Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
Am 15.2.2018 wurde die Verordnung im Bundesgesetzesblatt verkündet und trat am nächsten Tag in Kraft.
Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.
Am 15.2.2018 hat das Bundesgesetzblatt die Verordnung zur Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 9.2.2018 veröffentlicht. Sie ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, Mag. iur., LL.M. (CUPL)
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Text der Vorversion(en):Am 10.1.2018 veröffentlichte der Bundestag eine Verordnung der Bundesregierung zur Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung. Ab dem 1.1.2018 könne gemäß § 32a StPO bei Strafverfolgungsbehörden und Gerichten im Strafverfahren elektronische Dokumente eingereicht werden. Dies gelte auch für das Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie den gerichtlichen Rechtsschutz in Strafvollzugssachen (per Verweisungen in § 110c OWiG und § 120 I 2 StVollzG). Nachdem bisher Bund und Länder den elektronischen Rechtsverkehr und die geeignete Form durch Verordnung eröffnen konnten, bestimme dies nunmehr die Bundesregierung nach § 32a II 2, IV Nr. 3 StPO mit Zustimmung des Bundesrates. Es bedürfe daher einer entsprechenden Rechtsverordnung durch die Bundesregierung, also der vorliegenden Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV), die bereits am Tag der Verkündung in Kraft getreten ist.
Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, Mag. iur., LL.M. (CUPL)
2018_2_Verkündung im Bundesgesetzblatt_BGBl. I Nr. 6, Seite 0200 _15.2. |
2018_1_Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung der BReg_BR-Drs. 4/18_10.1. |