Urheberrechtsverordnung zur Online-Übertragung aus Fernseh- und Hörfunkprogrammen

Am 15.12.2017 hat der Bundesrat erneut eine Stellungnahme beschlossen.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 15.12.2017 hat der Bundesrat eine Stellungnahme beschlossen, anknüpfend an die bereits übermittelte Stellungnahme vom 16.12.2016 (BR-Drs. 566/16). Darin bekräftigt er seine Sorge, dass durch die Anwendung des Ursprungslandprinzips in Artikel 2 des Vorschlags die Interessen der Rechteinhaber nicht ausreichend berücksichtigt werden. Die territoriale Rechteverwertung müsse als essentieller Bestandteil von Finanzierung und Refinanzierung erhalten bleiben. Der Kompromiss der Bundesregierung (Beschränkung auf Nachrichtensendungen und reine Eigenproduktionen der Sendeunternehmen) sei für diesen Zweck ungeeignet.

Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf sämtliche Online-Dienste im offenen Internet lehne der Bundesrat ab. Bestehende Online-Rechte würden ausgehöhlt, bewährte Vertriebsstrategien in Frage gestellt und die erforderlichen Erträge der Inhalteanbieter zurückgehen.

Anstelle einer Verordnung solle vielmehr das Instrument der Richtlinie gewählt werden, um den aktuellen Vorschlag mit der bestehenden Satelliten- und Kabelrichtlinie zusammenzuführen und eine Fragmentierung der Regulierung zu verhindern.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

 

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Text der Vorversion(en):


Am 24.4.2016 hat die Europäische Kommission den Bundesrat über seine Antwort zur bundesrätlichen Stellungnahme unterrichtet. Die Kommission begrüße die Unterstützung des Bundesrats für die Förderung der grenzüberschreitenden Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und sehe ebenfalls die Notwendigkeit, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Rechteinhaber, Vertriebsfirmen, Produzenten, Rundfunkveranstalter und Verbraucher herbeizuführen. Die Auswirkungen der Einführung des Ursprungslandprinzips auf die Rundfunkveranstalter und die Rechteinhaber seien in der Folgenabschätzung sorgfältig geprüft worden. Das Ursprungslandprinzip für die Lizenzierung von Online-Rechten für ergänzende Dienste der Rundfunkveranstalter werde voraussichtlich zur Senkung der Transaktionskosten beitragen und somit neue Möglichkeiten für Rundfunkveranstalter eröffnen, ihre Programme grenzüberschreitend online zugänglich zu machen. Angesichts seines begrenzten Anwendungsbereichs (nur ergänzende Online-Dienste der Rundfunkveranstalter) und der Tatsache, dass die Vertragsfreiheit der Parteien nicht eingeschränkt werde, sollte die Anwendung des Ursprungslandprinzips sich nicht nachteilig auf die Rechteinhaber auswirken. Eine vertragliche Begrenzung auf bestimmte Gebiete sei weiterhin möglich.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

 

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Am 16.12.2016 hat des Bundesrat der Empfehlung der Ausschüsse entsprechend seine Stellungnahme beschlossen.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

 

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Am 5.12.2016 haben der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Ausschuss für Kulturfragen und der Wirtschaftsausschuss Empfehlungen für eine Stellungsnahme des Bundesrats herausgegeben. Bedauerlich sei, dass der Verordnungsvorschlag die Ankündigung der Kommission, Hindernisse für den grenzüberschreitenden Zugang zu Inhalten beseitigen zu wollen, nicht konsequent umsetze. Denn der Verordnungsvorschlag enthalte keinerlei Vorgaben dazu, unter welchen Bedingungen einschlägige Dienste den Verbraucherinnen und Verbrauchern auch EU-weit zugänglich gemacht werden sollten.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

 

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Am 5.10.2016 hat die EU-Kommission das Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eröffnet. Die Frist für den Bundesrat beträgt acht Wochen.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

 

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Am 14.9.2016 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung mit Vorschriften für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen veröffentlicht.

Die Verordnung zielt auf den Umstand, dass Rundfunkveranstalter und Weiterverbreitungsdienste zunehmend in die Verbreitung Fernseh- und Hörfunkprogrammen investierten, beispielsweise in Form von Simulcasting-Dienste (Online-Übertragung von Fernseh- bzw. Hörfunkprogrammen parallel zur herkömmlichen Satelliten-, Kabel- oder terrestrischen Übertragung), Fernsehnachholdienste (Catch-up-Dienste) und Podcasts, jedoch diese Dienste häufig europäischen Bürgern in anderen Mitgliedstaaten online nicht zugänglich seien und die Anzahl der über Weiterverbreitungsdienste bereitgestellten Fernseh- und Hörfunkkanäle aus anderen Mitgliedstaaten unionsweit variiere. Geklärt werden soll damit der Erwerb von Rechten zur digitalen Weiterverbreitung.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

 

 



2017_12_Beschluss einer Stellungnahme des BRates_BR-Drs.728/17 (Beschluss)_15.12.

2017_04_Unterrichtung des BRates durch die Europäische Kommission_BR-Drs. 326/17_24.4.

2016_12_Stellungnahme des BRats zu COM(2016) 594 final_Drs. 566/16 (Beschluss)_16.12.

2016_12_Empfehlungen der Ausschüsse für eine Stellungnahme des Bundesrats_Drs. 566/1/16_5.12.

2016_9_Vorschlag für eine Urheberrechtsverordnung zur Online-Übertragung aus Fernseh- und Hörfunkprogrammen_COM(2016) 594 final_14.9.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.04.2021 20:48

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