Änderung der Frequenzordnung
Am 16.06.2015 hat Bundesregierung den Bundesrat darüber unterrichtet, daß sie keine Möglichkeit sehe, die europaweite Zuweisung zur Mitbenutzung von Rundfunk auf internationaler Ebene durchzusetzen.
Am 27.03.2015 hatte der Bundesrat der Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung zugestimmt. Die Bundesregierung beabsichtigt, mit der überarbeiteten Frequenzverordnung auf den Übergang von 700-MHz-Frequenzen auf den Nachfolgestandard DVB-T2 vorzubereiten.
Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.
Am 16.06.2015 hat die Bundesregierung eine Stellungnahme zur Entschließung des Bundesrates zur Frequenzverordnung (FreqV) veröffentlicht. Die EU-Kommission habe am 13.05.2009 die Anbieter bzw. Betreiber Inmarsat Ventures Limited sowie Solaris Mobile Limited für den Aufbau eines europaweiten mobilen Satellitenfunkdienstes (MSS) ausgewählt. Bislange hätten die Betreiber jedoch ihre Verpflichtung, mindestens eine Raumstation (Satellit) sowie ergänzende bodengestützte Kompontenten in Betrieb zu nehmen und entsprechende Dienste aufzunehmen, nicht vollständig erfüllt. Die Nutzung der Frequenzen durch den Rundfunkdienst werde von den Betreibern ebenfalls nicht aktiv verfolgt. Es gebe auch weder seitens deutscher Marktbeteiligter noch sonstiger internationaler Teilnehmer Interesse an einer solchen Nutzung. Statt dessen erwäge man eine künftige Mobilfunkzuweisung.
Aufgrund der beschriebenen Situation sehe die Bundesregierugn keine Möglichkeit, die europaweite Zuweisung zur Mitnutzung von Rundfunk auf internationaler Ebene durchzusetzen.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Text der Vorversion(en):Am 27.03.2015 hat der Bundesrat der Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung gem. Art. 80 Abs. 2 GG zugestimmt.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 13.03.2015 hat der Bundesrat die Empfehlungen der Ausschüsse über die Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung veröffentlicht.
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, zuzustimmen, aber den mobilen Flugfunkdienst auszunehmen, um gegenseitige Störungen zu verhindern.
Zudem möge eine ausdrückliche Berücksichtung der Belange der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) erfolgen, indem Frequenzbereiche von mindestens 2x10 MHz für exklusive Nutzung durch die BOS festgeschrieben würden. Andersfalls wären die bisherigen Bemühungen für eine entsprechende Berücksichtigung der BOS in der Bundesrepublik Deutschland zumindest hinsichtlich der Zuteilung von harmonisierten Frequenzen im 700 MHz Bereich von mindestens 2x10 MHz gescheitert. Infolge bliebe nur die Beauftragung kommerzieller Betreiber, was nachteilig hinsichlich Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Sicherheit sowie zu erwartenden Kosten sei und europäisch oder gar weltweite Standardisierung erschwere bzw. vereitele.
Außerdem möge die Bundesregierung Richtlinien über die Ausgleichszahlungen für drahtlose Produktionsmittel
und Rundfunk vorlegen, damit die Kosten nicht erneut fast ausschließlich von Ländern und Kommunen getragen werden müßten.
Der federführende Verkehrsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat ohne zusätzliche Vorschläge, zuzustimmen.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 12.02.2015 hat die Bundesregierung die Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung erlassen. Am 11.12.2014 hatten Bund und Länder beschlossen, von den bisher genutzten Rundfunkfrequenzen (sog. 700-MHz-Frequenzen) auf modernere Übertragungs- und Kompressionstechniken (Nachfolgestandard DVB-T2) umzustellen. Durch die Umstellung kann die (Erst-)Versorgung sonst schwer zu erschließender ländlicher Räume unterstützt werden, indem sie an funkgestützte Breitbandanbindungen eingebunden werden.
Um die Nutzung für mobiles Breitband freizugeben, schreibt § 53 Telekommunikationsgesetz eine Änderung der Frequenzverordnung vor.
Der Frequenzbereich 694-790 MHz wird die komprimäre Nutzung (wahlweise für Rundfunkdienst und Mobildienst) geöffnet. Die Erweiterung der Nutzungsbestimmung 13 gibt den Frequenzbereich 1492-1518 MHz für drahtlose Produktionsmittel frei.
Zudem korrigiert die Änderung eine mißverständiche Übersetzung im § 4 Frequenzverordnung: Anstelle von "Rettungsgerät" soll es dort nun "Überlebensfahrzeug" heißen, was der amtlichen Übersetzung des im internationalen Übereinkommen verwendeten englischen Begriffs "survival craft" entspricht.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
Stellungnahme der BReg zur Entschließung des BRat bzgl. der FreqV v. 16.06.2015 |
Zustimmung Bundesrat v. 27.03.2015 |
Empfehlungen der Ausschüsse (Drs. 59/1/15) |
Änderung der Frequenzverordnung Drs.-BT 59/15 v. 12.02.2015 |