Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)

Am 13.8.2021 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) im BGBl., S. 3338 verkündet.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 13.8.2021 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) im BGBl., S. 3338 verkündet.

Text der Vorversion(en):


Am 25.6.2021 hat der Bundesrat beschlossen, keinen Antrag nach Art. 77 Abs. 2 GG auf Einberufung eines Vermittlungsausschusses zu stellen.

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Am 10.6.2021 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) verabschiedet.

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Am 9.6.2021 hat der Rechtsausschuss seine Beschlussempfehlung, außerdem der Haushaltsausschuss seinen Bericht veröffentlicht.

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Am 10.2.2021 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) veröffentlicht. Die Richtlinie (EU) 2019/1151 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (DigRL) verlangt eine Umsetzung der Vorgaben bis zum 1.8.2022.

Die Digitalisierungsrichtlinie dient dem Zweck, durch den Einsatz digitaler Instrumente und Verfahren die Gründung von Gesellschaften und Errichtung von Zweigniederlassungen grenzüberschreitend zu vereinfachen und dadurch kosten- sowie zeiteffizienter zu gestalten.

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Am 18.12.2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) veröffentlicht.

Autor: Martin Neu, LL.M. (Exeter)



2021_08_Verkündung BGBl.

2021_06_BR-Beschluss

2021_06_BT-Beschluss

2021_06_Beschlussempfehlung Rechtsausschuss

2021_06_Bericht Haushaltsausschuss

2021_02_Regierungsentwurf

2020_12_Referentenentwurf



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.11.2021 13:46

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