TK-Transparenzverordnung

Am 22.12.2016 wurde die TK-Transparenzverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 22.12.2016 wurde die Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt vom 19.12.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

 

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Text der Vorversion(en):


Am 30.11.2016 hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Entschließungsantrag gestellt zur dritten Beratung der Verordnung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. Ihrer Ansicht nach sei die vorgesehene Transparenz nicht ausreichend hinsichtlich der vertraglichen Leistungszusagen. Diese könne nur wirken, wenn es klare Leistungszusagen der Anbieter gebe. Transparenz und Vergleichbarkeit allein ersetzten keine verbindlich einzuhaltenden Mindestvorgaben.

Insbesondere solle Bundestag die Bundesregierung auffordern, im Einklang mit den GEREK-Leitlinien zur Implementierung der Netzneutralitätsvorgaben Mindestanforderungen an die Dienstequalität festzulegen, nämlich,

  1. dass die normalerweise zur Verfügung stehende Datenübertragungsrate mindestens für 95% eines Tages zur Verfügung stehen solle;
  2. dass, wenn von diesem Wert abgewichen wird, die minimale Datenübertragungsrate nie unterhalb von 70% der maximalen Datenübertragungsrate liegen dürfe;
  3. dass die maximale Datenübertragungsrate zwischen 07.00 und 22.00 Uhr zu mindestens 60 % der Zeit erreicht werden müsse.

Am selben Tag gab der Ausschuss für Wirtschaft und Energie eine zustimmende Beschlussempfehlung und seinen Bericht ab.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 15.6.2016 hat das Bundeskabinett die Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt (TK-Transparenzverordnung)" beschlossen. Dies meldete die Bundesnetzagentur. Telefon- und Internetdienstleister müssen demnach künftig vor Vertragsabschluss in einem übersichtlichen Informationsblatt über die wesentlichen Vertragsinhalte aufkläre und in der monatlichen Rechnungen jeweils über das aktuell gültige Ende der Mindestvertragslaufzeit und die Kündigungsfrist informieren. Verbraucher erhalten zudem einen Informationsanspruch über die konkrete Übertragungsrate.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

 



2016_12_Verkündung der TK-Transparenzverordnung_BGbl. Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, S. 2977_22.12.

2016_11_Beschlussempfehlung und Bereich des Ausschusses für Wirtschaft und Energie_Drs. 18/18/10508_30.11.

2016_11_Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN_Drs. 18/18/10525_30.11.

2016_06_Gesetzesentwurf zur TK-Transparenzverordnung



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.04.2021 21:24

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