BDBOS-Änderungsgesetz

Am 2.12.2019 wurde das Gesetz im BGBl. I Nr. 43, Seite 1850, verkündet.

 

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 2.12.2019 wurde das Gesetz im BGBl. I Nr. 43, Seite 1850, verkündet.

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

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Text der Vorversion(en):


Am 15.3.2019 hat der Bundesrat beschlossen, einen Antrag gem. Art. 77 Abs. 2 GG nicht zu stellen. 

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

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Am 21.2.2019 hat der Bundestag das Dritte Gesetz zur Änderung des BDBOS-Gesetzes unverändert angenommen.

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

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Am 13.2.2019 hat der Ausschuss für Inneres und Heimat seine Beschlussempfehlung und seinen Bericht zum Dritten Gesetz zur Änderung des BDBOS-Gesetzes veröffentlicht.

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

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Am 14.12.2018 hat der Bundesrat beschlossen gegen den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des BDBOS-Gesetzes keine Enwendungen zu erheben.

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

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Am 2.11.2018 hat die Bundesregierung einen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des BDBOS-Gesetzes veröffentlicht. 

Zur Zeit hat der Digitalfunk der Bundeswehr eine Teilnehmerzahl für die berechtigte Teilnahme von 8.500. Diese Zahl soll sich künftig auf 40.000 Teilnehmer erhöhen. Durch die Nutzung des bestehenden Digitalfunks BOS würde die Bundeswehr Investitionskosten in eine eigene Funkinfrastruktur einsparen. Hierzu muss allerdings die BOS-Funktrichtlinie angepasst werden, da es sich bei den zukünftigen Teilnehmern nicht um BOS iSd aktuellen Fassung der Richtlinie handelt.

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

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Am 9.6.2018 wurde das zweite Änderungsgesetz des BDBOS-Gesetzes im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 34 v. 9.6.2017, S. 1474-1475 verkündet.

Am 12.5.2017 hat der Bundesrat beschlossen zu dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz keinen Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 GG zu stellen.

Am 30.3.2017 hat der Bundestag den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des BDBOS-Gesetzes (Drs.:18/11139) unverändert angenommen.


Am 23.3.2017 veröffentlichten die mitberatenden Ausschüsse Bericht und Beschlussempfehlung zu dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des BDBOS-Gesetzes.

Der Entwurf wurde federführend an den Innenausschuss sowie an den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur und an den Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen.

 

Die Ausschüsse haben jeweils mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.

 

Dem Haushaltsausschuss ist der Entwurf außerdem gem. § 96 GO-BT überwiesen worden. Laut dem hierzu gesondert veröffentlichten Bericht sei der Entwurf mit der Haushaltslage vereinbar. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, seien nicht zu erwarten.


Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 10.2.2017 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf gemäß Art. 76 Abs. 2 des GG keine Einwendungen zu erheben.

Am 30.12.2016 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des BDBOS-Gesetzes beschlossen.Ziel des Gesetzentwurfs sei es, die öffentliche Verwaltung in eine Lage zu versetzen, in der sie im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit staatlicher Kommunikationsinfrastrukturen auf die sich wandelnden Herausforderungen und Anforderungen flexibel reagieren zu können.

Der Gesetzesentwurf sieht zur Erreichung dieses Ziels vor, die Aufgaben der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) zu erweitern.

Hierzu soll u.a. folgender Satz 2 nach § 2 Abs. 1 BDBOS-Gesetz eingefügt werden:

Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie mit den im Einzelfall zuständigen weiteren Bundesministerien der Bundesanstalt darüber hinaus Planung, Aufbau, Betrieb und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit weiterer staatlicher Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes sowie Aufgaben, die sich aus dem Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Planung, Errichtung, dem Betrieb und der Sicherstellung ihrer staatlichen Kommunikationsinfrastrukturen ergeben, übertragen.  

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Beatrice Goihl, ecambria experts - Köln



2019_12_ Verkündung_BGBl. v. 02.12.2019

2019_2_Beschl. BRat_Drucks. 86/19 v. 15.03.2019

2019_2_BRat Drucks. 86/19 v. 22.02.2019

2019_2_Beschlussempfehlung des Ausschusses v. 13.02.2019

2018_12_Stellungnahme des BRats v. 14.12.2018

2018_11_RegE Drucks. 548/18 v. 02.11.2018

2017-6: BGBl Teil I Nr. 34 v. 9.6.2017, S. 1474-1475

2017-5: Beschluss des Bundesrates v. 12.5.2017, Drs.: 292/17(B)

2017-3: Beschluss des Bundestages, Drs.: 292/17

2017-3: Bericht des Haushaltsausschusses v. 23.3.2017, Drs.:18/11664

2017-3: Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses v. 23.3.2017, Drs.: 18/11660

2017-2: Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 13.2.2017, Drs.: 18/11139

2016-12: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des BDBOS-Gesetzes v. 30.12.2016, Drs.: 786/16



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.12.2019 16:07

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