VerbraucherstreitbeilegungsG (VSBG)
Am 7.3.2016 wurde die Verordnung über Informations- und Berichtspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBInfoV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Diese benennt u.a. in § 1 die Informationen, die für einen Antrag auf Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle notwendig sind.
Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.
Am 25.2.2016 wurde das Verbreaucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
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Am 29.1.2016 hat der Bundesrat beschlossen, hinsichtlich des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) keinen Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 GG zu stellen.
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Am 3.12.2015 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf des Verbaucherstreitbeilegunsgesetzes (VSBG) beschlossen (Drs.: 18/5089) und ist dabei den Empfehlungen des Ausschusses gefolgt.
Text der Vorversion(en):Am 2.12.2015 veröffentlichte der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz seine Beschlussempfehlung zu dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
Vorgeschlagen werden dabei u.a. konkrete Anforderungen an die Qualifikation der Streitmittler vor. Diese sollten der Empfehlung zufolge die Befähigung zum Richteramt besitzen, oder zertifizierte Mediatoren sein.
Außerdem werden weitere Ablehnungsgründe vorgeschlagen, bei deren Gegebensein die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens von dem jeweiligen Streitmittler abzulehnen sein solle, etwa wenn der Unternehmer sich auf eine eingetretene Verjährung beruft oder ein in Zusammenhang stehender Prozesskostenhilfeantrag bereits wegen nicht hinreichender Aussicht auf eine erfolgreiche Rechtsverfolgung abgelehnt worden ist.
Ferner sollte nach Auffassung des Ausschusses die Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle im Regelfall bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen erfolgen, weshalb aus der Anerkennungsoption (§ 24) eine gebundene Entscheidung werden sollte.
Ebenfalls am 2.12.2015 veröffentlichte der Haushaltsausschuss seinen Bericht und kommt darin zu dem Ergebnis, dass der Enwurf des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar sei.
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Am 3.11.2015 hat das Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz die Verordnung über Informations- und Berichtspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBInfoV) an den Bundesrat übersandt.
Die Verordnung konkretisiert die inhaltlichen Anforderungen an einen Antrag auf Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle und setzt damit Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2013/11/EU um.
Darüber hinaus gibt sie vor, welche konkreten Informationen der Zentralen Schlichtungsstelle bzw. der Europäischen Kommission über die deutschen Verbraucherschlichtungsstellen mitzuteilen sind und ergänzt die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Tätigkeits- und Evaluationsberichte der Verbraucherschlichtungsstellen.
Auch der Inhalt des vierjährlich vorzulegenden Berichts der Zentralen Schlichtungsstelle (vgl. § 35 VSBG) an die Europäische Kommission über die grundsätzliche Entwicklung der Verbraucherstreitbeilegung in der BRD wird in dieser Verordnung konkretisiert.
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Am 12.8.2015 veröffentlichte die Bundesregierung eine Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
Die Bundesregierung hält es im Gegensatz zum Bundesrat nicht für zwingend geboten, die Anerkennung von Verbraucherschlichtungsstellen und die Einrichtung von Universalschlichtungsstellen in die Zuständigkeit des Bundes zu stellen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Stelle als Verbraucherschlichtungsstelle seien in dem Entwurf so detailliert geregelt, dass bereits eineeinheitliche Anerkennungspraxis sichergestellt sei.
Hinsichtlich der möglichen Konflikte mit anderen Regelungen aufgrund eines nicht einheitlichen Sprachgebrauchs stellt die Bundesregierung fest, dass der Gesetzentwurf lediglich zur Konsolidierung des Sprachgebrauchs in dieser Rechtsmaterie beitragen kann, dies im Hinblick auf die Umsetzungsfrist aber nicht das gesamte Rechtsgebiet der außergerichtlichen Konfliktbeilegung umfassen wird.
In der Frage der Unabhängigkeit der Streitmittler stellt die Bundesregierung heraus, dass für bestehende Schlichtungsstellen in Art. 23 Abs. 2 S. 3 des Gesetzesentwurfs eine Übergangsvorschrift vorgesehen ist, die es bestehenden Schlichtungsstellen ermöglichen soll, sich an die neuen gesetzlichen Vorgaben anzupassen. In diesem Punkt könnte, so die Bundesregierung, ggf. ergänzend klargestellt werden, dass die vorherige hauptberufliche Tätigkeit in einer Funktion als Streitmittler einer (erneuten) Bestellung zum Streitmittler nicht entgegensteht.
Der Vorschlag der Bundesregierung nicht nur eingetragene Vereine als Träger von Schlichtungsstellen, sondern auch andere juristische Personen einzubeziehen wird von der Bundesregierung im weiteren Verfahren geprüft werden.
Hinsichtlich der mangelnden Angaben zum Erfüllungsaufwand stellt die Bundesregierung klar, dass den Ländern und Verbänden frühzeitig und ausdrücklich die Gelegenheit eingeräumt, ihr Erfahrungswissen in die Ermittlung des Erfüllungsaufwands einzubringen.
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Am 10.7.2015 hat der Bundesrat seine Stellungnahme zu dem Entwurf eines Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes veröffentlicht und sich erfreut gezeigt, dass im Vergleich zum Referentenentwurf zumindest teilweise Änderung unter Beachtung der von den Ländern geäußerten Bedenken vorgenommen wurden.
Aus Sicht des Bundesrates fehle jedoch weiterhin eine zentrale - unter der Verwaltungshoheit des Bundes stehende - Anerkennungsstelle, da nur so eine einheitliche Handhabung der Zulassungsverfahren gewährleistet werden könne.
Der Bundesrat äußert sich in seiner Stellungnahme auch zu der im Regierungsentwurf vorgesehenen Regelung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Streitschlichter, und der Voraussetzung, dass der Streitmittler in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung nicht für einen Wirtschafts- oder Verbraucherverband im Wirtschaftsbereich tätig gewesen sein soll. Hierbei werde übersehen, dass derzeit bereits erfolgreich arbeitende verbandsgetragenen Schlichtungsstellen hiernach nicht zum Streitmittler bestellt werden könnten.
Hinsichtlich der verwendeten Begrifflichkeiten z.B. Mediation und Schlichtung sollte das Verhältnis zum Mediationsgesetz eindeutig geklärt und Widersprüche aufgelöst werden.
Der Bundesrat kritisiert die Angaben zu dem Erfüllungsaufwand als unzureichend. Weder Länder noch Verbände hätten Gelegenheit gehabt, zu den dargestellten Erfüllungsaufwänden Stellung zu nehmen. Es fehle insoweit vor Allem an belastbaren Daten hinsichtlich möglicher Fallzahlen, sowie sachlichem und personellem Aufwand.
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Am 27.5.2015 hat die Bundesregierung den Entwurf des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG-E) beschlossen.
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) soll die Rahmenbedingungen für Verbraucherschlichtung, also die Voraussetzungen dafür schaffen, dass Verbraucher künftig bei Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen die Hilfe staatlicher - oder staatlich anerkannter - (privater) Schlichtungsstellen in Anspruch nehmen können.
Den Beteiligten soll laut Verbraucherschutzminister Maas der Gang zu den Gerichten erspart werden, und stattdessen eine zügige und einvernehmliche Lösung gefunden werden, auch wenn der gerichtliche Rechtsschutz weiterhin zur Verfügung steht und durch den Entwurf ausdrücklich nicht beschnitten werden soll.
Mit dem Gesetzentwurf soll die EU-Richtlinie über Alternative Streitbeilegung umgesetzt werden. Insbesondere regelt er die wesentlichen Anforderungen an die Schlichtungsstellen und die rechtlichen Rahmenbedingungen des Verbraucherschlichtungsverfahrens als solchem.
Vertiefend siehe Lederer, "Grenzüberschreitender E-Commerce und internetbasierte Streitbeilegung ", CR 2015, 380 ff.
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Am 10.11.2014 hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ADR-Richtlinie) und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Richtlinie) veröffentlicht.
Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtline 2013/11/EU und der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2013.
Der Gesetzesentwurf enthält ein neues Stammgesetz (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG) sowie Folgeregelungen in diversen Bundesgesetzen und regelt neben den Begrifflichkeiten und den Zuständigkeiten die Aufgaben und Befugnisse der sogenannten Streitmittler und den Ablauf des Verfahrens, wobei zwischen privaten und behördlichen Schlichtungsstellen unterschieden wird.
Die Schlichtung soll für Verbraucher kostenlos oder gegen ein geringes Entgelt zugänglich sein. Bereits bestehende Schlichtungsstellen sollen an die Vorgaben der Richtlinie angepasst werden um weiterhin bestehen bleiben zu können.
Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis zum 9. Juli 2015 eine Kontaktstelle zu benennen, die als innerstaatliche Anlaufstelle für Verbraucher, Unternehmer und Streitbeilegungsstellen in grenzübergreifenden Konflikten aus online geschlossenen Verträgen zur Verfügung stehen wird.
Gem. § 31 VSBG führt diese zentrale Anlaufstelle eine Liste der Verbraucherschlichtungsstellen, welche der Europäischen Kommission übermittelt und regelmäßig aktualisiert werden soll, damit diese in die von der Europäischen Kommission selbst geführte Liste aller in der Europäischen Union anerkannten Streitbeilegungsstellen integriert und auf ihren Webseiten zugänglich gemacht werden kann. Daneben soll gem. § 38 auch eine Kontaktstelle für die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung bei grenzübergreifenden Streitigkeiten eingerichtet werden.
§ 47a des Telekommunikationsgesetzes (TKG) soll geändert werden um dafür zu sorgen, dass die bei der Bundesnetzagentur eingerichtete Schlichtungsstelle eine behördliche Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des vorgeschlagenen Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist.
Obgleich die Ressortabstimmung über den Referentenentwurf noch nicht abgeschlossen ist hat das Bundesjustizministerium für Justiz auch aufgrund der kurzen Umsetzungsfrist bereits jetzt die betroffenen Berufsverbände beteiligt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Beatrice Goihl, ecambria experts - Köln
2016-3: BGBl. I Nr. 10 v. 7.3.2016, S. 326 (VSBInfoV) |
2016-2: BGBl I Nr. 9 v. 19.2.2016, S. 254-274 (VSBG) |
2016-1: Beschluss des Bundesrates v. 29.1.2016, Drs.: 3/16(B) |
2016-1: Gesetzesentwurf in der vom Bundestag beschlossenen Fassung v. 8.1.2016, Drs.: 3/16 |
2015-12: Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz v. 2.12.2015, Drs.:18/6904 |
2015-12: Bericht des Haushaltsausschusses v. 2.12.2015, Drs.:18/6914 |
2015-12: Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN v. 2.12.2015, Drs.:18/6921 |
2015-11: Verordnung über Informations- und Berichtspflichten nach dem VSBG (VSBInfoV) v. 3.11.2015 |
2015-8: Gegenäußerung der Bundesregierung v, 12.8.2015, Drs.: 18/5760 |
2015-7: Stellungnahme des Bundesrates v. 10.7.2015, Drs.: 258/15 |
2015-6: Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 9.6.2015, Drs.: 18/5089 |
2015-5: Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 15.5.2015 (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG) |
2014-11: Referentenetwurf – VSBInfoV v. 10.11.2014 |
2014-11: Referentenentwurf Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG v. 10.11.2014 |