Urheberrechts-Austausch-Verordnung zugunsten blinder, sehbehinderter und lesebehinderter Personen

Am 16.12.2016 hat des Bunderat vom Vorschlag Kenntnis genommen.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 16.12.2016 hat der Bundesrat gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG von der Vorlage COM(2016) 595 final Kenntnis genommen. Der Beschluss wurde gemäß § 35 GO BR gefasst.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

       ___________

Text der Vorversion(en):


Am 21.10.2016 hat die Europäische Kommission, dass der Verordnungsvorschlag unter die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt und somit das in Protokoll (Nr. 2) vorgesehene Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit nicht eröffnet wird.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

       ___________

Am 14.9.2016 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über den grenzüberschreitenden Austausch von Kopien bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem zugänglichen Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen veröffentlicht.

Die Verordnung soll der Union ermöglichen, eine internationale Verpflichtung zu erfüllen, die sich aus dem Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken ergibt, welche darin besteht, Kopien von Büchern, einschließlich Hörbüchern, und anderem gedruckten Material in einem besonderen Format zwischen den Ländern, die Vertragsparteien sind, grenzüberschreitend auszutauschen. Der Vertrag von Marrakesch verpflichtet die Vertragsparteien dazu, einerseits ihre internen Rechtsvorschriften mit dem Vertrag in Einklang zu bringen, und andererseits den grenzüberschreitenden Austausch von Kopien in einem zugänglichen Format, die unter nationalen Ausnahmen oder Beschränkungen erstellt wurden, mit Drittländern, die Vertragsparteien sind, zu erlauben.

Die vorgeschlagene Verordnung soll daher gewährleisten, dass Kopien in einem zugänglichen Format, die in einem Mitgliedstaat entsprechend den zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften erstellt wurden, in Drittländer, die Vertragsparteien des Vertrags von Marrakesch sind, ausgeführt werden können. Darüber hinaus erlaubt die Verordnung zugunsten begünstigter Personen die Einfuhr von Kopien in einem zugänglichen Format, die in einem Drittland, das Vertragspartei ist, im Einklang mit dem Vertrag von Marrakesch erstellt wurden, in die Union.

Der Entwurf der Verordnung steht in einem engen Zusammenhang mit einer dazugehörigen Richtlinie.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)



2016_09_Entwurf einer Verordnung über den grenzüberschreitenden Austausch von Kopien urheberrechtlich geschützter Werke in zugänglichem Format zugunsten blinder, sehbehinderter oder lesebehinderter Personen_Drs. COM(2016) 595 final_14.9.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.04.2021 20:28

zurück zur vorherigen Seite