlaments von den Mitgliedsstaaten festgelegt werden und bedürfen nicht zwingend - wie noch im Vorschlag der Kommission vorgesehen - der Zustimmung einer unabhängigen Behörde.
Autoren: Stud. jur. Lukas Pajunk und Ass. jur. Stefan Hennigs, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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2018_04_RL-Vorschlag über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung)_COM(2018) 234 final - 2018/0111 (COD)_25.4. |
Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors vom 17.11.2003 |
Vorschlag der Kommission über die Änderung der Richtlinie 2003/98/EG vom 12.12.2011 |
Stellungnahme des Bundesrats vom 7.2.2012 (BR-Drs. 820/11) |
Antwort der Kommission auf die Stellungnahme des Bundesrats vom 4.9.2012 |
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13.6.2013 |
Pressemitteilung der Kommission vom 13.6.2013 |
Verkündung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union vom 27.6.2013 |