Mindeststrafenanpassung für Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte

Am 25.3.2024 hat der Bundesrat beschlossen, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 II GG keine Einwendungen zu erheben.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 25.3.2024 hat der Bundesrat beschlossen, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 II GG keine Einwendungen zu erheben.

Autorin: Dipl.-Psych. Ass. iur. Alica Mohnert, Mag. iur., LL.M. (CUPL)

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Text der Vorversion(en):


Am 4.3.2024 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Anpassung der Mindeststraßen des § 184b I 1, III StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte) veröffentlicht. Zuletzt war die Norm 2021 von einem Vergehen zu einem Verbrechen ohne minderschwere Fälle hochgestuft worden. Dies hatte zur Folge, dass Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO und Erledigungen durch Strafbefehl nach §§ 407 ff. StPO nicht mehr möglich sind. In der Praxis habe sich gezeigt, dass eie tat- und schuldangemesse Reaktion bei einem Tatverdacht am unteren Rand der Strafwürdigkeit nicht mehr in jedem Einzelfall gewährleistet sei. Problematisch seien zudem Fälle, in denen der Beschuldigte nicht aus eigenem sexuellen Interesse Inhalte weiterleite, sondern auf die Tat aufmerksam mache, um sie aufklären zu lassen. Besonders häufig seien solche Fälle bei Lehrern älterer Kinder und Jugendlicher aufgetreten, die entsprechendes Material gefunden und an Eltern, andere Lehrer oder die Schulleitung weitergeleitet habe, um über den Misstand zu informieren. Zudem gebe es einen hohen Anteil jugendlicher Täter, auf die die Justiz im Rahmen eines Vergehens angemessener und flexibler eingehen könne. Schließlich entspreche die Mindeststrafe nicht dem Schuldprinzip, wenn kinderpornographisches Material unbeabsichtigt auf ein Endgerät heruntergeladen werde.
Beim Strafrahmen sollen nunmehr zwar die erhöhten Obergrenzen beibehalten, aber die Heraufstufung der Mindeststrafen rückgängig gemacht werden. Der Versuch wird wieder ausdrücklich strafbar.
Von der Anpassung des Strafrahmens erhofft sich der Gesetzgeber, Strafverfolgungsressourcen, die derzeit mit Fällen von geringerer Strafwürdigkeit sehr stark gebunden würden, wieder für schwerere Fälle freizugeben, die denen möglicherweise ein Missbrauch gerade konkret fortdauert und beendet werden muss.

Autorin: Dipl.-Psych. Ass. iur. Alica Mohnert, Mag. iur., LL.M. (CUPL)



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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.07.2024 12:24

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