Korruptionsbekämpfungsgesetze

Am 21.1.2015 hat das Bundeskabinett einen Entwurf zu einer umfassenden Gesetzesanpassung zur Korruptionsbekämpfung vorgelegt.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 21.01.2015 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption beschlossen. Durch Anpassungen im StGB setzt Deutschland eine ganze Reihe von Abkommen um, die der grenzüberschreitenden und internationalen Korruption entgegenwirken.

Spezifische Ergänzungen betreffen die folgenden Bereiche:

  1. Der Geltungsbereicht des deutschen Strafrechts (§ 5 StGB) dehnt sich auf Auslandstaten der Vorteilsgewährung an Amtsträger aus. Außerdem müssen die Vertragsparteien ihre Gerichtsbarkeit für Bestechungstaten begründen, wenn der Täter "Mitglied einer innerstaatlichen öffentlich-rechtlichen Vertretungskörperschaft" ist. Im Ausland begangenen Korruptionstaten von und gegenüber Schiedsrichtern, die zur Zeit der Tat Deutsche sind, müssen erfaßt werden. 
  2. Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) sowie der Bestechlichkeit und Bestechung von ausländischen und internationalen Amtsträgern (§ 335a StGB) wird in den Vortatenkatalog des Geldwäschetatbestandes (§ 261StGB) einbezogen.
  3. § 299 StGB stellt in Zukunft auf eine Pflichtverletzung gegenüber dem Geschäftsherrn bei der Unrechtsvereinbarung ab.
  4. Bestechlichkeit und Bestechung von ausländischen und internationalen Beamten und sonstigen Bediensteten, Richtern und Soldaten stehen zukünftig in umfassenderer Weise unter Strafe. Europäische Amtsträger sollen, über die bestehenden Vorgaben hinausgehend, auch in die Straftatbestände der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB) einbezogen werden. 
  5. Über die Umsetzung dieser Rechtsinstrumente hinaus verfolgt der Gesetzentwurf das
    Ziel, die Bestechungsvorschriften des Nebenstrafrechts (IntBestG, EUBestG, NATO-
    Truppen-Schutzgesetz, IStGH-GleichstellungsG) in das StGB zu überführen.
  6. Der Strafrahmen für Angriffe auf Informationssysteme im Sinne von § 202c StGB hebt sich auf eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren an.
  7. Die Verweisungen des § 329 Absatz 4 Nummer 1 und 2 StGB werden aktualisiert.

Kritisiert wird die Vorschrift des § 202c StGB, da diesem nicht klar zu entnehmen sei, inwieweit Testprogramme von IT-Sicherheitsfirmen und System-Test-Tools eventuell bereits dem Straftatbestand unterfielen. § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB ziele insbesondere auf sog. Hacker-Tools, die allerdings einen bestimmten Zweck verfolgen müßten, nämlich eine Straftat nach § 202a StGB oder 202b StGB zu begehen, nicht erfaßt sei daher der Missbrauch von Programmen, die objektiv für andere Zwecke geschrieben wurden.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

 

 

 



Gesetzesentwurf Korruptionsbekaempfung v. 21.01.2015



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.04.2021 09:30

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