Übereinkommen über Computerkriminalität
Am 19.4.2022 hat die Ukraine eine Erklärung zur Anwendbarkeit des Zusatzprotokolls vom 28.1.2003 zum Übereinkommen des Europarats über die Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art abgegeben.
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Am 19.4.2022 hat die Ukraine eine Erklärung zur Anwendbarkeit des Zusatzprotokolls vom 28.1.2003 zum Übereinkommen des Europarats über die Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art abgegeben (BGBl. 2022 II S. 407).
Die Bundesrepublik Deutschland hatte dem Zusatzprotokoll durch Gesetz vom 16.3.2011 zugestimmt (BGBl. 2011 II S. 290).
Autor: Martin Neu, LL.M. (Exeter)
BGBl. 2022 II S. 407 |
BGBl. 2011 II S. 290 |