Gesetzesentwurf eines Whistleblower-Schutzgesetzes

Am 11.06.2015 hat der Ausschuß für Arbeit und Soziales dem Bundestag empfohlen, den Gesetzesentwurf abzulehnen.

Am 04.11.2014 hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Gesetzesentwurf zur Förderung von Transparenz und zum Diskriminierungsschutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (Whistleblower-Schutzgesetz) vorgelegt. 

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 11.06.2015 hat der Ausschuß für Arbeit und Soziales die Beschlußempfehlung und den Bericht zum Gesetzesentwurf zur Förderung von Transparenz und zum Diskriminierungsschutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (Whistleblower-Schutzgesetz; Drs.-BT 18/3039) sowie einem Antrag der Fraktion DIE LINKE (Drs.-BT 18/3043), die Beweislast auf den Arbeitgeber zu legen, herausgegeben.

Der Gesetzesentwurf wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE abgelehnt.

Der Antrag der Fraktion DIE LINKE wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales empfiehlt daher dem Bundestag, den Gesetzesentwurf und den Antrag abzulehnen.

 

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Text der Vorversion(en):


  • Notwendigkeit des Hinweisgeberschutzes

Mißstände und rechtswidrige Vorgänge in Unternehmen, Institutionen und Behörden kommen oft erst durch einen Hinweis von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter ans Licht (engl. Whistleblower). Hat nur ein äußerst begrenzter Personenkreis Zugang zu diesen internen Informationen, so sind diese jedoch oftmals von großem öffentlichen Interesse, beispielsweise bei Pflege- oder Lebensmittelskandalen, Nichtzahlung von Mindestlöhnen und zu geringen Sozialversicherungsabführungen, Korruptions-, Umwelt- und Steuerstraftaten.


Dem öffentlichen Interesse stehen neben Mobbing häufig arbeits- und dienstrechtliche sowie gar strafrechtliche Konsequenzen gegenüber; Hinweisgeberinnen und -gebern geraten in Gewissenskonflikte, ob sie sich überhaupt äußern sollten oder lieber schweigen.

Ebenso ist der Bereich des Datenschutzes und der Geheimdienste betroffen. Allein die Enthüllungen des ehemaligen NSA-Mitarbeiters Edward Snowden deckten der größte Überwachungs- und Geheimdienstskandal aller Zeiten auf: die Verletzung von Grund- und Menschenrechten auf Privatsphäre und unkontrollierte Kommunikation sowie massenhafte Verstöße gegen den Datenschutz durch Sicherheitsbehörden und Geheimdienste.

  • Fehlen bisheriger gesetzlicher Ansätze

Nach Ansicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN seien Bediensteten vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen sowie anderen Nachteilen in Deutschland allenfalls dank vereinzelter Regelungen geschützt. Diese seien zu eng gefaßt und ermöglichten oftmals nur betriebsinterne Hinweise. Einzelne arbeitsgerichtliche Urteile zu dem Thema ersetzten keine gesetzliche Normierung.
Die Bundesregierung habe sich bereits November 2010 im Antikorruptions-Aktionsplan der G20-Staaten zum verbesserten Hinweisgeberschutz bekannt; Ende September 2014 ratifierte der Bundestag das UN-Antikorruptionsübereinkommen; dennoch sei bislang nichts Substanstielles zur konkreten Umsetzung unternommen worden.

  • Gesetzliche Implementierung des Hinweisgeberschutzes

Verbesserter Hinweisgeberschutz soll sich ergeben durch Änderungen im BGB, Berufsbildungsgesetz, Bundesbeamtengesetz und Beamtenstatusgesetz. Dort soll auch geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen sie sich an eine außerbetriebliche Stelle bzw. andere zuständige Behörde oder außerdienstliche Stelle bzw. direkt an die Öffentlichkeit wenden dürfen. Änderungen im Strafgesetzbuch stellen HinweisgeberInnen unter bestimmten Bedingungen straffrei.
Ein neuer § 97c StGB soll das rechtmäßige Offenbaren von Staatsgeheimnisssen normieren. Hinzu tritt eine Regelung zum Offenbaren von Staatsgeheimnissen durch Abgeordnete des Deutschen Bundestages in einem wiedereinzuführenden § 97d StGB; ein entsprechender Tatbestand existierte zwischen 1951 und 1968 im § 100 III StGB. Der als verfassungsrechtlich bedenklich bezeichnete § 97b StGB (Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses) sei aufgrund seiner geringen praktischen Bedeutung dagegen ersatzlos zu streichen.

 

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Beschlussempfehlung und Bericht des Auschusses für Arbeit und Soziales zum Whistleblower-Schutzgesetz v. 11.06.2015

Entwurf eines Whistleblower-Schutzgesetzes v. 04.11.14



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.04.2021 16:50

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