Urheberrechts-Nutzungs-Richtlinie zugunsten blinder, sehbehinderter und lesebehinderter Personen

Am 16.12.2016 hat des Bunderat vom Vorschlag Kenntnis genommen.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 16.12.2016 hat der Bundesrat gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG von der Vorlage COM(2016) 596 final Kenntnis genommen. Der Beschluss wurde gemäß § 35 GO BR gefasst.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

 

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Text der Vorversion(en):


Am 5.10.2016 hat die EU-Kommission dem Bundesrat das Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eröffnet. Die Frist beträgt acht Wochen.

 

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

 

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Am 14.9.2016 die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte zulässige Formen der Nutzung urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft veröffentlicht.

Die Richtlinie soll den völkerrechtlichen Verpflichtungen der EU aus dem Vertrag von Marrakesch (2013, unterzeichnet April 2014) zur Erleichterung des Zugangs für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen zu veröffentlichten Werken nachkommen, die Bereitstellung und den grenzüberschreitenden Austausch von Büchern und anderem gedruckten Material in barrierefrei zugänglichen Formaten weltweit zu erleichtern. Der Vertrag von Marrakesch verpflichtet die Vertragsparteien, im Urheberrecht und in verwandten Schutzrechten Ausnahmen oder Beschränkungen zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen vorzusehen, und erlaubt es, Kopien von Büchern, einschließlich Hörbüchern, und anderem gedruckten Material in einem besonderen Format zwischen den Ländern, die Vertragsparteien sind, grenzüberschreitend auszutauschen. Zu den zugänglichen Formaten gehören beispielsweise Braille-Schrift, Großdruck, E-Bücher und Hörbücher mit besonderer Navigation, Audiobeschreibung und Hörfunksendungen.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)



2016_09_Entwurf einer Richtlinie über zulässige Formen der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen_Drs. COM(2016) 596 final_14.9.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.04.2021 20:29

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