Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU
Am 30.6.2017 wurde das Gesetz verkündet.
Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.
Am 30.6.2017 wurde das Gesetz verkündet.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Text der Vorversion(en):Am 1.6.2017 hat der Bundestag einen Änderungsantrag vom 31.5.2017 von CDU/CSU und SPD im Ausschuss für Arbeit und Soziales (siehe Material) angenommen, durch den zahlreiche Gesetzesanpassungen bestehender gesetzlicher Vorgaben an die DS-GVO vorhergerufen werden, wie delegedata.de meldete: Die Änderungen seien in der öffentlichen Diskussion kaum beachtet worden. Sie beschränkten die Betroffenenrechte in den Art. 12-22 DS-GVO. Eine solche Beschränkung müsse den Schutzzweck des Art. 23 Abs. 1 lit. a-j DS-GVO sicherstellen. Die Änderungen beträfen vor allem öffentliche Register, in denen personenbezogene Daten enthalten sein könnten, und beschränkten das Auskunftsrecht betroffener Personen.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 12.05.2017 hat der Bundesrat dem DSAnpUG-EU gemäß Art. 74 Abs. 2 GG zugestimmt.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 27.4.2017 hat der Bundestag das DSAnpUG-EU in der gemäß den Vorschlägen des Innenausschusses modifizierten Fassung beschlossen.
Hierüber hat der Bundestag eine Nachricht herausgegeben, wonach der Entschließungsantrag der GRÜNEN abgelehnt wurde. Der Bundesinnenmister Dr. Thomas de Maizière (CDU) habe den Erlass der EU-Datenschutzgrundverordnung als datenschutzrechtliche Zäsur in Europa bezeichnet, da Unternehmen mit niedrigen Datenschutzstandards sich nun nicht mehr gezielt dort ansiedeln könnten, wo niedrige Standards akzeptiert würden. LINKE und GRÜNE äußerten weiterhin Kritik.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 26.4.2017 hat der Innenaussschuss des Bundestages außerdem seinen Bericht herausgegaben. Der mitberatende Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung hat die Annahme empfohlen, aber legte Werte auf die Feststellung, dass die DS-GVO die innerstaatliche Gewaltenteilung, die ein allen Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten immanentes Prinzip ist, nicht aushebeln dürfe ausweislich Artikel 2 Abs. 2 lit. a DS-GVO, wonach Verarbeitungen personenbezogener Daten im Rahmen von Tätigkeiten aus dem Anwendungsbereich der DS-GVO und der nationalen Umsetzungsgesetze ausgenommen seien, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fielen.
Am selbem Tag hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Entschließungsantrag gestellt, in dem der Bundestag die Bundesregierung auffordern will, das hohe Datenschutzniveau und die IT-Sicherheit als Wettbewerbsvorteil für Deutschland im digitalen Zeitalter er erachten und nationale Alleingänge zu vermeiden, sondern der DS-GVO als Vollharmonisierung mit Anwendungsvorrang angemessen Rechnung zu tragen, wobei der Antrag die zahlreichen konkreten Problemschwerpunkten wie Auskunfts- und Löschrechte ebenso wie Videoüberwachung und die Tätigkeit der Bundesdatenschutzbeauftragten nennt.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 25.4.2017 hat der Innenaussschuss des Bundestages seine Beschlussempfehlung zu den Gesetzesentwürfen und einem Antrag der Fraktion DIE LINKE herausgegeben. In diesem Antrag hatte die LINKE kritisiert, der Entwurf fördere den Datenhandel, setze die Grundrechtsschutzstärkung nicht adäquat um, beschränkte Auskunftsrechte und verschließe sich vor Datenschutzkontrolle für Patienten- und Sozialdaten.
Der Ausschuss empfiehlt, den Entwurf (Drs. 18/11325, 18/11655) mit einigen Modifikationen anzunehmen, den Antrag der LINKEN jedoch abzulehnen.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 27.3.2017 hat der Bundestag eine öffentliche Anhörung zum Gesetzesentwurf durchgeführt. Alle Stellungnahmen sind verfügbar (siehe unten).
Am selben Tag stellten die Fraktionen CDU/CSU und SPD einen Änderungsantrag für den Gesetzesentwurf (Drs. 18/11325).
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 23.3.2017 hat die Bundesregierung den Bundesrat über ihre Gegenäußerung zu seiner Stellungnahme unterrichtet. Demnach vertritt die Bundesregierung die Auffassung, ein gestuftes Verfahren verfolgen zu wollen, da der Änderungsbedarf im bereichsspezifischen Datenschutzrecht nur in Kenntnis der Neukonzeption des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beurteilt werden könne. Von den insgesamt 57 Vorschlägen des Bundesrates will die Bundesregierung einen Anteil im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 10.3.2017 hat der Bundesrat seine Stellungnahme gemäß der Empfehlungen herausgegeben.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 1.3.2017 haben die Ausschüsse des Bundesrates Empfehlungen für eine Stellungnahme abgegeben. Demnach sei eine umfassende Bewertung derzeit nicht möglich, nachdem notwendige Anpassungen des vorrangigen Fachrechts bislang weder erfolgt noch konkret absehbar seien, so dass der konkrete Anwendungsbereich des Gesetzentwurfs in weiten Teilen im Unklaren bleibe.
Die Auswirkungen des Verzichts auf eine Überführung des Medienprivilegs in die Neufassung des BDSG insbesondere im Hinblick auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden seien zu prüfen. Als Begründung führen die Ausschüsse an, es stelle sich die Fragen, ob die Gerichte auc hunter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung zu einer Vorwegnahme der Umsetzungsrechtsakte berechtigt wären oder die Datenschutz-Grundverordnung insoweit unmittelbare Geltung beanspruchen würde, so dass für die Beachtung pressespezifischer Besonderheitenim gerichtlichen Verfahren kein Raum verbliebe.
Geprüft werden solle, inwieweit ein Bedarf für eine Beschränkung des Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Artikel 20 DSGVO bestehe, insbesondere soweit bereits fachrechtliche Regelungen inhaltsgleiche Ansprüche vermittelten.
Auch solle die Bundesregierung sich der Frage widmen, ob für die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit eine Karenzzeit für nachfolgende Erwerbstätigkeiten vorgesehen werden sollte. Begründet wird dies damit, dass eine solche Regel für Mitglieder der Bundesregierung nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt gelten seit 2015 gemäß §§ 6a ff BMinG gelte, wonach ein gestuftes Verfahren darüber wacht, ob durch die geplante Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt würden. Eine vergleichbare Regelung sei angezeigt.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 24.2.2017 hat die Bundesregierung erneut einen Gesetzesentwurf herausgegeben.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 2.2.2017 hat die Bundesregierung den neuen Gesetzesentwurf dem Bundesrat zugeleitet.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 1.2.2017 hat die Bundesregierung einen neuen Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern veröffentlicht.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 25.1.2017 hat der Landesbeauftrage für Datenschutz und Informationsfreiheit für Mecklenburg-Vorpommern eine Stellungnahme zum dritten Entwurf des DSAnpUG-EU herausgegeben. Dieser Entwurf enthalte geringfügige Verbesserungen, jedoch auch "drastische Verschlechterungen". Er verkenne nach wie vor die Voraussetzungen und Anforderungen der Öffnungsklauseln, was zu einer exzessiven und unzulässigen Einschränkung der Betroffenenrechte führe. Nach Einschätzung des Datenschutzbeauftragten sei problematisch, dass öffentliche Stellen hinsichtlich der Durchsetzung (Vollstreckung) gegenüber Unternehmen privilegiert und die Befugnisse der Aufsichtsbehörden gegenüber Berufsgeheimnisträgern drastisch beschnitten würden. Die Umsetzung der JI-Richtlinie sei weitgehend missglückt und mit ihr nicht mehr vereinbar.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 6.12.2016 hat der DAV eine Stellungnahme zu den anwaltlich-berufsrechtlichen Implikationen des DSAnpUG-EU herausgegeben, in der der Verein den Gesetzesentwurf begrüßt, da darin den anwaltlichen Geheimhaltungspflichten Rechnung getragen werde.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL) )
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Am 4.12.2016 hat die Deutsche Vereinigung für Datenschutz e. V. (DVD) und das Netzwerk Datenschutzexpertise eine Stellungnahme zum Rerentenentwurf des DSAnpUG-EU herausgebracht.
Als allgemeine Erwägung besagt die Stellungnahme, dass nationale Regelungen, die europäische Normen konkretisieren, ohne einen eigenständigen Regelungsgehalt aufzuweisen, grundsätzlich per Verweis auf die zulassende europäische Norm erfolgen sollten, anstatt die europäischen Vorgaben einfach nur zu wiederholen.
Für die Aufsichtsbehörden der Länder ergäben sich durch das Gesetz eine Vielzahl neuer Aufgaben, die über die bisherigen weit hinausgingen, insbesondere bezüglich neuer Instrumente, (internationale) Zusammenarbeit, Genehmigungen und Durchführung von gerichtlichen Verfahren. Jedoch sei es bereits jetzt unbestritten, dass die Aufsichtsbehörden schon mit ihrer bisherigen Ausstattung den ihnen obliegenden Aufgaben nicht angemessen nachkommen könnten.
Zu Ernennung und Amtszeit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) kritisiert die Stellungnahme das Mindestalter von 35 Jahren als nichtgerechtfertige Alterdiskriminierung, die verfassungs- und europarechtswidrig sei. Die Befähigung zum Richteramt oder höheren Dienst sei nur noch historisch begründet und stelle nun keine adäquate Beschreibung der benötigten Qualifikation und Sachkunde dar, noch finde sich die Anforderung in Art. 53 II DSG-VO. Es gebe außerdem keinen Grund für ein Wiederwahlverbot für eine dritte Amtszeit.
Kritisiert wird die fehlende Aussagebefugnis als Zeuge für laufende oder abgeschlossene Vorgänge, "die dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung zuzurechnen sind oder sein könnten", da die Bedeutung dieser Regelung vollkommen unklar sei und die Unabhängigkeit der BfDI massiv beeinträchtige.
Zudem sollten sich die Befugnisse nicht auf bloße Beanstandungen anstelle von Sanktionen reduzieren, da sich diese in aller Regel als wirkungslos erwiesen hätten.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 1.12.2016 gab die Europäische Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz (EAID) eine Stellungnahme zum Referentenentwurf ab, die sich auf europa- und verfassungsrechtliche Anforderungen beschränkt.
Europarechtlich fragwürdig sei die im Entwurf vorgenommenen umfangreichen Wiederholungen von Regelungen der DS-GVO. Der EuGH habe Normwiederholungen bei Verordnungen aufgrund des primärrechtlichen Vorrangs des Unionsrechts grundsätzlich abgelehnt und halte sie nur dann ausnahmsweise für zulässig, wenn eine ganze Reihe unionsrechtlicher, einzelstaatlicher und regionaler Vorschriften zusammenträfen.
Der Entwurf lasse offen, inwieweit und wo zusätzliche Datenschutzregelungen getroffen werden sollen, die bisher durch bereichsspezifisches Recht geregelt sind. Dies berge die Gefahr, Rechtsanwender mit sich überlappenden, teils widersprechenden Regelungen zu überfordern, was zu einer inkonsistenten Datenschutzpraxis führen könne.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 23.11.2016 wurde offiziell der Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern für das DSAnpUG-EU veröffentlicht.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Am 11.11.2016 trat erneut durch ein Leaking der Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern für das DSAnpUG-EU in der Version in zweiter Ressortabstimmung zutage.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Im November 2016 hat die Konferenz der Datenschutzbehörden ein Eckpunktepapier zu den in die Öffentlichkeit gelangten Überlegungen des BMI zum "Allgemeinen Bundesdatenschutzgesetz" (im Folgenden ABDSG-E) herausgegeben. Eine detaillierte Stellungnahme sei allerdings erst dann beabsichtigt, wenn ein belastbarer Entwurf vorliege. Schon die Bezeichnung sei irreführend, denn es gebees kein besonderes Bundesdatenschutzgesetz, nur, wie bisher auch, bereichsspezifische Regelungen. Die Bezeichnung Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sollte beibehalten und Art. 1 als Änderungsgesetz zum BDSG ausgestaltet werden.
Die Konferenz plädiert für eine deutliche Differenzierung zwischen den Regelungen für den öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereich, da der Adressatenkreis der einzelnen Vorschriften schwer zu überblicken sei.
Die Vereinbarkeit des ABDSG-E mit dem GG und der DS-GVO sei zweifelhaft aufgrund der Unbestimmtheit der Regelungen. Länderkompetenzen könnten tangiert sein. Durch bloße Wiederholungen des Wortlautes der DS-GVO würden Öffnungsklauseln der DS-GVO, sofern diese überhaupt hinsichtlich einzelner Regelungen des ABDSG-E bestehen sollten, jedenfalls nicht ordnungsgemäß ausgefüllt; zumal Regelungen enthalten seien, für dich keine Öffnungsklauseln in der DS-GVO zugunsten des nationalen Gesetzgebers bestünden.
Ein Absinken der datenschutzrechtlichen Standards zugunsten von wirtschaftlichen Interesssen sei zu befürchten. Die Konferenz schlägt Ergänzungen und Korrekturen für das Akkreditierungsverfahren, die Videoüberwachung und beim Scoring vor.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
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Demnach sollen öffentliche Stellen personenbezogene Daten verarbeiten dürfen, solange dies "für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe" erforderlich sei. Dies umfasse u. a. Daten "zur Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen gegen Berufsstandsregeln bei reglementierten Berufen", was 149 verschiedene Berufe seien, also Millionen von Menschen in Deutschland mit präventiver Vorratsdatenspeicherung beträfe.
Bei Inkrafttreten des Entwurf könnte die BfDI bei rechtswidriger Datenverarbeitung keine Sanktionen oder Bußgelder mehr gegen Nachrichtendienste verhängen. Nach Auslegung von netzpolitik.org dürfe sie sich zudem nicht mehr eigeninitiativ mit Stellungnahmen und Kommentaren an die Öffentlichkeit wenden oder dem Parlament Bericht erstatten, sofern keine Beauftragung von Bundestag oder Bundesregierung erfolgt ist. Dies komme einem "faktische[n] Maulkorb" gleich.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)
2017_06_Gesetzesverkündung_BGBl. I Nr. 44 vom 5.7.2017, Seite 2097 |
2017_05_Zustimmung des Bundesrates_BR-Drs. 332/17 (Beschluss)_12.5. |
2017_05_Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales_BT-Drs. 18/ 12611_31.5. |
2017_04_Gesetzesbeschluss des Bundestags_BR-Drs. 332/17_28.4. |
2017_04_Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN_BT-Drs. 18/12132_26.4. |
2017_04_Bericht des BT-Innenausschusses_BT-Drs. 18/12144_26.4. |
2017_04_Beschlussempfehlung des Innenausschusses_BT-Drs. 18/12094_25.4. |
2017_03_Prüfbitte des parlamentarischen Beitrats für nachhaltige Entwicklung_BT-Drs. 18/11325_27.3. |
2017_03_Stellungnahme GDD_BT-Drs. 18/11325_Ausschuss-Drs. 18(4)824 D_27.3. |
2017_03_Stellungnahme reuschlaw_BT-Drs. 18/11325_Ausschuss-Drs. 18(4)824 C_27.3. |
2017_03_Stellungnahme Datenschutzbeauftragter Mecklenburg-Vorpommern_BT-Drs. 18/11325_Ausschuss-Drs. 18(4)824 F_27.3. |
2017_03_Stellungnahme BStBK_BT-Drs. 18/11325_Ausschuss-Drs. 18(4)839_24.3. |
2017_03_Unterrichtung durch die BReg des BRats_BT-Drs. 18/11656_23.3. |
2017_03_Stellungnahme DGB_BT-Drs. 18/11325_Ausschuss-Drs. 18(4)833_23.3. |
2017_03_Stellungnahme Heinrich Wolff_BT-Drs. 18/11325_Ausschuss-Drs. 18(4)824 E_23.3. |
2017_03_Stellungnahme Deutsche Krankenhausgesellschaft_BT-Drs. 18/11325_Ausschuss-Drs. 18(4)832_23.3. |
2017_03_Stellungnahme AWV_BT-Drs. 18/11325_Ausschuss-Drs. 18(4)830_22.3. |
2017_03_Stellungnahme der EAID_BT-Drs. 18/11325_Ausschuss-Drs. 18(4)824 A_22.3. |
2017_03_Mitteilung des Innenausschusses des BTags zur öffentlichen Anhörung_20.3. |
2017_03_Stellungnahme BGA_BT-Drs. 18/11325_Ausschuss-Drs. 18(4)827_21.3. |
2017_03_Stellungnahme Bundesärztekammer_BT-Drs. 18/11325_Ausschuss-Drs. 18(4)826_21.3. |
2017_03_Stellungnahme ADM_BT-Drs. 18/11325_Ausschuss-Drs. 18(4)820_16.3. |
2017_03_Stellungnahme Wirtschaftsprüferkammer_BT-Drs. 18/11325_Ausschuss-Drs. 18(4)814_16.3. |
2017_03_Stellungnahme BDA Die Arbeitsgeber_BT-Drs. 18/11325_Ausschuss-Drs. 18(4)813_14.3. |
2017_03_Stellungnahme Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland_BT-Drs. 18/11325_Ausschuss-Drs. 18(4)812_13.3. |
2017_03_Stellungnahme des BRates_110/17 (Beschluss)_10.3. |
2017_03_Stellungnahme Institut der Wirtschaftsprüfer_BT-Drs. 18/11325_Ausschuss-Drs. 18(4)792_7.3. |
2017_03_Stellungnahme Bundesbeauftrage für Datenschutz und Informationsfreiheit_BT-Drs. 18/11325_Ausschuss-Drs. 18(4)788_3.3. |
2017_03_Empfehlungen der Ausschüsse des BRates zum DSAnpUG-EU_110/1/17 (neu)_1.3. |
2017_02_Gesetzesentwurf der BReg zum DASnpUG-EU_18/11325_24.2. |
2017_02_Stellungnahme Deutsche Kreditwirtschaft_BT-Drs. 18/11325_Ausschuss-Drs. 18(4)834_20.2. |
2017_02_Stellungnahme Deutsche Wissenschft_BT-Drs. 18/11325_Ausschuss-Drs. 18(4)779 (neu)_16.2. |
2017_02_Stellungnahme GDV_BT-Drs. 18/11325_Ausschuss-Drs. 18(4)829_14.2. |
2017_02_Stellungnahme der verbraucherzentrale Bundesverband_BT-Drs. 18/11325_Ausschuss-Drs. 18(4)824 B_13.2. |
2017_02_Regierungsentwurf für den BRat für das DSAnpUG-EU_2.2. |
2017_02_Stellungnahme Die Wirtschaftsauskunfteien e. V._BT-Drs. 18/11325_Ausschuss-Drs. 18(4)787 _2.2. |
2017_02_Stellungnahme vfa_BT-Drs. 18/11325_Ausschuss-Drs. 18(4)821_1.2. |
2017_02_Referentenentwurf des BMI für das DSAnpUG-EU_1.2. |
2017_01_Stellungnahme des Landesdatenschutzbeauftragten von Mecklenburg-Vorpommern_0.6.9.000/053/2017-00829_25.1. |
2016_12_Stellungnahme Deutscher Richterbund_BT-Drs. 18/11325_Ausschuss-Drs. 18(4)737 |
2016_12_Stellungnahme DAV unter berufsrechtlichen Aspekten_Stellungnahme-Nr. 81/2016_6.12. |
2016_12_Stellungnahme von DVD e. V. und Netzwerk Datenschutzexpertise zum DSAnpUG-EU_4.12. |
2016_12_Stellungnahme der EAID zum DSAnpUG-EU_1.12. |
2016_11_Offizieller Referentenentwurf zum DSAnpUG-EU_23.11. |
2016_11_Zweiter geleakter Referentenentwurf zum DSAnpUG-EU_11.11. |
2016_11_Eckpunktepapier der Konferenz der Datenschutzbehörden zum ersten geleakten Referentenentwurf |