Fünftes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (5. TKGÄndG)

Am 5.12.2019 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 5.12.2019 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, Mag. iur., LL.M. (CUPL)

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Text der Vorversion(en):


Am 7.12.2018 hat die Bundesregierung einen weiteren Gesetzesentwurf veröffentlicht.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 23.11.2018 hat der Bundesrat seine Stellungnahme zur Novellierung herausgegeben. Darin übernahm er den Antrag Schleswig-Holsteins.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 20.11.2018 hat das Landes Schleswig-Holstein einen Antrag im Bundesrat gestellt, die Beschränkung auf öffentlich geförderte Glasfasernetze aus der Formulierung zu streichen, da Investitionen in Glasfasernetze generell sehr risikobehaftet seien und die Beschränkung daher nicht sachgerecht.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 9.11.2018 haben der federführende Verkehrsausschuss, der Wirtschaftsausschuss und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung des Bundesrates ihre Empfehlungen für dessen Stellungnahme herausgegeben.

Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Rechtsausschuss haben empfohlen, keine Einwendungen zu erheben.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

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Am 12.10.2018 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Fünften Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) herausgegeben.

Hintergrund der fünften Novellierung ist § 77i TKG, eingeführt über das Ende 2016 in Kraft getretenen DigiNetzG. Das demnach bestehende Rechts auf Koordinierung von Bauarbeiten gemäß § 77i Abs. 3 TKG verpflichtet dazu, bei öffentlich (teil-)finanzierten Bauarbeiten Telekommunikationsunternehmen die Verlegung von Breitbandinfrastrukturen im Rahmen der Bauarbeiten zu ermöglichen. Aufgrund der umfangreichen öffentlichen Fördermittel zwecks flächendeckendem Breitbandausbaus, die in der Hauptsache zur Errichtung eines ersten Hochgeschwindigkeitsnetzes in nachweislich unterversorgten Gebieten dienten, könne die Geltendmachung des
Anspruchs auf Koordinierung von Bauarbeiten dazu führen, dass das Geschäftsmodell des ausbauenden Eigentümers oder Betreibers des Telekommunikationsnetzes trotz öffentlicher Förderung langfristig nicht mehr tragfähig sei.

Eingeführt werden soll daher eine Unzumutbarkeitsprüfung, die greife, wenn die Koordinierung der Bauarbeiten dazu genutzt werden solle, ein bereits geplantes und öffentlich gefördertes Glasfasernetz mit weiteren Telekommunikationsinfrastrukturen zu überbauen. Gleichzeitig werde der Überbauschutz nur bei Vorliegen eines offenen und diskriminierungsfreien Netzzugangs gewährt und somit der Infrastrukturwettbewerb effizient ausgestaltet und Fehlanreize beseitigt.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)



BGBl. I Nr. 45 vom 11.12.2019, S. 2005

2018_12_Gesetzesentwurf BReg 5. TKGÄndG_BT-Drs. 19/6336_7.12.

2018_11_Stellungnahme BR 5. TKGÄndG_BR-Drs. 506/18 (Beschluss)_23.11.

2018_11_Antrag Schleswig-Holstein 5. TKGÄndG_BR-Drs. 506/2/18_20.11.

2018_11_Empfehlungen der BR-Ausschüsse 5. TKGÄndG_BR-Drs. 506/1/18_9.11.

2018_10_Gesetzesentwurf BReg 5. TKGÄndG_BR-Drs. 506/18_12.10.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.04.2021 20:37

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