Verordnungsentwurf für Maßnahmen gegen Geoblocking

Am 28.11.2016 hat der Rat der Euroäischen Union eine Einiung über den Vorschlag eine EU-Verordnung über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung erzielt.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 28.11.2016 hat der Rat der Europäischen Union eine Pressemitteilung herausgegeben, wonach eine Einigung innerhalb des Rates über den Verordnungsentwurf erzielt wurde. Geoblocking sei eine Form der Diskriminierung, bei der Online-Kunden daran gehindert würden, Waren oder Dienstleistungen über eine Website zu erwerben, deren Standort sich in einem anderen Mitgliedstaat befinde. Mit dem Verordnungsentwurf solle die Diskriminierung von Kunden aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung ausgeräumt und der elektronische Handel in Schwung gebracht werden.

Der Anwendungsbereich der Verordnung entspricht der Dienstleistungsrichtlinie, die bestimmte Tätigkeiten wie Finanzdienstleistungen sowie Dienstleistungen in den Bereichen audiovisuelle Medien, Verkehr, Gesundheit und Soziales ausschließt.

Kundendiskrimierung soll in drei Fällen durch die neue Verordnung ausgeschlossen werden: Wenn der Anbieter:

  1. Waren verkauft, die in einen Mitgliedstaat geliefert werden, für den der Anbieter die Lieferung anbietet, oder die an einem mit dem Kunden vereinbarten Ort abgeholt werden;
  2. elektronisch erbrachte Dienstleistungen bereitstellt, beispielsweise Cloud-Dienste, Data-Warehousing, Webhosting oder die Bereitstellung von Firewalls. Dies gilt nicht für Dienstleistungen, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung oder der Verkauf von urheberrechtlich geschützten Werken in unkörperlicher Form, wie E‑Books oder online angebotene Musik, ist;
  3. Dienstleistungen bereitstellt, die der Kunde in dem Land in Anspruch nimmt, in dem der Anbieter tätig ist, beispielsweise Hotelunterbringung, Sportveranstaltungen, Autovermietung sowie Eintrittskarten für Musikfestivals oder Freizeitparks.

Preisdifferenzierung werde dagegen nicht verboten. Anbieter können weiterhin unterschiedliche AGB für den Zugang, einschließlich der Preise, stelle und bestimmte Kundengruppen in bestimmten Hoheitsgebieten gezielt ansprechen. Es soll zudem keine Pflicht geben, Waren an Kunden außerhalb des Mitgliedstaats zu versenden, für den sie die Lieferung anbieten.

Kunden dürfen nach Inkrafttreten auch nicht bezüglich der Zahlungsmittel ungerechtfertigt diskriminiert werden, also unterschiedliche Zahlungsbedingungen für Kunden aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung.

Es können nun die Verhandlungen mit dem EU-Parlament im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens der EU aufgenommen werden.

Ebenfalls am 28.11.2016 gab Martin Rätze auf shopbetreiber-blog.de eine Stellungnahme zum Verordnungsentwurf ab. Seiner Ansicht gäbe praktisch keine Notwendigkeit für gesetzgeberisches Handeln, um Geoblocking einzuschränken, da es sehr selten auftrete.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Text der Vorversion(en):


Am 21.11.2016 der Vorsitz dem Rat der Europäischen Union die allgemeine Ausrichtung für den Vorschlag für die Verordnung gegen ungerechtfertiges Geoblocking in einem interinstitutionellen Dossier zugesandt.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 8.7.2016 hat der Bundesrat einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG beschlossen. CR online berichtete bereits hier.

Die Verordnung soll individualisierten Preisen, bei denen mittels Big-Data-Analysen Rückschlüsse auf die vermeintliche Zahlungs- oder Kaufbereitschaft von Verbraucherinnen und Verbrauchern gezogen werden, Einhalt gebieten. Soweit ein Online-Anbieter vom einheitlichen Referenzpreis abweichen wolle, müsse dies in in einer für die Kunden nachvollziehbaren und transparenten Weise erfolgen.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)



2016_11_Allgemeine Ausrichtung des Vorschlags für eine Verordnung gegen ungerechtfertiges Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung_21.11.

2016_08_Vorschlag des BRats für eine Verordnung gegen Geoblocking_Drs. 289/16 (Beschluss)_8.7.

2016_05_Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung_COM (2016) 289 final_30.5.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.04.2021 21:20

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