Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Am 11.7.2017 wurde die Neufassung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.
Am 12.5.2017 hat der Bundesrat beschlossen der Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung mit der Maßgabe zuzustimmen, dass auf die von der Verordnung vorgesehene Abschaffung der Möglichkeit zur faxweisen Übertragung von TKÜ-Anordnungen durch die Berechtigten verzichtet wird.
Zur Begründung führt er aus, dass die Justizbehörden - unter Beibehaltung des gegenwärtigen Rechtszustandes - weiterhin eilbedürftige Anordnungen per Telefax übersenden können sollen.
Eine Abschaffung der Möglichkeit der Telefaxübertragung in der TKÜV könne erst dann erfolgen, wenn die Justizbehörden flächendeckend über die von der Bundesnetzagentur in der TR TKÜV vorgegebene gesicherte elektronische Schnittstelle nach dem ETSI-Standard verfügen.
Text der Vorversion(en):Am 2.5.2017 veröffentlichten die Ausschüsse ihre Empfehlungen zu den vorgeschlagenen Änderungen der Telekommunikations-Über-
wachungsverordnung.
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Das BMWi hat mit Schreiben vom 14.12.2016 die Verbändeanhörung und mit Schreiben vom 16.12.2016 die Länderanhörung zu dem Referentenentwurf eingeleitet. Die Stellungnahmefrist läuft bis zum 15.1.2017.
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Am 8.12.2016 veröffentlichte das BMWi einen Referentenentwurf für eine Verordnung der Bundesregierung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Die Verordnung diene der Umsetzung der Regelung des § 113c Absatz 3 Satz 1 TKG und enthalte weitere redaktionell erforderliche Anpassungen.
2017-7: BGBl. I Nr. 46 v. 14.7.2017, S. 2316 - 2332 |
2017-5: Beschluss des Bundesrates v. 12.5.2017, Drs.: 243/17(B) |
2017-5: Empfehlungen der Ausschüsse v. 2.5.2017, Drs.: 243/1/17 |
2017-3- Verordnung der Bundesregierung v. 22.3.2017, Drs.: 243/17 |
2016-12: Referentenentwurf v. 8.12.2016 |