Unterlassungsklagegesetz (UKlaG)
Am 23.2.2016 wurde das Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.
Am 29.1.2016 hat der Bundesrat hinsichtlich des vom Bundestag beschlossenen Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) beschlossen, einen keinen Antrag gem. Art. 77 Abs. 2 GG zu stellen.
Am 17.12.2015 hat der Bundestag den Entwurf des Unterlassungsklagegesetzes im Wesentlichen unverändert angenommen und sich im Übrigen an den Empfehlungen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz orientiert. Art. 3 wurde entgegen des Änderungsantrags der GRÜNEN nicht geändert.
Am 16.12.2015 hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Abänderungsantrag gestellt.
Art. 3 Nr. 1 lit. c UKlaG-E solle hiernach um eine Nr. 11 ergänzt aus der sich die Geltung der Vorschriften, "die für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer gelten" ergibt, um die Rechte des Verbrauchers nicht einzuschränken (so wie es im Referentenentwurf vorgesehen war). Die Beschränkung auf Vorschriften, die die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer betreffen, schränke die im Bundesdatenschutzgesetz festgeschriebenen Rechte der betroffenen Verbraucher auf Benachrichtigung, Auskunft, Löschung oder Sperrung (§§ 33 bis 35 BDSG) unsachgemäß ein. Da auch Verstöße von Unternehmen gegen solche Vorschriften über den Einzelfall hinaus die Kollektivinteressen der Verbraucherinnen und Verbraucher betreffen könnten, sollten diese im Wege der Verbandsklage wirksam verfolgt werden können.
Ebenso sei hinsichtlich der Beschränkung des Anwendungsbereichs auf kommerzielle oder vergleichbare Zwecke nicht ersichtlich, warum ein datenschutzrechtswidriger Umgang mit Kundendaten im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Rechtsgeschäfts nicht von der neuen Verbandsklagebefugnis umfasst seien sollte.
Beatrice Goihl - ecambria experts, Köln
Text der Vorversion(en):Am 2.12.2015 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts (UKlaG-E) der Bundesregierung seine Beschlussempfehlung veröffentlicht.
Der Ausschuss empfiehlt darin, den Gesetzesentwurf dahingehend zu ändern, dass Art. 1 auch in Zukunft Schriftformklauseln in notariell zu beurkundenden Verträgen gestattet. Zur Begründung führt er an, dass bei Verträgen für die notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, in der Regel das Interesse des Erklärungsempfängers, Rechtssicherheit zu erhalten, ob eine Erklärung tatsächlich vom Abgebenden stammt oder nicht, schwerer wiegt als das Interesse des Erklärenden an einer möglichst einfachen Ausübung seiner Rechte.
Der Beseitigungsanspruch solle entsprechend der speziellen datenschutzrechtlichen Vorschriften ausgestaltet werden. Der Ausschuss schlägt vor, einen Satz 3 in § 2 Absatz 1 UKlaG einzufügen, um klarzustellen, dass sich Inhalt und Umfang des Beseitigungsanspruch nach den spezialgesetzlichen datenschutzrechtlichen Vorschriften über die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten richten.
Außerdem soll dem Ausschuss zufolge eine Jährliche Berichtspflicht für qualifizierte Einrichtungen über Abmahnungen und Klagen,betreffend Verstöße gegen das Datenschutzrecht, aufgenommen werden. Es wird insoweit eine jährliche Berichtspflicht für die qualifizierten Einrichtungen vorgeschlagen, die eine solide Datenbasis schaffen soll, auf deren Massen- Abmahnungen insbesondere gegen kleinere Start-Ups sichtbar werden lässt.
Die vorgeschlagenen Änderungen sehen außerdem eine Übergangsfrist bis zum 30.9.16 für solche Datenübermittlungen vor, die vor dem 6.10.2015 auf die "Safe Harbor-Entscheidung" gestützt wurden.
Beatrice Goihl - ecambria experts, Köln
Am 15.4.2015 hat die Bundesregierung die endgültige Fassung des Gesetzesentwurfs sowie ihre Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates veröffentlicht (zur Rechtmäßigkeit des UKlaG-E siehe Gerhard, "Vereinbarkeit einer Verbandsklage im Datenschutzrecht mit Unionsrecht", CR 2015, 338 - 344).
Die Bundesregierung verteidigt hierin vor allem die vorgesehenen Abmahn- und Klagemöglichkeiten. Diese seien sinnvolle Ergänzungen zu den bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten und für einen wirksamen Verbraucherschutz zwingend erforderlich.
Im Rahmen der von der Bundesregierung angestrebten zeitnahen Evaluierung des Entwurfes, wird der Bundesregierung zufolge - wie vom Bundesrat vorgeschlagen - auch geprüft werden, welche Auswirkungen die Regelungen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für die Wirtschaft haben, insbesondere auch für kleine und mittlere Unternehmen.
Der u.a. vorgeschlagenen Änderung des § 28 BDSG stimmt die Bundesregierung im Hinblick auf die zu erwartende, baldige Ablösung dieser Regelung durch solche der EU-Datenschutzgrundverordnung nicht zu.
Hinsichtlich des Telemediendatenschutzes verweist die Bundesregierung darauf, dass gesetzgeberischer Handlungsbedarf in diesem Bereich gerade geprüft wird und ggf. ein isoliertes Gesetzgebungsverfahren noch in dieser Legislaturperiode eingeleitet werden wird.
Beatrice Goihl - ecambria experts, Köln
Am 16.3.2015 veröffentlichten die Ausschüsse ihre Empfehlungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrecht.
Grundsätzlich sei das Ziel, Verbraucher vor der unzulässigen Erhebung, Verbreitung und kommerzieller Nutzung ihrer Daten zu schützen, begrüßenswert. Bedenken bestehen aber im Hinblick auf die Abmahn- und Unterlassungsklagemöglichkeiten, die sich in der Praxis erst noch bewähren müssten.
Deshalb sollte auch die geplante Evaluation frühzeitig nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht erst nach drei, sondern den Ausschüssen zufolge bereits nach einem Jahr stattfinden.
Zur Erreichung des mit dem Gesetzesvorhaben angestrebten Ziels - Datenschutz sicherzustellen sei, auch im Hinblick auf die Datenschutzgrundverordnung insbesondere die Einschränkung des Umfangs der unternehmerischen Datennutzung erforderlich.
Daneben wird empfohlen ggf. eine Vermutungsregel im Hinblick auf die Missbräuchlichkeit bei seriellen Abmahnungen aufzunehmen. Hinsichtlich der Verbandsklagemöglichkeit wird vor allem eine weitere Konkretisierung und Einschränkung für erforderliche gehalten, wie etwa bei dem Begriff "vergleichbare kommerzielle Zwecke".
Bedenken bereitet den Ausschüssen der neu vorgesehene Beseitigungsanspruch. Ihnen zufolge sei insbesondere ein Wertungswiderspruch zu § 35 BDSG zu befürchten und dementsprechend im Laufe des Gesetzgebungsvorhabens zu prüfen und zu vermeiden.
Beatrice Goihl - ecambria experts, Köln
Am 4.2.2015 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG-E) beschlossen.
Das künftig in § 2 Abs. 2 Nr. 11 UKlaG-E vorgesehene - und zuletzt von BITKOM und DGRI einstimmig kritisierte -Verbandsklagerecht, verteidigte Justizminister Maas insbesondere damit, dass Datenschutzregeln nur durchgesetzt werden können, wenn der Verbraucher, sofern er von der Nutzung seiner Daten denn überhaupt erfährt, auch einen "starken Anwalt" an seiner Seite hat, um seine Interessen zu verfolgen.
Effizienter Datenschutz erfordere, dass datenschutzrechtliche Verstöße erfolgreich geahndet und Ansprüche gegen z.T. große Unternehmen auch durchgesetzt werden, wofür Verbraucherorganisationen, nicht zuletzt auch aufgrund des zu tragenden Prozesskostenrisikos, besser aufgestellt seien.
Daneben können Datenschutzaufsichtsbehörden nach § 38 BDSG insbesondere auch solche Unternehmen ohne konkreten Anlass kontrollieren, die kommerziell mit Daten handeln.
Neben der Änderung des § 309 Nr. 13 BGB, indem es dann künftig nicht mehr "Schriftform" sondern "Textform" heißen soll, wird das Unterlassungsklagegesetz hinsichtlich der Ansprüche bei Verstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften, um den Beseitigungsanspruchs und dem Anspruch auf Widerruf erweitert.
In § 12a des UKlaG ist außerdem ein Anhörungsrecht für die Datenschutzbehörden vorgesehen, welches dazu dienen soll, Wissen und den Sachverstand der Datenschutzbehörden im Verfahren zu nutzen.
Kritisch sei an dem Entwurf, dass nicht nur Verbraucherverbände sondern auch "Abmahnvereine" gegen Datenschutzverletzungen vorgehen können. Missbräuche sollen zwar nach § 2b UKlaG-E ausgeschlossen werden, allerdings liegt die Beweislast für Missbrauch bei den Unternehmen
Beatrice Goihl - ecambria experts, Köln
Nachdem der Gesetzesentwurf des Unterlassungsklagegesetzes im Juni 2014 den betroffenen Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet worden ist, gab am 05.08.2014 zunächst der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) seine Stellungnahme ab. Am 15.8.2014 hat die Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V.(DGRI) sich sodann ebenfalls zu dem Gesetzesentwurf geäußert.
BITKOM und DGRI kritisieren, der Gesetzesentwurf sei stellenweise "systemfremd", wenn Datenschutz mit Verbraucherschutz vermengt wird.Beim Datenschutz - als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - komme es gerade nicht darauf an, ob jemand als Verbraucher, Unternehmer oder als Person des öffentlichen Lebens betroffen ist
Mit den in Deutschland zuständigen Datenschutzbehörden und den betrieblichen Datenschutzbeauftragten, dessen Tätigkeit es nach Auffassung der DGRI zu fördern gilt, bestünden ausreichende Kontrollmechanismen um personenbezogene Daten angemessen zu schützen. Diese Institutionen sind ggf. zu stärken, nach Auffassung von BITKOM ist das System einer unabhängigen Aufsichtsbehörde mit der Verbandsklage nicht zu vereinbaren.
Hinsichtlich der Möglichkeit der Verbraucherschutzverbände Datenschutzverstöße zu verfolgen, sei der Gesetzesentwurf zu ungenau. Es sei nicht klar, worauf sich die Klagebefugnis genau beziehe.Um einen Missbrauch, wie etwa durch ein mittlerweile fast schon gängiges Geschäftsmodell des Versendens von (Massen-)Abmahnungen zu verhindern, sei es erforderlich, diese Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.
Beatrice Goihl - ecambria experts, Köln
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts erarbeitet.
Aufgrund des informationstechnologischen Fortschritts sei laut Entwurf das Sammeln von personenbezogenen Daten für Unternehmen im Laufe der Zeit immer einfacher geworden. So würden persönliche Daten, die zur Abwicklung von Geschäften sowie Daten, die für kostenlose Dienste wie soziale Netzwerke genutzt werden, kommerziell verwertet werden. Problematisch sei insbesondere, dass datenschutzrechtliche Vorschriften von den Gerichten überwiegend nicht als Verbraucherschutzgesetze angesehen worden seien, weshalb ein Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs. 1 UKlaG bei gewissen datenschutzrechtlichen Verstößen streitig sei. Daher sieht der Referentenentwurf vor, dass § 2 Abs. 2 UklaG (dort neu eingefügte Nr. 11) dergestalt geändert wird, dass alle datenschutzrechtlichen Vorschriften, die für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer gelten, Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Abs.1 UKlaG sind. Mit dieser Formulierung sollen sämtliche in diesem Bereich relevanten Datenschutzgesetze erfasst werden.
Es sind darüber hinaus u.a. folgende Änderungen und Neuerungen geplant
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Änderungen von Formvorschriften: § 309 Nr. 13 BGB soll nunmehr vorsehen, dass für Kündigungen oder andere Erklärungen keine strengere Form vorgesehen sein soll als die Textform. Hierdurch soll für Verbraucher die Abgabe entsprechender Erklärungen vereinfacht werden. Für Informationspflichten nach § 675a BGB soll künftig ebenfalls die Textform ausreichen.
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Beseitigungsanspruch: § 2 Abs. 1 UKlaG soll um einen Beseitigungsanspruch erweitert werden, um zu gewährleisten, dass unzulässig gespeicherte Daten gelöscht werden können.
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Allgemeine Missbrauchsregelung: Die bisherigen §§ 2 Abs. 3 und 2a Abs. 3 UKlaG werden aufgehoben und stattdessen wird in § 2b UKlaG eine Regelung eingeführt, die zusätzlich den Anspruch aus § 1 UKlaG umfasst.
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Qualifizierte Einrichtungen: Das Bundesamt für Justiz wird nach § 4 UKlaG des Entwurfes dazu verpflichtet, die Liste mit den qualifizierten Einrichtungen im Internet zu veröffentlichen. Die Eintragungsvoraussetzungen für Verbände werden in § 4 Abs. 2 S. 1 UKlaG neu gefasst. Dies soll der weiteren Vereinfachung dienen.
Die Verbände haben laut Bird&Bird bis zum 15.8.2014 Zeit zu dem Referentenentwurf Stellung zu nehmen. Der Entwurf ist in der jetzigen Fassung auf dem Blog de lege lata verfügbar und wird dort besprochen. Für weitere Information siehe auch den CR-Online Blog zu diesem Thema von Niko Härting.
Autor: Ass.iur. Jan Leiterholt, Institut für Rechtsinformatik, Hannover
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2016-2: BGBl. 2016, Teil I Nr. 8, v. 23.2.2016, S. 233-236 (UKlaG) |
2016-1: Beschluss des Bundesrates (UKlaG) v. 29.1.2016, Drs.: 4/16(B) |
2016-1: Beschluss des Bundestages (UKlaG) v. 8.1.2016, Drs.: 4/16 |
2015-12: Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN v 16.12.2015, Drs.: 18/7085 |
2015-2: Empfehlung des Ausschusses (UKlaG) v. 2.12.2015, Drs.: 18/6916 |
2015-4: Gesetzesentwurf der Bundesregierung (UKlaG) v. 15.4.2015, Drs.: 18/4631 |
2015-3: Empfehlungen der Ausschüsse v. 16.3.2015, Drs.: 55/1/15 |
2015-2: Gesetzesentwurf der Bundesregierung (UKlaG) v. 13.2.2015, Drs.: 55/15 |
2014-8: Stellungnahme DGRI zum UKlaG-E v. 15.8.2014 |
2014-8: Stellungnahme BITKOM zum UKlaG-E v. 5.8.2014 |
2014-2: Vorschlag des Bundesverbands der Verbraucherzentralen v. 12.2.2014 |
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzsrechts |