Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes wurde am 27.6.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.
Am 12.5.2017 passierte das vom Bundestag beschlossene Gesetz auch den Bundesrat.
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Am 27.4.2017 hat der Bundestag den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (Drs.: 18/9951) im Wesentlichen unverändert angenommen.
Ergänzt wurde u.a. eine Regelung über die jährliche Veröffentlichung eines Berichts durch die Bundesnetzagentur.
§ 45 Abs. 1 S. 2 sieht nunmehr vor, dass der Zugang zu Telekommunikationsdiensten behinderten Endnutzern jederzeit zur Verfügung stehen muss. Außerdem wurde § 45d dahingehend ergänzt, dass die Bundesnetzagentur nach Anhörung von Unternehmen und Verbänden Verfahren festlegt, die die Anbieter anwenden müssen um die Identifizierung eines Mobilfunkanschlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer - neben den Verbindungen - erbrachten Leistung zu nutzen.
Text der Vorversion(en):Am 26.4.2017 stellte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Entschließungsantrag zur dritten Beratung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung.
In dem Entschließungsantrag wird die Bundesregierung u.a. aufgefordert
- § 41a TKG nicht zu streichen, um es der Bundesnetzagentur (BnetzA) weiterhin zu ermöglichen, grundsätzliche Anforderungen an einen diskriminierungsfreien Zugang zu Inhalten festzulegen und eine willkürliche Verschlechterung von Diensten oder eine ungerechtfertigte Verlangsamung zu verhindern,
- die Anbieter von Internetzugangsdiensten zu verpflichten, basierend auf der Qualitätsklassen-Tabelle der DIN-Norm für Internetzugänge (DIN 66274-2), darüber zu informieren, welchen der in der Norm aufgeführten Qualitätsklassen ihr Internetzugangsdienst entspricht,
- ausdrücklich festzuschreiben, dass das von der Bundesnetzagentur (BnetzA) in Auftrag gegebene und auf der Webseite www.breitbandmessung.de bereitgestellte Tool als Überwachungsmechanismus im Sinne von Art. 4(4) der Verordnung (EU) 2015/2120 gilt und als Nachweis für nicht-vertragskonformes Anbieterverhalten anerkannt wird,
- in § 149 festzuschreiben, dass sich die Bemessung des Bußgeldes für die Anbieter an den Vorgaben des § 6 der Verordnung (EU) 2015/2120 orientieren und somit "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein muss,
- eine voreingestellte Drittanbietersperre einzuführen, die vom Verbraucher pauschal oder selektiv aufgehoben und während der gesamten Vertragslaufzeit geändert werden kann.
- die maximale Mindestvertragsdauer auf 12 Monate zu reduzieren, nach der monatlich der Vertrag gekündigt werden kann.
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Am 12.10.2016 veröffentlichte die Bundesregierung einen aktualisierten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes.
Im Hinblick auf die Stellungnahme des Bundesrates berücksichtigt der Entwurf teilweise die vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen.
Daneben teilt die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung aber auch mit, sich der Auffassung des Bundesrates, es handele sich um ein Zustimmungsgesetz, nicht anzuschließen. Der Gesetzentwurf sei nicht zustimmunsbedürftig, da er keine Regelung zum Universaldienst im Sinne von Art. 87f GG enthalte, keine Auswirkungen auf die Finanzen der Länder habe und nicht in die Organisations- und Verwaltungshoheit der Länder eingreife.
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Am 23.9.2016 veröffentlichte der Bundesrat seine Stellungnahme zu dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und orientiert sich hierbei an den Empfehlungen der Ausschüsse.
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Am 9.9.2016 veröffentlichten die Ausschüsse (federführend der Wirtschaftsausschuss) ihre Empfehlungen zu dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes.
Der Bundesrat unterstützt hiernach die in der Begründung des Gesetzentwurfs dokumentierten Ziele der Gleichbehandlung des Datenverkehrs, der Diskriminierungsfreiheit beim Zugang zu und dem Angebot von Informationen, Inhalten, Diensten und Anwendungen, des angemessenen Verkehrsmanagements und der Transparenz für Endnutzer.
Kritisch sieht der Bundesrat den allgemeinen Teil der Begründung zur Netzneutralität, hierbei insbesondere dass diese nicht nur Voraussetzung für Innovation und einen funktionierenden Wettbewerb sei, sondern auch elementare Grundlage für die Freiheit der Meinungsäußerung, die Informationsfreiheit, die unternehmerische Freiheit und ein hohes Verbraucherschutzniveau in der digitalen Welt. Deswegen bittet der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen,dass sowohl der Zugang zum Internet, als auch der Zugang zu und das Angebot von über das Internet verbreiteten Inhalten, Anwendungen und Diensten im besonderen Maße Einfluss auf die Demokratie haben können
Der Bundesrat weist ferner darauf hin, dass der Gesetzentwurf Regelungen zu den Aufgaben und Kompetenzen der Bundesnetzagentur als nationale Regulierungsbehörde im Sinne der TSM-VO treffe, ohne die Landesmedienanstalten zu berücksichtigen, mit denen die Bundesnetzagentur schon jetzt nach § 123 Absatz 2 TKG zusammenarbeite und an die sie Erkenntnisse übermittele. Aus diesem Grund sollte ausdrücklich die Zusammenarbeit der Bundesnetzagentur mit den nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stellen bei medienrelevanten Aufgaben nach der TMS-VO geregelt werden, um der Gefährdung von Meinungs- und Inhaltevielfalt frühzeitig entgegenzuwirken.
Daneben hält er eine Klarstellung für erforderlich, dass mit der Bezeichnung "Teilnehmer" in § 47a Absatz 1 TKG auch die vom Geltungsbereich der TSM-VO erfassten "Endnutzer" gemeint seien.
Aus Gründen des Verbraucherschutzes vor unseriösen Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen Dritter regt der Bundesrat an, die gesetzlichen Anforderungen an die Feststellung der Identität der Drittanbieter zu verschärfen.
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Am 12.8.2016 veröffentlichte die Bundesregierung den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes.
Der Entwurf diene der Umsetzung der in der Verordnung (EU) 2015/2120 vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und die durch diese Verordnung geänderte Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union enthaltenen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, sanktionsfähige Bestimmungen der Verordnung zum Zugang zum offenen Internet und des Roamings mit wirksamen Sanktionen zu versehen.
Der Entwurf sieht u.a. die Ergänzung des § 149 TKG vor, durch welche die sanktionsfähigen Regelungen der Verordnung (EU) 2015/2120 hinsichtlich des freien Zugangs zum Internet sanktioniert werden. Daneben werden die bereits vorhandenen Bußgeldbestimmungen hinsichtlich des Roamings an die geänderten Bestimmungen der Roaming-Verordnung angepasst.
Beatrice Goihl, ecambria experts - Köln
2017-6: BGBl. 2017, Teil I Nr. 42, S. 1963 -1965 |
2017-5: Beschluss des Bundesrates v. 12.5.2017, Drs.: 343/17(B) |
2017-4: Gesetzesbeschluss des Bundestages v. 27.4.2017, Drs.: 343/17 |
2017-4: Entschließungsantrag v. 26.4.2017, Drs.: 18/12133 |
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie v. 29.3.2017, Drs.: 18/11811 |
2016-10: Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 12.10.2016, Drs.: 18/9951 |
2016-9: Stellungnahme des Bundesrates v. 23.9.2016, Drs.: 436/16 (B) |
2016-9: Empfehlungen der Ausschüsse v. 9.9.2016, Drs.: 436/1/16 |
2016-8: Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 12.8.2016, Drs.: 436/16 |