Die EU-Urheberrechtsreform

Am 9.6.2016 hat der Bundesrat die Unterrichtung der EU-Kommission veröffentlicht, die er bezüglich seiner Stellungnahme erhalten hat.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 9.6.2016 hat der Bundesrat die Unterrichtung der EU-Kommission veröffentlicht, die er am 7.6.2016 erhalten hat bezüglich seiner Stellungnahme. Die Kommission dankt darin für die Vorschläge und nimmt die geäußerten Zweifel über die Verhältnismäßigkeit zur Kenntnis.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

 

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Text der Vorversion(en):


Am 9.6.2016 hat der Bundesrat die Unterrichtung der EU-Kommission veröffentlicht, die er am 7.6.2016 erhalten hat bezüglich seiner Stellungnahme. Die Kommission dankt darin für die Vorschläge und nimmt die geäußerten Zweifel über die Verhältnismäßigkeit zur Kenntnis.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

 

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Am 18.3.2016 hat der Bundesrat seine Stellungnahme finalisiert und an die EU-Kommission weitergeleitet.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

 

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Am 7.3.2016 hat der Bundesrat auf Empfehlung der europäischen Ausschüsse den Entwurf einer Stellungnahme zum neuen EU-Urheberrecht herausgegeben. Der Bundesrat begrüßt darin die fortschreitende Vereinheitlichung des derzeitigen EU-Urheberrechts, erachtet die angekündigten Reformpläne jedoch als weit hinter den Erwartungen an ein konsistentes, verbraucherfreundliches Urheberrecht zurückbleibend. Die Reform werde nicht für einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber, Verwerter, Verbraucher und Kultureinrichtungen sorgen. Die Bundesregierung möge sich gegenüber der Kommission mit Nachdruck für eine umfassendere Überprüfung und Überarbeitung des geltenden EU-Rechtsrahmens einsetzen.

Der Bundesrat lehnt zudem eine zentrale, separate Urheberrechts-Gerichtsbarkeit ab. Es sei keine Rechtfertigung für eine derartige Beschränkung der Kompetenzen der nationalen Gerichte erkennbar. Das Urheberrecht betreffe nicht nur den gewerblichen Bereich, so dass oftmals auch Einzelpersonen in Urheberrechtsstreitigkeiten involviert, die ein erhebliches Intersse an einer ortsnahen Gerichtsbarkeit im vertrauten Rechtssystem hätten.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

 

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Am 9.12.2015 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für ein modernisiertes europäisches Urheberrecht abgegeben. Das Internet sei zu einem der wichtigsten Verbreitungskanäle für schöpferische Inhalte geworden, weswegen Verbraucher den Online-Zugang zu Inhalten inzwischen als so selbstverständlich erachteten wie die Verwendung physischer Träger in Form von Bücher oder DVDs. Die Erwartungshaltung sei daher, auf digitale Inhalte jederzeit und überall im Binnenmarkt zugreifen zu können. Um dieser Erwartung gerecht zu werden, müsse das EU-Urheberrecht angepasst werden und den Rechteinhabern ein hohes Schutzniveau bieten, gleichzeitig aber auch andere allgemeine politische Ziele wie Bildung, Forschung und Innovation oder gleichberechtigter Zugang von Menschen mit Behinderungen in der digitalen Umgebung ausgewogen berücksichtigen.

Das derzeitige EU-Urheberrecht müsse binnenmarktkonformer und dort, wo nötig, einheitlicher sowie an neue technologische Realitäten angepasst werden, um weiterhin seinen Zweck zu erfüllen. Nach Ansicht der Kommission werde schöpferisches Schaffen in Europa nur dann weiter gedeihen und eine "nennenswerte Rolle für die Wirtschaft, die Identität und den sozialen Fortschritt Europas spielen, wenn die Kreativwirtschaft wettbewerbsfähig ist und die erforderlichen Marktmechanismen vorhanden sind." Mangelnde Verfügbarkeit von Onlineinhalten in den verschiedenen Mitgliedsstaaten veranlasse die Nutzer dazu, virtueller Privatnetze (VPN) heranzuziehen und leiste Piraterie Vorschub.

Die Finanzierung neuer europäischer audiovisueller Produktionen beruhe größtenteils auf der Vergabe von Gebietslizenzen mit ausschließlichen Verwertungsrechten an einzelne Vertriebsunternehmen und Dienstanbieter, was aber diese daran hindern kann, die "Portabilität" von Inhalten über Grenzen hinweg zu gewährleisten oder in einem anderen Mitgliedsstaat anzubieten.

Die Fragmentierung des bisherigen EU-Urheberrechts zeige sich gerade in den Ausnahmeregelungen, die die Mitgliedsstaaten umsetzen können oder auch nicht, so dass manche Regel im Nachbarland gar nicht gilt, an andere Voraussetzungen geknüpft ist oder einen anderen Anwendungsbereich hat.

Im Bereich des Text- und Data-Minings ist der technologische Fortschritt besonders virulent für Ungereimtheiten im Binnenmarkt. So gelte die EU-Ausnahmeregeluing, mit der Bibliotheken und andere Institutionen erlauben können, Werke am Bildschirm zu Forschungs- und privaten Studienzwecken zu konsultieren, nur für eigenes hierfür eingerichtete Terminals vor Ort, obgleich heute ein Fernabfrage technisch möglich ist.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)



2016_06_Unterrichtung der EU-Kommission an den BRat_zu Drs. 42/16 (Beschluss)_9.6.

2016_03_Finale Stellungnahme des BRats zur EU-Urheberrechtsreform _Drucksache 15/16 (Beschluss)_18.3.

2016_03_Entwurf einer Stellungnahme des BRats zur EU-Urheberrechtsreform _Drucksache 15/1/16_7.3.

2015_12_Entwurf einer EU-Urheberrechtsreform_COM(2015) 626 final_9.12.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.04.2021 20:26

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