Verordnung zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Zulassung von in nicht öffentlich-rechtlicher Form betriebenen Portalen zur Durchführung von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet (Portal-VO)
Am 23.10.2015 wurde die Verordnung zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Zulassung von in nicht öffentlich-rechtlicher Form betriebenen Portalen zur Durchführung von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet (Portalverordnung - PortalV) in der Fassung vom 15.10.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie tritt am 1.11.2015 in Kraft.
Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.
Am 25.09.2015 wurde der Beschluss des Bundesrates zu der Verordnung zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Zulassung von in nicht öffentlich-rechtlicher Form betriebenen Portalen zur Durchführung von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet (Portalverordnung - PortalVO) veröffentlicht.
Der Bundesrat hat beschlossen, der Verordnung nach Maßgabe von der Freien und Hansestadt Hamburg beantragten Änderung, wonach dem Zulassungsantrag eine Bestätigung einer Meldebehörde aus dem Zuständigkeitsbereich der Zulassungsbehörde beizufügen ist, aus der sich ergibt, dass das Portal des Antragstellers an das Melderegister angeschlossen werden soll, zuzustimmen.
Beatrice Goihl, ecambria experts - Köln
Text der Vorversion(en):Am 22.09.2015 stellte die Stadt Hamburg einen Antrag an den Bundesrat hinsichtlich der Verordnung zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Zulassung von in nicht öffentlich-rechtlicher Form betriebenen Portalen zur Durchführung von einfachen Melderegisterauskünftenüber das Internet (Portalverordnung - PortalVO).
Beantragt wird darin eine Änderung des § 5 dahingehend, dass dem Zulassungsantag eine Bestätigung einer Meldebehörde beizufügen, aus der sich ergibt, dass der Antragsteler an das Melderegister angeschlossen werden soll.
Die Ergänzung soll durch die Formulierung einer Zulassungsvoraussetzung sicherstellen, dass Zulassungsverfahren nur bei Vorliegen eines rechtlichen Bedarfs durchgeführt werden.
Beatrice Goihl, ecambria experts - Köln
Am 07.08.2015 veröffentlichte das Bundesministerium des Innern die Verordnung zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der
Zulassung von in nicht öffentlich-rechtlicher Form betriebenen Portalen zur Durchführung von einfachen Melderegisterauskünften
über das Internet (Portalverordnung - PortalVO).
Problem und Ziel
Mit dem Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes (BMG) am 1. November 2015 werden erstmals bundesweit einheitliche Regelungen für die automatisierte Einholung von Melderegisterauskünften und Nutzung von Portalen bestehen.
Die Portalverordnung konkretisiert das Verfahren und die Voraussetzungen der Zulassung von in privatrechtlicher Form betriebenen Portalen im Rahmen der Vorgaben des § 49 Absatz 3 BMG.
Erfüllung der in § 49 Abs. 3 S. 3 BMG genannten Aufgaben
Die Portale müssen u.a. die Anfragenden dergestalt registrieren, dass deren Identität festgestellt werden kann und die einzelnen Auskunftsersuchen mit einer Vorgangsnummer versehen, die an das Melderegister übermittelt wird und einen Rückschluss auf den Anfragenden ermöglicht.
Protokollpflichten
Daneben werden auch die Protokollpflichten für die Portale festgelegt. Neben der Kennung des Anfragenden und dem Zeitpunkt der Anfrage muss u.a. auch die Erklärung des Anfragenden protokolliert werden, wonach die Daten der Meldeauskunft nicht zu werblichen Zwecken genutzt werden.
Datenschutz und Datensicherheit
Zum Schutz der übermittelten Daten legt die Verordnung zudem fest, dass die Übermittlung verschlüsselt zu erfolgen hat und in diesem Rahmen Maßnahmen auf dem jeweiligen Stand der Technik zu treffen sind.
Inkrafttreten
Die Portalverordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.
Beatrice Goihl, ecambria experts - Köln
Beschluss des Bundesrates zu der Portalverordnung (PortalVO) - Drs.: 335/15 |
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg v. 22.09.2015- Drs.: 335/1/15 |
Portalverordnung - BR-Drs.:315/15 |