Neufassung der Regelungen über Funkanlagen

Am 27.6.2017 wurde das Gesetz verkündet.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 27.6.2017 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

 

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Text der Vorversion(en):


Am 2.6.2017 hat der Bundesrat beschlossen, keinen Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 GG zu stellen.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

 

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Am 12.5.2017 hat der Bundestag das Gesetz mit den vorgeschlagenen Änderungen beschlossen.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

 

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Am 26.4.2017 hat der Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Bundestages seine Beschlussempfehlung und seinen Bericht veröffentlicht, worin er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE  bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme in geänderter Fassung empfiehlt. Die mitberatenden Ausschüsse für Recht und Verbraucherschutz, für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie Digitale Agenda empfehlen ebenfalls die Annahme in geänderter Fassung.

Der Parlamentarischen Beirates für nachhaltige Entwicklung hat eine gutachterliche Stellungnahme mit Prüfbitte und Erklärung der Bundesregierung abgegeben. Ob ein Bezug zur Nachhaltigkeitsstrategie vorliege und falls ja, in welcher Weise, lasse sich wegen der fehlenden Aussagen zur Nachhaltigkeit nicht bestimmen; daher bat er den federführenden Wirtschaftsausschuss um Nachfrage bei der Bundesregierung. Diese antwortete, es seien keine keine Aspekte im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie berührt.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

 

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Am 22.3.2017 hat die Bundesregierung einen neuen Gesetzesentwurf als Vorabfassung veröffentlicht.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

 

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Am 27.2.2017 haben der federführende Wirtschaftsausschuss sowie der Ausschuss für Innere Angelegenheiten Empfehlungen für eine Stellungnahme des Bundesrates abgegeben.

Es bestehe eine gravierendes Defizit bei der Bereitstellung harmonisierter Normen in der dem Funkanlagengesetz zugrundeliegenden Richtlinie 2014/53/EU (Radio Equipment Directive - RED). Nach Auslaufen der Übergangsfrist (13.6.2017) könnten Funkanlagenherrsteller nicht mehr auf Basis der harmonisierten Normen der alten RTTE-Richtlinie operieren. Hierdurch drohe dem EU-Binnenmarkt eine eine gravierende Behinderung des Inverkehrbringens von Geräten gemäß RED. Die Bundesregierung möge daher auf europäischer Ebene Schaden vom Binnenmarkt abwenden. Als Lösungsvorschlag könnten die harmonisierten Normen von CENELEC (Comité Européen de Normalisation Électrotechnique) und ETSI (European Telecommunications Standards Institute) zeitnah wieder unter der RED veröffentlicht werden, um Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen der RED herzustellen. Da hierdurch de facto die alte Norm in ihrer Anwendung verlängert würde, könnte man ihre Gültigkeitsdauer befristen. Falls diese Lösung nicht möglich sei, solle die Bundesregierung auf eine Verlängerung der Übergangsfrist in Artikel 48 RED um mindestens zwölf Monate (12.6.2018) hinwirken.

Weiterhin sollte geprüft werden, ob eine Bestimmung ins FuAG aufgenommen werden kann, die über § 4 Abs. 3 hinausgeht, nach der Funkanlagen und die für ihre Nutzung bereitzustellenden Informationen die Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Anforderungen sicherstellen und den Geboten des Datenschutzes durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Privacy by default) Rechnung tragen müssen. Zur Begründung führen die Ausschüsse aus, dass gerade Mobiltelefone und Smartphones in großem Umfang personenbezogene Daten  speichern und übermitteln, die weder für die Funktion des Geräts noch zu Zwecken der Abrechnung mit dem Telekommunikationsunternehmen erforderlich seien.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

 

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Am 27.1.2017 hat die Bundesregierung dem Bundesrat einen Gesetzesentwurf zur Neufassung der Regelungen über
Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen übermittelt. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG.

Durch die Umsetzung wird es zu einer Rahmen von Änderungen kommen:

  • klarere Fassung der Anforderungen an die Mindestleistung der Empfangsgeräte zur effizienteren Ausnutzung des Funkfrequenzspektrums
  • Harmonisierung der Verpflichtungen der Hersteller, Einführer und Händler anhand des Rechtsrahmens für Produkte
  • Verbesserung des Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphäre durch besondere Funktionen der Anlagen
  • Schaffung einer neuen Kompetenz für Vorgaben über Zubehörteile von Funkanlagen

Das bisher geltende Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) wird durch ein neues Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG) ersetzt.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)



2017_06_Gesetzesverkündung_BGBl. I Nr. 42 vom 3.7.2017, Seite 1947

2017_06_Beschluss des BRates gegen Antrag_BR-Drs. 371/17 (Beschluss)_2.6.

2017_05_Gesetzesbeschluss des BTages_BR-Drs. 371/17_12.5.

2017_03_Gesetzesentwurf der BReg_Drs. 18/11625_22.3.

2017_03_Stellungnahme des BRates_75/17 (Beschluss)_10.3.

2017_02_Empfehlungen der Ausschüsse für eine Stellungnahme des BRates_75/1/17_27.2.

2017_01_Gesetzesentwurf zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen_Drs. 75/17_27.1.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.04.2021 20:50

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