Online-Lizenzierung von Rechten an Musikwerken
Am 10.4.2014 ist die Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt in Kraft getreten.
Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.
Zuvor hatte der Europäische Rat die Richtlinie am 20.2.2014 nach erster Lesung des Parlaments angenommen. Sie wurde daraufhin am 20.3.2014
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Mitgliedsstaaten haben nun 24 Monate Zeit, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in nationales Recht umzusetzen, um den Vorgaben der Richtlinie nachzukommen.
Autor: Ass.iur. Jan Leiterholt, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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Text der Vorversion(en):
Am 4.2.2014 hat das Europäische Parlament die Richtlinie über kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt verabschiedet.
Die Parlamentarier verabschiedeten die Richtlinie mit 640 Stimmen bei 18 Gegenstimmen und 22 Enthaltungen. Im nächsten Schritt muss der Rat die Richtlinie nun annehmen.
Autor: Ass.iur. Jan Leiterholt, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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Am 26.11.2013 hat der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments einer Vereinbarung zwischen Vertretern des Parlaments und dem Rat der Europäischen Union über den Entwurf für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt zugestimmt.
In den vorhergehenden Verhandlungen konnten die Vertreter des Europäischen Parlaments sicherstellen, dass Lizenzen für kleinere und weniger bekannte Repertoires zu den selben Konditionen vergeben werden, wie andere.
Darüber hinaus konnte eine Einigung bezüglich der Ausschüttungsfrist für die Tantiemen erzielt werden. Die Verwertungsgesellschaften sollen nun innerhalb von neun Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres die Tantiemen auszahlen. Der ursprüngliche Entwurf der Kommission sah eine Frist von zwölf Monaten vor, wohingegen die Parlamentarier drei Monate durchsetzen wollten.
Die Abstimmung durch das Europäische Parlament soll voraussichtlich im Frühjahr 2014 erfolgen.
Autor: Ass.iur. Jan Leiterholt, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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Der Bericht enthält mehrere Änderungsvorschlage hinsichtlich des am 11.7.2012 von der europäischen Kommission vorgelegten Vorschlags für eine Richtlinie über die Online-Lizenzierung von Rechten an Musikwerken. Laut Begründung der Kommission sei Ziel der Richtlinie die Führung und Beaufsichtigung sowie die Transparenz von Verwertungsgesellschaften zu verbessern. Zudem solle der Vorschlag die länderübergreifende Lizenzierung von Urheberrechten an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften fördern und erleichtern.
Der Rechtsausschuss will nun weitere Änderungen des ursprünglichen Entwurfes umgesetzt sehen, um diese Ziele zu erreichen. Dabei soll gewährleistet werden, dass Musikplattformen - wie z.B. Musikstreamingdienste - im Internet nicht nur auf einfacherem Wege Lizenzen erlangen können, sondern auch, dass Künstler schneller und gerechter ihre Vergütungen erhalten.
Art. 12 Abs. 3 der Entwurfes der Kommission sah dazu ursprünglich vor, die Tantiemen aus den Einnahmen an die Urheber innerhalb von zwölf Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres auszuschütten. Der Änderungsvorschlag des Rechtsausschusses reduziert diese Frist auf drei Monate.
Die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken - wie Tonträgern - setzt die Zustimmung und damit verbunden die Freigabe der Nutzungsrechte durch die Inhaber der Urheberrechte voraus. Diese können sich zwischen einer individuellen und kollektiven Rechtewahrnehmung entscheiden. Schon der Entwurf der Kommission sah in Art. 5 Abs. 2 vor, dass die Rechteinhaber die Freiheit haben, die Verwertungsgesellschaft nach ihrem Belieben zu wählen. Der Rechtsausschuss führt diesen Gedanken noch fort, indem er in Art. 5 Abs. 2 vorschlägt, dass diese Freiheit bei Entscheidungen der Mitgliederversammlungen der Verwertungsgesellschaften zu berücksichtigen ist. Gleichzeitig wird in der Begründung jedoch auch angeführt, dass diese Freiheit nicht absolut sein könne, sondern dass der jeweilige Kultursektor berücksichtigt werden müsse.
Zudem sieht der Bericht des Rechtsausschusses vor, Art. 28 Abs. 1 des ursprünglichen Entwurfes dahingehend zu ändern, dass eine Verwertungsgesellschaft, die die Lizenzen einer anderen Verwertungsgesellschaft vergibt, hierfür die selben Konditionen anbieten muss, die für das eigene Repertoire gelten. Damit soll nach einer Pressemitteilung des europäischen Parlaments eine Diskriminierung kleinerer und weniger populärer Repertoires verhindert werden.
Die Berichterstatterin Marielle Gallo bezeichnet den Entwurf als Schlüsselvorstoß für den digitalen Binnenmarkt. Eine einfache und transparente Lizenzierung führe zu mehr legalen Angeboten und einem einfacheren Zugriff auf Online-Inhalte für den Verbraucher. Weiter gewährleiste die Reform eine faire Vergütung für die Künstler sowie die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle.
Autoren: Nicoletta Badura und Jan Leiterholt, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover
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Richtlinie 2014/26/EU vom 26.2.2014 |
Pressemitteilung des europäischen Parlaments |
Bericht des Rechtsausschusses |
Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie |