RL für einheitliche Regeln zur Vertreterbestellung für Beweiserhebung in Strafverfahren

Am 17.4.2018 hat die EU-Kommission einen Vorschlag herausgegeben.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 17.4.2018 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren herausgegeben. Soziale Medien seien einerseits Triebfedern für Innovation und Wachstum, erleichterten andererseits aber auch Straftaten einschließlich schwerer Straftaten wie Terroranschläge. In einem solchen Fall könnten Ermittler häufig nur mithilfe dieser Dienste und Anwendungen ("Apps") Hinweise auf die Täter und gerichtstaugliche Beweismittel erlangen, deren Infrastruktur nicht unbedingt im Inland gelegen sei. Daher soll es nun ein gemeinsames Konzept zur Verbesserung der Strafjustiz im Cyberspace geben.

Zur Lösung dieser Probleme müsse der Gesetzgeber zweigleisig vorgehen. Zum einen würden mit der vorgeschlagenen Richtlinie Vorschriften festgelegt, nach denen bestimmte Diensteanbieter zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren einen Vertreter in der Union bestellen müssten. Zum anderen werde ein auf der Grundlage des Artikels 82 Absatz 1 AEUV erlassener Rechtsakt benötigt, der in Fällen mit Auslandsbezug die direkte Zustellung von Anordnungen an den Diensteanbieter ermögliche. Eine einheitliche Vorgehensweise schaffe gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen, die in der EU dieselbe Art von Diensten anböten, unabhängig davon, wo sie niedergelassen oder von wo aus sie tätig seien, und wahre gleichzeitig das in Artikel 3 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr festgelegte Herkunftslandprinzip.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, Mag. iur., LL.M. (CUPL)



2018_04_RL-Vorschlag zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren_COM(2018) 226 final_17.4.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.04.2021 21:49

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