Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Videoüberwachung

Am 4.5.2017 wurde das Videoüberwachungsverbesserungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 9.3.2017 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf beschlossen. Der Bundesrat hat am 31.3.2017 entschieden keinen Antrag auf Einberufung eines Vermittlungsausschusses zu stellen.

Text der Vorversion(en):


Am 15.2.2017 wurde die Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung zu dem Entwurf des Videoüberwachungsverbesserungsgesetzes veröffentlicht. 

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Meldepflicht bei der Aufsichtsbehörde nach § 4d Absatz 1 BDSG bei Maßnahmen der Videoüberwachung insbesondere in den von der vorgesehenen Änderung des § 6b BDSG betroffenen Fällen auszuweiten ist.

Der Bundesrat begründet dies damit, dass, wenn die rechtlichen Möglichkeiten zur Videoüberwachung durch Private ausgeweitet werden, dies auch mit einer verstärkten Überwachung durch die Aufsichtsbehörden einhergehen sollte.

Die Bundesregierung verweist auf die DSGVO die mit Art. 35 und 36 das Instrumentarium einer Datenschutz-Folgenabschätzung enthalte, die je nach Risiko der Datenverarbeitung eine vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde ohnehin erforderlich machen kann, sodass eine Ausweitung der Meldepflicht vor diesem Hintergrund obsolet wäre. 

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Am 21.12.2016 wurde der Entwurf vom Bundeskabinett beschlossen. 

Dem § 6b des BDSG soll demnach folgender Abs. 2 angefügt werden:

"Bei der Videoüberwachung von

  1. öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
  2. Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs,

gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse."

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Im November veröffentlichte der Deutsche Richterbund seine Stellungnahme zum dem Vorhaben.

Der Deutsche Richterbund (DRB) äußert verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Vorhaben, da hauptsächlich Personen mit diesen Maßnahmen überwacht würden, die dafür keinen Anlass geben würden, was mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unvereinbar sei. 

Auch kritisiert der DRB, dass Gefahrenabwehrregelungen systematisch nicht in das Bundesdatenschutz gehören und äußert darüber hinaus ebenfalls Kritik an der Verantwortungsübertragung an Private.  

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Am 10.11.2016 veröffentlichte der digitale Gesellschaft e.V. seine Stellungnahme zum Videoüberwachungsverbesserungsgesetz.

Darin äußert der Verein Kritik an dem Gesetzesentwurf im Hinblick auf dessen Geeignetheit, dem gesetzgeberische Ziel u.a. Terroranschläge zu verhindern, überhaupt dienen zu können, insbesondere deshalb, weil die Täter solcher Taten, die regelmäßig auch den eigenen Tod in Kauf nehmen, sich nicht durch die Tatsache abschrecken lassen würden, dass sie bei der Tatausführung gefilmt werden.

Vor allem sei die geplante Regelung und der damit einhergehende uferlose Einsatz optisch-elektronischer Einrichtungen aber auch nicht verhältnismäßig.  

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Am 9.11.2016 wurde die Entschließung der 92. Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder veröffentlicht in der die Konferenz den Bundesinnenminister auffordert, den Gesetzentwurf zurückzuziehen.

Der Gesetzentwurf vermöge nicht zu begründen, ob die angestrebte Erleichterung der Videoüberwachung die öffentliche Sicherheit besser gewährleisten könne, als dies gegenwärtig der Fall sei. Kritisch äußern sie sich insbesondere zur der Verlagerung der Verantwortung für die Sicherheit der Bevölkerung von den Sicherheitsbehörden auf private Betreiber von Einkaufszentren und öffentlichem Personennahverkehr.

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Am 4.11.2016 veröffentlichte die Europäische Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz (EAID) ihre Stellungnahme zu dem Referentenentwurf des BMI.

Kritisch sieht der EAID insbesondere die beabsichtigte systematische Höhergewichtung der öffentlichen Sicherheit gegenüber dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Daneben sei bereits die grundsätzliche Eignung der Videoüberwachung zur Terrorismusbekämpfung zweifelhaft.

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Am 2.11.2016 veröffentlichte das Bundesministerium des Innern (BMI) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Erhöhung der Sicherheit in öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen und im öffentlichen Personenverkehr durch optisch-elektronische Einrichtungen (Videoüberwachungsverbesserungsgesetz)

§ 6b Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet u. a. nicht-öffentliche Stellen, die optisch-elektronische Einrichtungen (Videoüberwachung) einsetzen möchten, eine Abwägungsentscheidung zwischen den berechtigten Betreiberinteressen und möglichen gegenläufigen schutzwürdigen Interessen von betroffenen Personen zu treffen.

Angesichts der Tatsache, dass Terroristen und Straftäter für Anschläge hochfrequentierte öffentlich zugängliche Anlagen in den Fokus nehmen, sei eine Änderung des § 6b Absatz 1 und 3 Bundesdatenschutzgesetz erforderlich. Ziel sei eine ausdrückliche Festschreibung einer Gewichtungsvorgabe in der Abwägungsentscheidung bei Einrichtungen und Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs und öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie Sport- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren und Parkplätzen, zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dortig aufhältigen Personen und zur Erhöhung des Sicherheitsniveaus in Deutschland insgesamt.

Beatrice Goihl, ecambria experts - Köln



2017-5: BGBl. 2017 I, Nr. 23 v. 4.5.2017, S. 968

2017-2: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung v. 15.2.2017, Drs.: 18/11183

2016-11: Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Stand: 24.11.2016

2016-11: Stellungnahme des Deutschen Richterbundes

2016-11: Stellungnahme digitale Gesellschaft e.V. v. 10.11.2016

2016-11: Entschließung der 92. Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörde v. 9.11.2016

2016-11: Stellungnahme der EAID v. 4.11.2016

2016-11: Referentenentwurf Videoüberwachungsverbesserungsgesetz v. 2.11.2016



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.09.2017 14:23

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